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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu dessen Wirksamkeit nach § 623 BGB der Schriftform. Vielfach stehen Arbeitgeber vor der Frage, wie sie eine Kündigung rechtssicher zustellen, d. h. der Nachweis über den Eingang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer garantiert ist. In einem jüngst vom BAG entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der streitige Zugang eines Kündigungsschreibens bei dessen Versand per Einwurf-Einschreiben als bewiesen angesehen werden kann, wenn Einlieferungsbeleg und Sendestatus vorgelegt werden. Nachfolgend werden die Möglichkeiten der Zustellung erörtert und dahingehend bewertet, ob mit dem jeweiligen Verfahren der Zugang des zuzustellenden Kündigungsschreibens im Streitfall bewiesen werden kann. Außerdem wird ein Blick auf den jeweiligen Aufwand sowie darauf geworfen, unter welchen Umständen welches Verfahren vorzuziehen ist.

Der folgende Ratgeber zum Thema Kündigungen rechtssicher zustellen beschäftigt sich mit folgenden Aspekten:

  1. Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers
  2. Persönliche Übergabe
  3. Zustellung per Bote
  4. Zustellung per Einwurf-Einschreiben
  5. Zustellung per Einschreiben mit Rückschein
  6. Erschütterung des Anscheinsbeweises zu Punkten 4. und 5.
  7. Zustellung per einfachem Brief
  8. Resümee

Unser Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie im Zusammenhang mit der Zustellung eines Kündigungsschreibens auch gerne beraten.

1. Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers

Ein Kündigungsschreiben kann nach § 132 BGB durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt werden. Bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dessen persönlicher Zustellung übergibt dieser das Kündigungsschreiben an den Adressaten oder eine andere geeignete Person in der Wohnung des Adressaten oder wirft das Schreiben in dessen Briefkasten ein. Der Gerichtsvollzieher vermerkt dann auf der Zustellurkunde den Empfänger sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Zustellung und übergibt die Zustellurkunde dann dem Empfänger. Eine solche öffentliche Urkunde begründet nach § 418 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Der Gerichtsvollzieher kann mit der Zustellung zwar auch die Post beauftragen, was aber eher nicht empfehlenswert ist. Die Vornahme der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist für den Auftraggeber als sicheres Zustellverfahren anzusehen. Nachteilig ist die etwas längere Dauer der Zustellung und die etwas höheren Kosten im Vergleich zu anderen Zustellmöglichkeiten.

2. Persönliche Übergabe

Die persönliche Übergabe des Original-Kündigungsschreibens mit schriftlicher Bestätigung des Empfangs durch den Arbeitnehmer als Adressaten auf der Kopie ist ebenfalls als beweissicher anzusehen. Zur Absicherung kann der Arbeitgeber als Aussteller des Kündigungsschreibens eine Vertrauensperson hinzuziehen, die einen Vermerk über den Vorgang der Übergabe auf einer weiteren Kopie fertigt und die Übergabe des Originals als Zeuge bestätigen kann. Die Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers als Adressaten ist eine Urkunde im Sinne von § 416 ZPO, die als Beweismittel verwendet werden kann.

3. Zustellung per Bote

Die Zustellung per Bote und dessen detaillierte Protokollierung des Zustellvorgangs auf der Rückseite einer Kopie des Kündigungsschreibens ist ebenfalls als beweissicher anzusehen, wenn der Bote alle relevanten Umstände bei der Protokollierung beachtet und ggf. in einem Gerichtsverfahren als Zeuge bestätigen kann. Dabei sollte der Bote entsprechend seiner Protokollierung mit entsprechenden Zeitangaben bestätigen können, dass er das Original-Kündigungsschreiben in einen Briefumschlag eingetütet, sich mit genau diesem Briefumschlag, in dem sich das betreffende Kündigungsschreiben befindet, zum Adressaten begeben und diesem das eingetütete Kündigungsschreiben übergeben oder in dessen Briefkasten geworfen hat. Die Protokollierung hilft dem Boten als möglicher späterer Zeuge in einem Gerichtsverfahren sich an die Details des Zustellvorgangs zu erinnern.

4. Zustellung per Einwurf-Einschreiben

Viele Arbeitgeber sind immer mehr dazu übergegangen, das an den Arbeitnehmer als Adressaten gerichtete Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben zu versenden. Im Vergleich zum Einschreiben mit Rückschein hat das Einwurf-Einschreiben den entscheidenden Vorteil, dass dieses auch bei Abwesenheit des Adressaten durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt werden kann.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst die Beweisbarkeit des Zugangs eines per Einwurf-Einschreibens versandten Kündigungsschreibens infrage gestellt. Bis dahin bestand die weit verbreitete Ansicht, dass dem Nachweis dessen Zugangs Genüge getan ist, wenn der Sendestatus mit Sendungsverfolgungsnummer und dem bestätigten Datum der Zustellung zusammen mit dem Einlieferungsbeleg vorgelegt werden kann.

Allerdings hat das BAG nun mit Urteil vom 30.01.2025, Az. 2 AZR 68/24, entschieden, dass im entschiedenen Fall der Einlieferungsbeleg der Post und der ermittelte Sendestatus nicht einmal genügen, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang des streitbefangenen Kündigungsschreibens zu begründen. Den Arbeitgeber treffe die Beweislast für den Zugang.

Zugunsten des Arbeitgebers greife der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein. Im entschiedenen Fall lässt sich ein Anscheinsbeweis für den Zugang durch Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs begründen, so das BAG. Insbesondere sei der Sendungsstatus kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Er sage nämlich nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet habe, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist. Im Zusammenhang mit einer Kündigung können Sie sich gerne auch im Vorfeld von unseren Spezialisten im Arbeitsrecht beraten lassen. Unser kompetenter Anwalt für Kündigungen ist für Sie da.

5. Zustellung per Einschreiben mit Rückschein

Bei der Nachweisbarkeit des Zugangs eines Kündigungsschreibens bei dessen Zustellung per Einschreiben mit Rückschein dürften im Prinzip dieselben Grundsätze gelten, wie bei der Zustellung per Einwurf-Einschreiben. Allerdings hat eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein im Vergleich zum Einwurf-Einschreiben den gravierenden Nachteil, dass das Kündigungsschreiben nicht zugestellt werden kann, wenn der Zusteller den Adressaten nicht zu Hause antrifft. Zwar wird der Adressat dann darüber benachrichtigt, dass die betreffende Postsendung innerhalb von einer Woche bei einem bestimmten Postamt abholen kann. Durch diese Benachrichtigung wird jedoch die Zustellung der Postsendung noch nicht bewirkt. Auch ist der Adressat nicht zur Abholung der Postsendung beim Postamt verpflichtet. Nach Ablauf der Frist wird die Postsendung dann an den Absender zurückgegeben, wenn der Adressat diese bis dahin nicht abgeholt hat.

Selbst wenn der Arbeitgeber als Absender einen vom Arbeitnehmer als Adressaten unterzeichneten Rückschein zurückerhält, kann mit dem diesem regelmäßig die Zustellung des Kündigungsschreibens nicht sicher bewiesen werden. Die Unterschrift auf dem Rückschein kann nämlich nur bestätigen, dass der Adressat einen Briefumschlag erhalten hat. Der Zugang des Kündigungsschreibens kann damit aber vom Arbeitgeber als Absender gerade nicht direkt bewiesen werden.

Wie auch der beim Einwurf-Einschreiben vom Zusteller gezeichnete Auslieferungsbeleg kann auch ein vom Adressaten unterzeichneter Rückschein allenfalls einen bei sogenannten typischen Geschehensabläufen eingreifenden Anscheinsbeweis über den Zugang des betreffenden Kündigungsschreibens begründen.

6. Erschütterung des Anscheinsbeweises zu Punkten 4. und 5.

Mit den Zustellungen per Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein gemäß vorstehenden Punkten 2. und 3. kann, wie gesehen, bestenfalls nur ein Anscheinsbeweis für den Zugang des Kündigungsschreibens zugunsten des Arbeitgebers als Versender begründet werden. Der Arbeitnehmer als Adressat hat dann die Möglichkeit einen solchen Anscheinsbeweis mit einem geeigneten atypischen Geschehensablauf zu erschüttern.

7. Zustellung per einfachem Brief

Bei Postversand per einfachem Brief lässt sich die Zustellung des Kündigungsschreibens regelmäßig nicht beweisen. Selbst wenn sich der zum Zeitpunkt der vermeintlichen Zustellung diensthabende Postzusteller ermittelt wird, kann dieser schon angesichts der dann vergangenen Zeit und der täglichen Zustellung einer Unmenge von Briefen die Zustellung regelmäßig nicht bezeugen. Außerdem wird er keine Aussage darüber treffen können, welchen Inhalt ein ggf. zugestellter Brief hatte.

8. Resümee zur beweis- und rechtssicheren Zustellung von Kündigungen

Festzuhalten bleibt, dass der Zugang eines Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur mit persönlicher Übergabe bzw. folgenden Zustellverfahren sicher bewiesen werden kann:

  • persönliche Übergabe gemäß Punkt 2
  • Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers gemäß Punkt 1
  • Zustellung per Bote gemäß Punkt 3

Mit den Zustellungen per Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein gemäß Punkten 4. und 5. kann nur ein Anscheinsbeweis für den Zugang zugunsten des Arbeitgebers als Versender begründet werden. Der Arbeitnehmer als Adressat kann dann möglicherweise einen solchen Anscheinsbeweis mit einem geeigneten atypischen Geschehensablauf zu erschüttern.

In der praktischen Handhabung ist im Alltag der Versand per Einwurf-Einschreiben (Punkt 4.) allerdings gegenüber den anderen Möglichkeiten der Zustellung vorzuziehen, weil damit der geringste Aufwand verbunden ist und wenigstens ein Anscheinsbeweis zugunsten des Absenders bei Einhaltung der vom BAG vorgegebenen Modalitäten verbunden ist. Die persönliche Übergabe (Punkt 2.) kommt immer dann in Betracht, wenn sich dies im Einzelfall anbietet. Bei sehr wichtigen Sachen kommt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Betracht (Punkt 1.). Wenn es darauf ankommt, die Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bewirken bzw. sehr kurzfristig, ist regelmäßig die Zustellung per Bote (Punkt 3.) Mittel der Wahl.

Bei Zustellung eines Kündigungsschreibens per einfacher Post kann dessen Zugang beim Arbeitnehmer regelmäßig nicht bewiesen werden.

Bzgl. einer Abfindung ist unser Anwalt für Arbeitsrecht gerne für Sie da. Weiter können Sie auf unseren spezialisierten Anwalt für Aufhebungsverträge bauen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Treten Sie direkt mit uns in Kontakt.