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LSG Berlin-Brandenburg v. 21. Dezember 2011 – L 7 KA 64/10 KL

Der Fall:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 die Mindestmenge für die Versorgung Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm von 14 auf 30 erhöht.

Dagegen wenden sich 41 deutsche Krankenhäuser aus neun Bundesländern, die die Versorgung Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm anbieten. Die klagenden Krankenhäuser wenden sich gegen die beabsichtigte Zentralisierung der Versorgung.

In einem Eilverfahren hatte das LSG Brandenburg die Erhöhung der Mindestmengen für die Versorgung Frühgeborener gestoppt. Nun wurde über das Hauptsachverfahren entschieden.

Die Entscheidung:
Das LSG Brandenburg hat entschieden, dass die Erhöhung der Mindestmengen für die Versorgung Frühgeborener von 14 auf 30 rechtswidrig und somit nichtig ist.

Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die Erhöhung der Mindestmenge nicht vor. Das Gesetz fordert für eine solche Erhöhung eine „besondere“ Abhängigkeit der Leistungsqualität von der Leistungsmenge. Dies sei nicht hinreichend belegt. Vor allem stützen sich die Richter auf ein Gutachten des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen von 2008. Danach sind kausale Zusammenhänge zwischen Leistungsmengen und Leistungsqualität im Bereich der Versorgung Frühgeborener nicht nachweisbar. Davon unabhängig ist der Bezug zur Gruppe „Frühgeborene unter 1.250 Gramm“ willkürlich und nicht nachvollziehbar.

Folgen für die Praxis:
Mindestmengen dienen der gesetzgeberischen Intention der Qualitätssicherung. Erreicht ein Krankenhaus im Laufe eines Jahres die vorgegebene Mindestmenge voraussichtlich nicht, darf es die Leistung nicht mehr erbringen. Mindestmengen dürfen allerdings nur dann festgelegt werden, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der Leistungsqualität und der Leistungsmenge vorliegt. Im Bereich der Versorgung Frühgeborener ist dies nicht der Fall.
(RH)