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Das BSG hat am 21.04.2015, Az.: B 1 KR 11/15 R, entschieden, dass Vergütungsforderungen der Leistungserbringer binnen vier Jahren verjähren und eine vertragliche Verkürzung auf eine dreijährige Verjährungsfrist, wie im vorliegenden Fall nach § 13 KHBV vereinbart, unwirksam sei.

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in Thüringen, das zur Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter zugelassen ist. Die beklagte KK kürzte zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung von der Klägerin im Jahr 2005 abgerechnete Krankenhausvergütung für Behandlungen ihrer Versicherten um insgesamt 770,02 Euro mit Blick auf den Vertrag über neurochirurgische Leistungen Marienstift A. und den Vertrag Kinderchirurgie N. Klinik. Das SG Berlin, Az. S 86 KR 2161/09, hat die Beklagte auf die am 29.12.2009 erhobene Klage antragsgemäß verurteilt, der Klägerin 770,02 Euro nebst Zinsen zu zahlen, da die Verträge keine integrierte Versorgung im Sinne des Gesetzes zum Gegenstand gehabt hätten. Das LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 1 KR 187/13, hat die Klage dagegen abgewiesen: Der Vergütungsanspruch sei nach dem Krankenhausbehandlungsvertrag Thüringen verjährt (§ 13 Abs 5 KHBV). Danach verjähren Forderungen der Krankenhäuser sowie Rückforderungsansprüche der Krankenkassen in drei Jahren.

Was sagt das BSG dazu?

Die Revision der klagenden Krankenhausträgerin ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG erfolgreich gewesen. Die Voraussetzungen der Vergütung stationärer Behandlung im Jahr 2005 waren erfüllt. Es steht nicht fest, dass die beklagte TKK hiervon rechtmäßig 770,02 Euro zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung einbehielt. Das LSG hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen hierzu getroffen. Der streitige Restvergütungsanspruch ist weder verjährt noch verwirkt. Vergütungsforderungen der Leistungserbringer verjähren binnen vier Jahren. Die Klägerin hemmte mittels Klageerhebung den Eintritt der Verjährung. Die vertragliche Verkürzung auf eine dreijährige Verjährungsfrist ist unwirksam. Sie widerspricht den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung zum Wirtschaftlichkeitsgebot für Rückforderungsansprüche der Krankenkassen. Die Teilnichtigkeit führt zur Gesamtnichtigkeit der ausgewogenen Gesamtregelung. Das LSG wird nun die gebotenen Feststellungen zu treffen haben.

Was lernen wir daraus?

Der Entscheidung des BSG ist vollumfänglich zuzustimmen.

Das BSG hat seine Auffassung in einer weiteren Entscheidung am 23.06.2015 bekräftigt: Mit Urteil vom 23.06.2015, Az. B 1 KR 26/14, hatte das BSG das Urteil des SG Mainz vom 04.06.2014 aufgehoben. In den Urteilsgründen hat das BSG deutlich gemacht, dass es die vom SG Mainz angestellten Erwägungen zur Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht teilt und nach wie vor im Leistungserbringerrecht von einer vierjährigen Verjährung ausgeht (BSG, Urteil vom 23.06.2015, Az. B 1 KR 26/14, Rdnr. 44). Zur Erinnerung dazu: Das SG Mainz hatte am 04.06.2014 zu Az. S 3 KR 645/13 entschieden, dass für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen auf Grund der Verweisung in § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB gilt. Gleiches gelte für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger (entgegen BSG vom 12.5.2005 – B 3 KR 32/04 R = SozR 4-2500 § 69 Nr 1, vom 28.2.2007 – B 3 KR 12/06 R = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1 und vom 17.12.2013 – B 1 KR 60/12 R). (Rn.41). Gegen das Urteil wurde Sprungrevision beim BSG eingelegt, die das BSG, wie vorstehend dargelegt, entschieden hatte.

Quelle: Bundessozialgericht/Entscheidungen

RH