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Ihr Anwalt für
Bürgschaftsrecht in Magdeburg

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt & Sozius
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Jetzt Beratung vereinbaren:

0391 – 7 44 61 40

Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00

Sie haben eine Bürgschaft übernommen und sollen nun zahlen? Oder Sie sind unsicher, ob Sie überhaupt haften müssen? Eine Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft trifft Betroffene meist unerwartet und kann schnell existenzbedrohend werden. Als Anwalt für Bürgschaftsrecht prüft

Rechtsanwalt Rolf Heinemann, Sozius der Anwaltskanzlei Heinemann GbR und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Magdeburg, Ihre Situation und vertritt Sie konsequent gegenüber Banken und Gläubigern. Treten Sie direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

Unser Anwalt im Bürgschaftsrecht unterstützt Sie

Eine Bürgschaft erscheint zunächst eine bloße Formalität zu sein und wird möglicherweise nicht ernst genommen und Angehörigen, Freunden oder Bekannten zuliebe aus Gefälligkeit gegenüber Banken zur Absicherung von Krediten eingegangen. Im Ernstfall kann eine solche Bürgschaft jedoch weitreichende finanzielle Verpflichtungen nach sich ziehen. In folgenden Szenarien ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll:

  • Sie möchten sich aus der Bürgschaft befreien.
  • Die Bank fordert Zahlung aus einer Bürgschaft.
  • Sie haben Zweifel an Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit der Bürgschaft.
  • Die Höhe oder der Umfang der Forderung ist unklar.
  • Sie haben als Bürge bereits gezahlt und möchten Rückgriff nehmen.

In all diesen Fällen lohnt sich eine fundierte Prüfung. Gerne unterstützen wir Sie, wenn es um eine Bürgschaft gegenüber Angehörigen, Bekannten oder Geschäftspartnern geht.

Diese Möglichkeiten haben Sie als Bürge

Eine Forderung aus einer Bürgschaft bedeutet nicht automatisch, dass Sie zahlen müssen. Häufig bestehen rechtliche Ansatzpunkte:

  • Prüfung der Wirksamkeit: Ist die Bürgschaft wegen Form, Bestimmtheit, möglicher Sittenwidrigkeit oder finanzieller Überforderung des Bürgen rechtlich angreifbar?
  • Einwendungen gegen die Hauptforderung: Besteht die Hauptforderung (verbürgte Forderung) überhaupt noch und wenn ja, in welcher Höhe?
  • Verjährung der Hauptforderung oder der Bürgschaftsforderung: Der Bürge kann dem Gläubiger im Fall seiner Inanspruchnahme sowohl auf die Verjährung der Hauptforderung als auch auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen. Können Sie als Bürge die Einrede der Verjährung erheben?
  • Verhandlung mit der Bank: Vielfach lässt sich mit der Bank ein Vergleich, eine Ratenzahlung oder eine Reduzierung der Forderung aushandeln.
  • Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme: Wir klären, ob die Bürgschaft greift, und schützen Sie vor einer verfrühten oder überhöhten Zahlungsaufforderung.

Welche Strategie die beste ist, hängt von Art und Inhalt der Bürgschaft ab. Maßgeblich ist stets der konkrete Bürgschaftsvertrag: Aus dem Vertrag ergibt sich, in welchem Umfang Sie einstehen müssen. Wir prüfen jeden Vertrag im Detail und decken Klauseln auf, die zu Ihren Lasten gehen. Genau hier setzt die individuelle Beratung durch unseren Anwalt für Bürgschaftsrecht Herrn Rolf Heinemann ein.

Warum anwaltliche Beratung entscheidend ist

Das Bürgschaftsrecht ist gesetzlich in den §§ 765 ff. BGB geregelt und in der Praxis regelmäßig deutlich komplexer, als es zunächst scheint. Ob eine selbstschuldnerische Bürgschaft, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern, eine Höchstbetragsbürgschaft oder eine Ausfallbürgschaft vorliegt, hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Haftung. Auch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit, etwa bei der Mithaftung einkommensschwacher Angehöriger, eröffnet Verteidigungsmöglichkeiten.

Verzichten Sie auf eine rechtliche Prüfung und zahlen direkt, verschenken Sie dieses Potenzial. Unser Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht erklärt Ihnen verständlich und transparent Ihre Lage unter juristischen Gesichtspunkten und welche Erfolgsaussichten Sie haben.

So funktioniert die Kombination in der Praxis

  1. Erstgespräch und Unterlagenprüfung: Wir sichten Bürgschaftsurkunde, Verträge und Schriftverkehr.
  2. Einschätzung: Sie erhalten eine ehrliche Bewertung der Erfolgsaussichten und transparente Informationen zu den Kosten.
  3. Vertretung: Wir übernehmen die Kommunikation mit Bank oder Gläubiger und setzen Ihre Interessen strategisch und zielgerichtet durch.

Durch unsere anwaltliche Betreuung behalten Sie jederzeit den Überblick und sind bei der Auseinandersetzung mit dem Gläubiger als Forderungssteller nicht auf sich allein gestellt. Wir sind Ihr starker Partner an Ihrer Seite.

Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Bei einer Forderung aus einer Bürgschaft sollten Sie nicht zu lange zögern. Je früher Sie handeln, desto höher sind Ihre Erfolgschancen. Mein Name ist Rolf Heinemann, Ihr Anwalt für Bürgschaftsrecht in Magdeburg. Ich prüfe Ihren Fall persönlich und vertrete Sie engagiert gegenüber Banken und Gläubigern. Treten Sie direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie Ihr Erstgespräch.

In weiteren bankrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen mit unserer Magdeburger Kanzlei als Anwalt für Bankrecht und Anwalt für private Darlehensverträge und Anwalt für Pishing zur Verfügung. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Anwalt für Bürgschaftsrecht: Häufig gestellte Fragen zum Thema

Welche Arten von Bürgschaft gibt es?

Mit der Unterschrift unter eine Bürgschaft übernehmen Sie weitreichende Pflichten gegenüber dem Gläubiger. Welche Pflicht Sie konkret trifft und ob Sie ihr tatsächlich nachkommen müssen, hängt von der Art der Bürgschaft ab. Im Bürgschaftsrecht gibt es verschiedene Bürgschaftsarten, die unterschiedlich stark haften:

  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Dies ist die häufigste Form bei Banken. Sie verzichten auf die Einrede der Vorausklage, der Gläubiger kann Sie also sofort in Anspruch nehmen, ohne zuvor gegen den Hauptschuldner vorzugehen.
  • Ausfallbürgschaft: Sie haften erst, wenn der Gläubiger nachweislich beim Hauptschuldner ausgefallen ist, etwa nach erfolgloser Zwangsvollstreckung.
  • Höchstbetragsbürgschaft: Ihre Haftung ist auf einen festen Höchstbetrag begrenzt.
  • Zeitbürgschaft: Die Bürgschaft gilt nur für einen festgelegten Zeitraum.
  • Mitbürgschaft: Mehrere Bürgen haften gemeinsam, in der Regel gesamtschuldnerisch.
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Sie müssen zunächst zahlen und können Einwendungen erst danach geltend machen. Dabei handelt es sich um eine besonders riskante Variante.

Welche Art in Ihrem Fall vorliegt, hat also erhebliche Auswirkungen auf Ihre Haftung. Die Vertretung durch einen kompetenten Anwalt für Bürgschaftsrecht ist insbesondere bei hohen Forderungen ratsam.

Muss ich als Bürge wirklich zahlen, wenn der Hauptschuldner das nicht tut?

Häufig wird die Bürgschaft im Zusammenhang mit einem Kredit verlangt, den die Bank nur gegen zusätzliche Sicherheit gewährt. Können die Kreditraten nicht mehr gezahlt werden, droht Ihnen als Bürge die Inanspruchnahme.

Bei einer einfachen Bürgschaft können Sie auf die Einrede der Vorausklage verweisen (§ 771 BGB). Der Gläubiger muss dann zunächst erfolglos gegen den Hauptschuldner vorgehen, um Sie als Bürgen in Anspruch nehmen zu können. Die mit Banken abgeschlossenen Bürgschaftsverträge enthalten allerdings regelmäßig einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Bei einer so abgegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft entfällt dann der Schutz der Einrede der Vorausklage.

Ob und in welchem Umfang Sie tatsächlich zahlen müssen, hängt weiter von der Art der Bürgschaft, ihrer Wirksamkeit und dem Bestand der Hauptforderung ab. Eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt deckt mögliche Einwendungspotenziale auf.

Ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht, ist im Einzelfall genau zu prüfen. Häufig ist der Anspruch der Bank verjährt, überhöht oder bereits durch Zahlungen des Hauptschuldners erloschen. Möglicherweise ist Ihre Bürgschaft auch als sittenwidrig zu beurteilen.

Bedarf eine Bürgschaft der Einhaltung einer bestimmten Form?

Ja. Eine Bürgschaft bedarf bei Nichtkaufleuten der Schriftform (§ 766 BGB). Das Schriftformerfordernis soll im Hinblick auf die Gefährlichkeit einer Bürgschaft vor übereilten und nicht ausreichend überlegten Bürgschaftserklärungen schützen. In elektronischer Form abgegebene Bürgschaftserklärungen sind aus diesem Grund auch nicht wirksam. Die Einhaltung der Schriftform ist im Übrigen nur für die Erklärung des Bürgen erforderlich. Der Gläubiger, in der Regel die Bank, kann die Erklärung des Bürgen auch konkludent annehmen, z.B. durch Entgegennahme der vom Bürgen unterzeichneten Bürgschaftsurkunde.

Soweit die Bürgschaft allerdings aufseiten eines Kaufmanns als Bürgen ein Handelsgeschäft ist, entfällt das Formerfordernis des § 766 BGB.

Kann eine Bürgschaft unwirksam oder sittenwidrig sein?

Darüber hinaus kann eine Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig sein (§ 138 BGB), insbesondere wenn nahe Angehörige ohne eigenes wirtschaftliches Interesse durch die Haftung finanziell überfordert werden. Gerade hier eröffnet die Rechtsprechung immer wieder Verteidigungsmöglichkeiten, die ein Anwalt für Bürgschaftsrecht für Sie nutzbar macht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hängt die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) geschlossener Bürgschaftsverträge entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der persönlichen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner nahe stehenden Bürgen ab.

Die zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Familienangehöriger vom BGH aufgestellten Grundsätze sollen allerdings keine Anwendung finden bei Gesellschaftern oder Geschäftsführern, die eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten „ihrer“ Gesellschaft (z.B. GmbH oder KG) übernehmen. Als Begründung führt der BGH dazu an, dass eine Bank, die einer GmbH oder einer Kommanditgesellschaft ein Darlehen gewährt, ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der Gesellschafter hat und grundsätzlich davon ausgehen darf, dass der Bürge als Gesellschafter oder Geschäftsführer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung hat.

Kann ich eine einmal unterschriebene Bürgschaft widerrufen oder kündigen?

Eine wirksam erteilte Bürgschaft lässt sich grundsätzlich nicht einseitig widerrufen. Dazu hatte der BGH am 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19, entschieden, dass ein Bürge auch als Verbraucher seine Bürgschaftserklärung nicht widerrufen kann. Danach steht einem Bürgen kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu.

Eine zeitlich unbefristete Bürgschaft für künftige Forderungen kann unter Umständen für die Zukunft gekündigt werden. Regelmäßig gibt es dazu Regelungen in den mit Banken abgeschlossenen Bürgschaftsverträgen. Sofern es bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Bürgschaft keine Vereinbarung über eine Kündigung der Bürgschaft gibt, muss dem Bürgen nach der Rechtsprechung des BGH nach Treu und Glauben (§ 242) das Recht zugestanden werden, die Bürgschaft nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ordentlich zu kündigen.

Ob in Ihrem Fall eine Kündigung oder eine andere Lösung in Betracht kommt, sollten Sie vom Rechtsanwalt prüfen lassen.

In welcher Höhe hafte ich, und kann die Bank mehr verlangen als vereinbart?

Bürgschaften sichern in der Praxis meist ein Darlehen ab, etwa einen Kredit für Angehörige oder Geschäftspartner. Wird das Darlehen nicht bedient, hält sich die Bank an Sie als Bürgen. Der Umfang Ihrer Haftung richtet sich nach dem Bürgschaftsvertrag und dem jeweiligen Stand der Hauptschuld (§ 767 BGB). Dazu können zur eigentlichen Forderung noch Zinsen und Kosten hinzukommen. Haben Sie eine Höchstbetragsbürgschaft abgeschlossen, ist Ihre Haftung jedoch auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Fordert die Bank mehr, lohnt sich eine genaue Prüfung der Forderungshöhe und eine rechtliche Vertretung.

Eine Bürgschaft ist akzessorisch, sie hängt also untrennbar von der Hauptschuld ab. Ist die Hauptschuld erloschen oder geringer als angenommen, verringert sich auch Ihre Haftung als Bürge entsprechend.

Wie bekomme ich mein Geld vom Hauptschuldner zurück, wenn ich als Bürge gezahlt habe?

Sobald Sie als Bürge gezahlt haben, geht die Forderung des Gläubigers auf Sie über (§ 774 BGB). Sie können den gezahlten Betrag dann im Wege des Rückgriffs (Regress) vom Hauptschuldner zurückverlangen. In der Praxis ist dieser Anspruch jedoch nur so viel wert, wie der Hauptschuldner zahlungsfähig ist. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rückgriffsansprüche durchzusetzen.

Was passiert mit der Bürgschaft, wenn der Hauptschuldner insolvent wird?

Als Bürge werden Sie von der Bank insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Gerade für den Fall einer solchen Insolvenz will sich die Bank als Gläubiger regelmäßig absichern. Die Bürgschaft bleibt dann nämlich bestehen, und der Gläubiger kann sich an Sie als Bürgen halten. Eine spätere Restschuldbefreiung des Hauptschuldners befreit Sie als Bürgen nicht. Sie können die von Ihnen beglichene Forderung allerdings im Insolvenzverfahren des Hauptschuldners zur Insolvenztabelle anmelden. Eine frühzeitige Beratung durch unseren Anwalt für Bürgschaftsrecht hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte zu wahren.

Verjährt eine Forderung aus einer Bürgschaft, und wenn ja, wann?

Ja. Für Ansprüche aus einer Bürgschaft gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist und der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt hat (§ 199 BGB). Ob im Einzelfall bereits Verjährung eingetreten ist, sollte ein Anwalt für Bürgschaftsrecht prüfen.

Wir prüfen Ihre Situation und vertreten Sie konsequent gegenüber Banken und Gläubigern. Treten Sie direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

Ihr Anwalt für Bürgschaftsrecht in Magdeburg:
Wir beraten Sie gern und kompetent.

Rolf Heinemann
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Als Ihr Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Magdeburg beraten wir Sie gern und kompetent zum Thema Bankrecht und Kapitalmarktrecht. Wenn Sie sich zu Ihrer individuellen Rechtslage informieren wollen, zögern Sie nicht und rufen Sie uns während der regelmäßigen Öffnungszeiten (Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00), unter 0391 7446140 an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei. Alternativ können Sie uns auch eine Nachricht schreiben – wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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