Mit ihrem Gesetzentwurf vom 07.06.2013 beabsichtigen die Länder , alle Zahlungsdienstleister zu verpflichten, grundsätzlich allen Verbrauchern ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto einzurichten.
Die bisher nur für Sparkassen aufgrund entsprechender Regelungen in den Sparkassengesetzen bzw. – verordnungen der Länder bestehende grundsätzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Girokontos soll nun nach Vorstellung des Bundesrates auf alle Zahlungsdienstleister aufgrund einer Änderung des § 675f BGB ausgeweitet werden.
Die Länder möchten dazu für alle Verbraucher einen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos durchsetzen.
Mit ihrem Gesetzentwurf vom 07.06.2013 wollen sie daher alle Zahlungsdienstleister verpflichten, grundsätzlich allen Verbrauchern ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto einzurichten. Zur Begründung führen sie aus, dass ein Girokonto Voraussetzung für eine angemessene Teilhabe am Wirtschafts- und Geschäftsleben und daher aus dem Alltag der Menschen nicht mehr wegzudenken ist. Gleichwohl sei bisher einem erheblichen Teil der Bevölkerung der Zugang hierzu versagt.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleitet. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
Auswirkungen wird ein entsprechendes Gesetz vor allem für Privat- und Genossenschaftsbanken haben, die nun nicht mehr Kunden aus Renditegesichtspunkten willkürlich abweisen können. Für die Sparkassen besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Girokontos ohnehin schon aufgrund entsprechender Regelungen in den Sparkassengesetzen bzw. – verordnungen der Länder. Für sie dürfte sich von der Sache her nichts ändern. Sparkassen wären von einer Gesetzesnovellierung wahrscheinlich nur insoweit betroffen, als die Bürger sich mit einschlägigen Anliegen nun auch an die Privat- und Genossenschaftsbanken wenden können.
(Quelle: Juris das Rechtsportal)