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Ihr Anwalt für Sorgerecht in Magdeburg

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Marko Rummel

Fachanwalt für Familienrecht

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0391 – 7 44 61 40

Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00

Anwalt für Sorgerecht in Magdeburg: kompetente Rechtsberatung und Unterstützung

Als erfahrene Anwälte für Familienrecht wissen wir: Im Bereich des elterlichen Sorge- oder Umgangsrecht handelt es sich meist um hochemotionale, individuelle Fälle. Das gilt besonders, wenn der Sorgerechtsstreit mit einer unschönen Trennung vom anderen Elternteil einhergeht.

Unser kompetenter und empathischer Anwalt für Sorgerecht steht Ihnen juristisch zur Seite, entschärft eventuelles Konfliktpotenzial und agiert dabei deeskalierend. Sichern Sie sich in puncto Sorge- und Umgangsrecht ab und vereinbaren Sie gleich einen Termin.

Der Sorgerechtsanwalt informiert: Wer hat welches Sorgerecht?

Im folgenden Kapitel erklären wir Ihnen, welche Dinge im Zusammenhang mit dem Sorgerecht zu beachten sind. Dabei gehen wir unter anderem auf das gemeinsame Sorgerecht ein und erklären Ihnen, in welchen Fällen ein alleiniges Sorgerecht greift. Zudem informieren wir Sie über alle wichtigen Aspekte bezüglich des Umgangsrechts.

Das gemeinsame Sorgerecht – Was ist das und was heißt das?

Grundlegend ist für den Anwalt für Sorgerecht zunächst das gemeinsame Sorgerecht. Die gemeinsame elterliche Sorge beinhaltet die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes. Oberster Grundsatz für die gemeinsame elterliche Sorge ist immer, dass sie zum Wohl des Kindes auszuüben ist.

Die Personensorge beinhaltet alle Angelegenheiten zur Person des Kindes. Das Gesetz (§§ 1631 bis 1632 BGB) nennt hier nur Beispiele wie Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung etc.
Darüber hinaus betrifft dies auch die Wahl des Vornamens, Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen, Wahl der Schule etc. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Die Vermögenssorge beinhaltet den Erhalt, die Mehrung und sachgerechte Verwendung des Kindesvermögens. D.h., dass die Eltern das Kindesvermögen nicht einfach verschenken dürfen. Entsprechende Schenkungen würden das Risiko der Unwirksamkeit beinhalten. Spekulationsgeschäfte entsprechen ebenso wenig dem Grundsatz wirtschaftlicher Vermögensverwendung.

Bei Fragen hierzu steht Ihnen unser Anwalt für Sorgerecht gerne zur Verfügung.

Die Vertretung des Kindes nach außen

Die Vertretung des Kindes nach außen wird z. B. relevant bei Eröffnung eines Sparbuchs. Dann müssen die sorgeberechtigten Eltern nämlich zusammen unterschreiben. Einzahlungen kann dann allerdings jeder Elternteil alleine vornehmen.

Bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts müssen sich die Eltern über alle Angelegenheiten, die für das minderjährige Kind von erheblicher Bedeutung sind, verständigen und gleichberechtigt entscheiden. Dies betrifft beispielsweise

  • Operationen, mit Ausnahme von Notfällen,
  • die Religionszugehörigkeit des Kindes,
  • die Schule, in die das Kind gehen soll,
  • die Wahl des Vornamens,
  • die Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Ihr Sorgerechtsanwalt in unserer Kanzlei kann Ihnen das auch näher erläutern. Um das Ganze praktikabel zu gestalten, können die Eltern in Angelegenheiten des täglichen Lebens jeder für sich alleine entscheiden. Die betrifft beispielsweise

  • das Besuchen von Freunden,
  • Zahlungen von Taschengeld,
  • Entschuldigungen in Schule oder Hort im Fall der Krankheit.

Während die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts im Verlauf des Zusammenlebens der Eheleute eher selbstverständlich und quasi wie von selbst funktioniert, gestaltet sich das Ganze etwas problematischer nach Trennung der Eheleute. Auch dann gilt bei Entscheidungen zu Dingen der Personensorge, der Vermögenssorge und bei Vertretung des Kindes dasselbe, wie in der Phase des Zusammenlebens. In diesem Fall vermittelt ein Anwalt für Sorgerecht bei einer Lösung, die der Entwicklung des Kindes zuträglich ist. Solange das gemeinsame Sorgerecht besteht, müssen sich die Eheleute dann also auch nach Trennung und Scheidung genauso über alle oben genannten Dinge verständigen und darüber entscheiden, solange sie nicht Angelegenheiten des täglichen Lebens darstellen.

Das gemeinsame Sorgerecht – Wann besteht es?

Bei verheirateten Paaren besteht in der Ehezeit für ihre Kinder das gemeinsame Sorgerecht. Das Gesetz sieht dies so vor.
Bei nichtehelichen gemeinsamen Kindern besteht das gemeinsame Sorgerecht dann, wenn der Kindesvater eine Sorgeerklärung abgibt oder wenn die Eltern heiraten. Im letzteren Fall haben die Eltern dann automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Wichtig für die Arbeit eines Anwalts für Sorgerecht: Auch nach Trennung und nachfolgender Scheidung der Eltern besteht das gemeinsame Sorgerecht solange fort, bis das Gericht es auf entsprechenden Antrag hin einem Elternteil allein zuweist. Ursprünglich war dies anders. Das Gesetz sah damals nämlich vor, dass im Scheidungsverfahren automatisch auch über das Sorgerecht entschieden und einem der Elternteile die alleinige Sorge übertragen wurde.

Das gemeinsame Sorgerecht – Vorsorge treffen!

Die Eltern sollten sich auch überlegen, wer das Sorgerecht erhalten soll, wenn Sie beispielsweise bei einem Unfall versterben. Insoweit könnten sie in einer letztwilligen Verfügung eine entsprechende Bestimmung aufnehmen. Der so dokumentierte Wille der Eltern zur weiteren Betreuung ihrer Kinder ist nicht zu übergehen und vom Jugendamt zu beachten. Zur eingehenderen Beratung dazu können Sie sich auch von Ihrem Anwalt für Sorgerecht in unserer Kanzlei beraten lassen.

Das alleinige Sorgerecht – wenn nichts mehr geht…

Wie bereits oben gesehen, gestaltet sich die Abstimmung zwischen den Eheleuten nach Trennung und Scheidung regelmäßig bedeutend schwieriger als noch zu Zeiten des gemeinsamen Zusammenlebens. Solange das gemeinsame Sorgerecht besteht, wirken dann teilweise Ehepartner bei notwendigen Entscheidungen in Kindesangelegenheiten einfach nicht mit. Sie wollen dann dem Ehepartner, bei dem die Kinder verblieben sind, ohne Rücksicht auf die Kinder einfach nur das Leben schwer machen. Dies allein reicht aber in der Regel für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den die Kinder betreuenden Elternteil nicht aus. Dieser kann dann in eiligen Fällen nur einen Antrag bei Gericht auf Ersetzung einer einzelnen Entscheidung, z. B. bei der notwendigen Schulwahl, treffen.

Um eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts zu erreichen, ist die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Sorgerechts unerlässlich. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts kann beispielsweise in folgenden Fällen relevant werden:

  • Gewalttätigkeit eines Elternteils
  • Drogen- oder Alkoholabhängigkeit eines Elternteils
  • Interesselosigkeit und völliger Kontaktabbruch zum Kind

Ggfs. muss das Familiengericht dann über einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts entscheiden. Ihr Anwalt für Sorgerecht in unserer Kanzlei kann Sie dabei auch unterstützen und Sie vor Gericht vertreten. Vielfach stellen dann sogar beide Elternteile einen solchen Antrag. Das Gericht orientiert sich dann bei seiner Entscheidung allein am Wohl des Kindes. Konkret prüft das Gericht dann insbesondere, wer das Kind besser fördern und seine Entwicklung auch aufgrund der eigenen persönlichen Reife besser unterstützen kann und bei welchem Elternteil das Kind mehr Kontinuität und Konsequenz in der Erziehung erwarten kann. Weiterhin spielt auch eine Rolle, zu welchem Elternteil das Kind die größere Bindung hat und bei welchem Elternteil seine persönlichen Lebensumstände (Schule, Freunde etc.) am besten erhalten bleiben und wer die bessere Betreuung gewährleisten kann. Ein Anwalt für Sorgerecht unterstützt Sie bei der Erstellung eines Antrags.

Unter Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte entscheidet dann das Gericht über den gestellten Antrag. Es ist auch möglich, dass das Familiengericht nur einen des Sorgerechts, wie z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf einen der beiden Elternteile überträgt.

Das alleinige Sorgerecht – Ist das Kind dem Streit der Eltern ausgeliefert?

Wenn sich die Eltern vor Gericht um das Kind streiten, sind sie regelmäßig anwaltlich vertreten, und tragen in gar nicht so seltenen Fällen verdeckt ihre Machtkämpfe auf dem Rücken des Kindes aus. Das Kind befindet sich dann regelrecht in der Klemme. Unsere empathischen Anwälte für Sorgerecht nehmen große Rücksicht auf das Kind, dass sich inmitten eines “Rosenkriegs” befindet. Trotz juristischer Professionalität darf das Kindeswohl im Rahmen des Verfahrens zu keiner Zeit gefährdet werden.
Zum weiteren Schutz der Interessen des Kindes besteht dann die Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes. Der Verfahrensbeistand versucht im Kontakt mit den Beteiligten eines Verfahrens eine Lösung im Sinne des Kindes zu finden.

Auch das Jugendamt ist im Interesse des Kindes an einem Verfahren beteiligt, wenn es um das Sorgerecht oder das Umgangsrecht geht. Das Jugendamt besucht das Kind in dessen Zuhause und gibt dem Gericht mit seinem Bericht einen Einblick in das soziale Umfeld des Kindes.

Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zum Thema Sorgerecht haben, zögern Sie nicht und rufen Sie Ihren Anwalt für Sorgerecht in unserer Kanzlei während unserer regelmäßigen Öffnungszeiten unter 0391 – 7 44 61 40 an. Unsere Kanzlei ist von Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00 für Sie geöffnet. Alternativ schreiben Sie Ihrem Anwalt für Sorgerecht in unserer Kanzlei eine Nachricht. Wir rufen Sie unverzüglich zurück.

Ihr Anwalt für Umgangsrecht klärt auf: Wozu dient das sogenannte Umgangsrecht?

Unser erfahrener Anwalt für Umgangsrecht weiß: Für eine positive persönliche Entwicklung des Kindes sind sowohl die Mutter wie der Vater sehr wichtig. Beide Elternteile braucht das Kind. In dessen Entwicklung braucht das Kind mal beide in gleichem Maße und mal den einen mehr und als den anderen. Im Verlauf des ehelichen Zusammenlebens ist der Umgang mit den Elternteilen meistens nicht so problematisch.

Wenn der regelmäßige Kontakt zu einem Elternteil dann im Fall der Trennung der Eltern von heute auf morgen abgeschnitten wird, schadet das dem Kind. Ein guter Anwalt für Umgangsrecht unterstützt dies. Die Eltern sollten es dem Kind deshalb unbedingt ermöglichen, den nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil regelmäßig zu sehen. Gerade der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss dann über seinen Schatten springen und darf nicht der eigenen Verletztheit wegen dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind versagen. Denn es geht hier nicht um die Verletztheit der eigenen Person, sondern es geht einzig und allein um das Interesse des Kindes, das den anderen Elternteil grundsätzlich braucht und regelmäßigen Kontakt zu ihm haben will.

Das Umgangsrecht – Was sagt das Gesetz und was ist üblich?

Grundlegend für die Arbeit eines Anwalts für Umgangsrecht: Der gesetzlichen Bestimmung zufolge hat jeder Elternteil das Recht zum Umgang mit dem (minderjährigen) Kind. Die Bestimmung ist vor allem relevant für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, darf danach auch das Kind regelmäßig sehen und hat ein sogenanntes Umgangsrecht.

Der guten Vollständigkeit halber sieht das Gesetz sogar vor, dass jeder Elternteil nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet ist. Diese Pflicht kann sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Dies ist allerdings weitgehend Theorie. Gerade in solchen Fällen stellt sich nämlich die Frage, ob die Durchsetzung einer solchen Pflicht zum Wohl des Kindes ist. Das Kindeswohl steht nämlich über allem. Das Kindeswohl kann es gebieten, beispielsweise bei schwerer Alkoholsucht oder Gewalttätigkeit, den Umgang auszuschließen. Unser Anwalt für Umgangsrecht kann Sie dabei nach Bedarf beraten oder ggfs. vor Gericht vertreten.

Die Häufigkeit der Kontakte ist einzelfallbezogen zu regeln. Eine feststehende Regelung gibt es nicht. Es spielen insbesondere eine Rolle

  • das Alter des Kindes
  • die Gesundheit des Kindes
  • die Entfernung zwischen den Wohnungen der Eltern
  • der Kindeswunsch
  • die Häufigkeit der bisherigen Kontakte

Großzügiger Umgang ist regelmäßig im Interesse des Kindes. Im Verlauf der Zeit haben sich auch grundsätzliche Regeln für den Umgang herausgebildet, an denen sich auch die Gerichte orientieren. Diese sehen beispielsweise vor

  • nur stundenweiser Umgang ohne Übernachtung bei Kleinkindern
  • häufigere Kontakte bei entsprechend häufigerem Kontakt während der Zeit des Zusammenlebens der Eltern
  • bei Kindern zwischen 6 und 14 Jahren jedes zweite Wochenende, ein Feiertag zu den großen Feiertagen und die Hälfte der Ferien
  • größeres Mitspracherecht bei älteren Kindern

Auch die Großeltern können sogar ein Umgangsrecht haben, wenn das Kindeswohl dies nicht verbietet. Ihr Anwalt für Umgangsrecht in unserer Kanzlei kann Sie dazu beraten.

Das Umgangsrecht – Umgang nach dem Wechselmodell praktizieren?

Bei Eltern, die auch nach einer Trennung vernünftig miteinander umgehen, praktizieren den Umgang auch schon einmal nach dem Wechselmodell. D. h., das sich das Kind abwechselnd eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater aufhält. Dieses Modell lässt sich jedoch regelmäßig nur praktizieren, wenn die Eltern nah beieinander wohnen, jeder sich entsprechend gut um die Kinder kümmern kann, die Kinder nicht unter dem ständigen wöchentlichen Wechsel leiden (Kindeswohl beachten!), eine gute Kommunikation möglich ist und auch keine finanziellen Streitigkeiten entstehen. Grundsätzlich fällt bei Anwendung des Wechselmodells auch keine Unterhaltszahlung für die Kinder mehr an.

Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zum Thema Umgangsrecht haben, zögern Sie nicht und rufen Sie Ihren Anwalt für Umgangsrecht in unserer Kanzlei während unserer regelmäßigen Öffnungszeiten unter 0391 – 7 44 61 40 an. Unsere Kanzlei ist von Mo. – Do. 8.00 – 17.00 und Fr. 8.00 – 15.00 für Sie geöffnet. Bei Fragen zum Sorgerecht ist unser Anwalt zur selben Zeit erreichbar. Alternativ schreiben Sie Ihrem Anwalt für Umgangsrecht in unserer Kanzlei eine Nachricht. Wir rufen Sie unverzüglich zurück.

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Wir beraten Sie kompetent und empathisch.

Daniel Schrammen Anwalt für Arbeitsrecht

Marko Rummel
Ihr Rechtsanwalt für Scheidungsrecht

Die Scheidung vom Ehepartner oder der Ehepartnerin ist ein äußerst sensibles Thema. Als Ihr Scheidungsanwalt in Magdeburg stehen wir Ihnen mit juristischer Kompetenz und jahrelanger Erfahrung, aber auch mit dem nötigen Fingerspitzengefühl zur Seite. Wir bieten Ihnen optimale juristische Unterstützung und begleiten Sie über den gesamten Prozess, um dabei auch als deeskalierende Vermittler zu fungieren.

Bei unseren qualifizierten Rechtsexperten Marko Rummel (Fachanwalt für Familienrecht) und Christina Händel (Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht) sind Sie in puncto Scheidung in besten Händen. Treten Sie jetzt mit unserer Anwaltskanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung. Wir sind telefonisch unter 0391 7446140 und über unser Kontaktformular für Sie da.

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Anwaltskanzlei Heinemann GbR

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