Ihr Anwalt für Medizinrecht gibt Ihnen rechtliche Unterstützung
Rolf Heinemann
Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00
Als Anwalt für Medizinrecht verstehen wir die Herausforderungen, die mit rechtlichen Angelegenheiten im Gesundheitswesen einhergehen. Ob Sie Opfer von ärztlichen Fehlern sind, Ihnen “Ärztepfusch” vorgeworfen wird oder Sie mit Fragen zur Patientenverfügung konfrontiert werden — wir helfen Ihnen weiter.
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Bearbeitung medizinrechtlicher Mandate. Wir beraten und vertreten als Mandanten zum einen die Anbieter medizinischer Leistungen bzw. Leistungserbringer, zum anderen aber auch Patienten. Haben Sie also ein Anliegen und benötigen medizinrechtliche Unterstützung, können Sie sich auf uns verlassen. Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie direkt einen Termin.
Rechtsanwalt für Medizinrecht: Diese Aspekte sind maßgebend für eine medizinrechtliche Betreuung
Das „Medizinrecht“ ist ein Sammelbegriff und umfasst die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in den verschiedenen Bereichen der Medizin. Unterschieden wird hier beispielsweise nach den verschiedenen Gruppen von Leistungserbringern.
So soll beispielsweise das Krankenhausrecht den Krankenhausbereich, das Arztrecht den ärztlichen Bereich, das Zahnarztrecht den zahnärztlichen Bereich, das Pflegerecht den Bereich der ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) und stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) erfassen. Daneben gibt es dann noch Spezialbereiche, wie beispielsweise das Arzneimittelrecht und das Medizinprodukterecht, die übergreifend für alle Leistungserbringer relevant sind.
Nachfolgend lesen Sie, welche Aspekte wichtig sind, um Sie optimal in juristischen Angelegenheiten des Medizinrechts zu beraten und zu vertreten. Unser Anwalt für Medizinrecht Rolf Heinemann kennt das Rechtsgebiet wie seine Westentasche und informiert zu folgenden Themen:
- Die medizinischen Leistungserbringer
- Die gesetzlichen Krankenkassen
- Die Bereiche des Medizinrechts
- Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht und Vertragsgestaltung
- Rechtliche Unterstützung bei der Zulassung und Gestaltung von Praxiskaufverträgen
- Das Arzthaftungsrecht
Die medizinischen Leistungserbringer
In der Medizin kommen die Erbringer medizinischer Leistungen aus ganz unterschiedlichen Bereichen. Wichtig für die Betreuung durch Ihren Anwalt für Medizinrecht: Die medizinische Leistungserbringung spielt sich grundsätzlich auf drei Ebenen ab. Und zwar werden medizinische Leistungen ambulant, teilstationär (Leistungserbringung am Tag oder in der Nacht) oder stationär erbracht.
Bei den medizinischen Leistungserbringern handelt es sich insbesondere um
- Krankenhäuser,
- Ärzte, Zahnärzte, Apotheker,
- Medizinische Fachangestellte (MFA), Medizinische technische Fachkräfte
- Physiotherapeuten,
- Ergotherapeuten,
- Pflegekräfte,
- MVZ,
- Ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste, Tagespflegeeinrichtungen und Pflegeheime),
- Rehabilitationseinrichtungen und
- Rettungsdienste.
Außerdem beraten und vertreten wir auf Seiten der Leistungserbringer Psychologen und psychologische Psychotherapeuten sowie Heilpraktiker.
Bei jedem aufgeführten Leistungserbringer sind spezielle gesetzliche Regelungen zu beachten. Darauf werden wir weiter unten zurückkommen.
Die gesetzlichen Krankenkassen
Das Medizinrecht ist sehr weit verzweigt. Es gibt sehr viele medizinrechtliche Bereiche mit jeweils speziellen rechtlichen Regelungen, insbesondere das
- Krankenhausrecht,
- Arztrecht,
- Pflegerecht,
- Recht im Rettungswesen,
- Arzneimittelrecht,
- Recht im Rettungswesen,
- Recht der medizinischen Hilfsberufe (Physiotherapie, Ergotherapie etc.)
- Recht der Psychotherapeuten,
- Recht der Heilpraktiker,
- Arzthaftungsrecht
Die vorgenannten Rechtsbereiche in der Medizin sind ihrerseits wieder vielschichtig untergliedert. Aus diesem Grund sollten Sie daher immer auf einen erfahrenen Anwalt für Medizinrecht setzen.
So gibt es im Arztrecht spezielle Gesetze bzw. Verordnungen, wie z. B. die
- Bundesärzteordnung (BÄO),
- ärztliche Berufsordnung in den einzelnen Ländern,
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV),
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Weiterhin für das Arztrecht relevant sind Vorschriften aus dem
- Gesellschaftsrecht (BGB),
- Vertragsarztrecht (SGB V),
- Zivilrechtlichen Haftungsrecht (BGB),
- Strafrecht (StGB)
- Arbeitsrecht (BGB)
Konsultieren Sie Ihren Anwalt für Medizinrecht. Zu medizinrechtlichen Themen werden unsere Mandanten von einem Fachanwalt für Medizinrecht kompetent rechtlich beraten sowie außergerichtlich und vor Gericht vertreten.
Ihr Anwalt für Medizinrecht: Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht und Vertragsgestaltung
Neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in Rechtsstreitigkeiten, ist unser Fachanwalt für Medizinrecht, rechtsberatend und rechtsgestaltend tätig. Dies betrifft insbesondere auch den Abschluss von Verträgen, wie Arbeitsverträge bei der Einstellung von Personal oder von Praxiskaufverträgen im Falle des Kaufs oder Verkaufs einer Praxis als medizinischer Leistungserbringer (Arzt, Zahnarzt, Pflegedienst, Pflegeheim, Physiotherapeut, etc.) oder als Psychologe oder psychologischer Psychotherapeut. Bei Rechtsberatungsbedarf konsultieren Sie uns gerne. Sie erhalten bei uns kompetente Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht als Ihren Anwalt für Medizinrecht.
Rechtliche Unterstützung bei der Zulassung und Gestaltung von Praxiskaufverträgen
Für die privatärztliche Tätigkeit ist lediglich eine Approbation notwendig. Für eine vertragsärztliche
Tätigkeit dagegen bedarf es für eine Kassenzulassung weiterer Voraussetzungen. Nur ein Vertragsarzt kann seine ärztlichen Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
Grundvoraussetzung für eine Zulassung ist zunächst die Eintragung ins Arztregister bei der für den Wohnort des betreffenden Arztes zuständigen kassenärztlichen Vereinigung. Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf die Eintragung in das Arztregister vorzulegen:
- Geburtsurkunde
- Zeugnis der ärztlichen Prüfung
- Approbationsurkunde
- Facharzt-Anerkennung
- Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung
- Quittung Antragsgebühr
Freier Arztsitz, Nachbesetzungsverfahren & Praxisverkauf
Um als Vertragsarzt zugelassen werden zu können, bedarf es weiterhin eines freien Arztsitzes. Gerne berät Sie dazu unser Anwalt für Medizinrecht. Grundlegend gilt: Für die verschiedenen ärztlichen Bereiche gibt es auf Länderebene bei jeder kassenärztlichen Vereinigung für das betreffende Gebiet eine Bedarfsplanung. Die Bedarfsplanung legt fest, wie viele Fach- und Hausärzte sich in dem jeweiligen ärztlichen Fachgebiet in einem bestimmten Planungsbereich niederlassen dürfen und wird regelmäßig aktualisiert. In offenen Planungsbereichen gibt es keine Probleme mit der Zulassung. Hier ist der Arztsitz frei wählbar. Die Zulassung von Ärzten ist jedoch häufig nicht unbeschränkt möglich, weil viele Planungsbereiche regelmäßig gesperrt sind. In einem gesperrten Bereich können neue Zulassungen nicht ohne weiteres erteilt werden. Haben Sie weitere Fragen dazu, ist unser Rechtsanwalt für Medizinrecht gerne für Sie da.
Für die Zulassung eines Vertragsarztes in einem gesperrten Bereich gibt es ein gesetzlich geregeltes Nachbesetzungsverfahren, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod oder Verzicht endet.
Ein solches Nachbesetzungsverfahren wird beispielsweise bei einem Praxisverkauf durchgeführt. Auch im Zusammenhang mit einem solchen Praxisverkauf verzichtet der bisherige Praxisinhaber auf seine Zulassung gegenüber dem Zulassungsausschuss. Die jeweilige kassenärztliche Vereinigung (KV) führt dann eine Ausschreibung des frei gewordenen Vertragsarztsitzes durch. Der Zulassungsausschuss entscheidet bei mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der vom Gesetz (§ 103 Abs. 4 S. 5 SGB V) vorgegebenen Kriterien:
- die berufliche Eignung,
- das Approbationsalter,
- die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
- eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet,
- in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
- ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
- ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
- Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
- bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Haben Sie Fragen dazu oder wünschen Sie eine tiefergehende Beratung, können Sie auf unseren Anwalt für Medizinrecht bauen.
Praxiskaufvertrag zur Übertragung seiner Praxis
Mit dem vom Zulassungsausschuss ausgewählten Nachfolger schließt der ausscheidende Arzt dann üblicherweise einen Praxiskaufvertrag zur Übertragung seiner Praxis. Ein solcher Praxiskaufvertrag regelt die Modalitäten des Praxisübergangs, im Einzelnen insbesondere
- den Übergang der Praxisgegenstände,
- den Preis unter Aufteilung in einen immateriellen (Goodwill) und materiellen Teil,
- das Schicksal der bestehenden Verträge,
- den Übergang der Patientenkartei
- die zeitliche Abgrenzung für abzurechnende Leistungen,
Für Zahnärzte richtet sich die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ebenfalls nach entsprechenden Regelungen des SGB V und nach der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV). Für die Zulassung von Zahnärzten gibt es (noch) keine Bedarfsplanung.
Konsultieren Sie Ihren Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei. Bei rechtlichen Fragen zur Zulassung steht unseren Mandanten ein Rechtsanwalt für Medizinrecht ebenso kompetent zur Seite wie bei der rechtlichen Gestaltung von Praxiskaufverträgen.
Das Arzthaftungsrecht
Immer wieder sind auch (zumeist ärztliche) Behandlungsfehler Gegenstand von Rechtsstreiten aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts. Und zwar geht es im Arzthaftungsrecht zunächst um die Haftung dem Grunde nach. Dabei stellt sich die Frage, ob ein medizinischer Behandler (Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut etc.) bei seinem Patienten einen körperlichen Schaden infolge eines zurechenbaren Behandlungsfehlers schuldhaft verursacht hat. Neben dem Behandlungsfehler kann es sich auch um einen Aufklärungsfehler oder Befunderhebungsfehler handeln. Bei Mandatierung eines Anwalts für Medizinrecht durch einen Patienten sollten zur Bearbeitung des Haftungsfalls auf jeden Fall die vorhandenen medizinischen Behandlungsunterlagen von den behandelnden Stellen angefordert und eingesehen werden. Die ärztlichen Dokumentationen sind zentraler Gegenstand der Bearbeitung. Nach § 630g BGB gibt es einen Anspruch des Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte.
Bezifferung des Schadensersatzanspruchs
Wenn die Haftung dem Grund nach feststeht, geht es im nächsten Schritt um die Haftung der Höhe nach. Zu Bezifferung des Schadensersatzanspruchs muss dabei der materielle und der immaterielle Schaden bemessen werden. Zum materiellen Schaden zählen finanzielle Einbußen in Form von entgangenem Einkommen aus angestellter Tätigkeit oder entgangenem Gewinn als Selbständiger, Fahrtkosten, Kosten für den notwendigen Umbau des PKW etc. Den immateriellen Schaden möchte der Patient dann mit Schmerzensgeld entschädigt bekommen. Dazu müssen die körperlichen und damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen des betreffenden Patienten festgestellt werden. Nicht nur die erlittenen Schmerzen, sondern alle infolge des schadensbegründenden Ereignisses entstandenen Beeinträchtigungen zählen hierzu. Hier spielen insbesondere eine Rolle:
- Dauer und Intensität der Schmerzen
- Verlust von Gliedmaßen
- Einschränkung von Körperfunktionen
- Hobby kann nicht mehr ausgeübt werden
- Beruf kann nicht mehr ausgeübt werden
- Mobilität ist eingeschränkt
Haben Sie hierzu noch Fragen, ist unser Anwalt für Medizinrecht für Sie da. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin.
Schmerzensgeldtabellen und Gerichtsurteile nach eigenem Ermessen
Die jeweils vorliegenden Beeinträchtigungen sind dann als Geldentschädigung zu bewerten. Dazu geben die sogenannten Schmerzensgeldtabellen Hilfestellung. Aus den Schmerzensgeldtabellen können Gerichtsentscheidungen mit ausgeurteiltem Schmerzensgeld zu ähnlichen immateriellen Schäden herausgefiltert werden. Es kann allerdings immer nur eine Annäherung erfolgen, weil es feste Beträge zu bestimmten körperlichen Schäden und Beeinträchtigungen nicht gibt. Jedes Gericht urteilt hier grundsätzlich nach eigenem Ermessen. Ihr Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei kann Sie in Fragen zum Arzthaftungsrecht kompetent rechtlich beraten und Ihnen einen Weg für die weitere rechtliche Vorgehensweise aufzeigen. Streitigkeiten aus dem Arzthaftungsrecht werden zumeist vor der zuständigen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen und/oder vor Gericht ausgetragen. Zuständig für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche in arzthaftungsrechtlichen Fällen sind dabei die Zivilgerichte. Zur Klärung eines Behandlungsfehlervorwurfs und der Frage, ob es sich dabei ggf. um einen groben Behandlungsfehler handelt, ist sowohl bei der Schlichtungsstelle als auch vor Gericht regelmäßig die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig.
Konsultieren Sie Ihren Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei. In arzthaftungsrechtlichen Fällen beraten und vertreten wir unsere Mandanten kompetent. In Rechtsstreitigkeiten medizinrechtlicher Art steht Ihnen bei uns ein Fachanwalt für Medizinrecht zur Seite.
Zu unseren Themen
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Praxiskaufvertrag zur Übertragung seiner Praxis
Bezifferung des Schadensersatzanspruchs
Schmerzensgeldtabellen und Gerichtsurteile nach eigenem Ermessen
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Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zum Thema Medizinrecht haben, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten von Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00 unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Alternativ schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir rufen Sie unverzüglich zurück.
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