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LSG Saarland, Urt. v. 18. Januar 2012 – L 2 KR 45/09

Überträgt das entsendende Krankenhaus die Gesamtverantwortung für einen Patienten auf das aufnehmende Krankenhaus liegt eine Verlegung, die einen eigenen Vergütungsanspruch begründet, und keine Verbringung vor.

Was war passiert?
Die bei der Beklagten versicherte Patientin wurde am 12.10.2006 in das Kreiskrankenhaus aufgenommen. Nachdem sich in einem Langzeit-EKG hochgradige Herzrhythmusstörungen zeigten, wurde die Versicherte am 31.10.2006 zur Durchführung einer Herzkathederuntersuchung in die kardiologische Klinik der Klägerin verlegt.

Nach Durchführung der Untersuchung wurde die Versicherte zur Beobachtung über Nacht dabehalten um am 01.11.2006 in das zuvor entsendende Kreiskrankenhaus zurückverlegt.

Nachdem die Beklagte die Rechnung für die Leistungen vom 31.10.-01.11.2006 zunächst gezahlt hatte, leitete sie ein Überprüfungsverfahren durch ihren Sozialmedizinischen Dienst ein und verrechnete in der Folge den gezahlten Betrag mit einer anderen Forderung der Klägerin.

Gegen die dagegen erfolgreich erhobene Zahlungsklage richtet sich die Berufung der Beklagten.

Was sagt das Gericht dazu?
Die Berufung ist zum Teil begründet. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin für die stationäre Behandlung vom 31.10.2006 bis 01.11.2006 zu Recht 1.161,53 € (nicht 2.682,50 €, wie das SG geurteilt hatte) verlangen.

Der Vergütungsanspruch setze voraus, dass eine notwendige Krankenhausbehandlung stattgefunden habe, die vollstationär durchgeführt worden ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die bei der Versicherten durchgeführte Untersuchung eine erforderliche Krankenhausbehandlung darstellt. Diese Behandlung ist auch vollstationär erfolgt.

Vollstationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen sind in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen. Eine vollstationäre Behandlung ist gegeben, wenn sich der Behandlungsplan in der Vorschau zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt, denn damit ist die vollständige Eingliederung des Patienten in den Krankenhausbetrieb augenfällig . Daher habe die Versicherte eine vollstationäre Behandlung erfahren.

Das Gericht setzte sich dann mit der Frage auseinander, ob die vollstationäre Behandlung der Versicherten in der durchgeführten Art und Weise auch erforderlich war. Die Beklagte hatte nämlich im Verfahren behauptet, die Versicherte hätte am selben Tag der Katheter-Untersuchung wieder in das entsendende Krankenhaus zurückverlegt werden können, es habe sich insoweit nur um eine „Verbringung“ gehandelt.

Nach Ansicht des erkennenden Senats hat das entsendende Krankenhaus im vorliegenden Fall die Gesamtverantwortung für die Patientin vollständig auf das aufnehmende Krankenhaus, die Klägerin, übergehen lassen. Die Versicherte sei aus dem stationären Ablauf des Kreiskrankenhauses ausgeschieden und die in die stationären Abläufe der Klägerin integriert worden. Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung kann nach Ansicht des BSG ausgeschlossen werden, dass es sich um die Leistung eines Dritten handeln könnte, die insoweit für das Vorliegen einer bloßen „Verbringung“, nämlich einer die Hauptbehandlungsleistung unterstützenden und ergänzenden  Behandlung vorliegen müsste.

Abschließend führt das Gericht aus, dass es unerheblich sei, ob eine Rückverlegung noch am selben Tag möglich gewesen wäre. Selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückverlegung hätte die Klägerin trotzdem eine notwendige stationäre Krankenhausbehandlung erbracht.

Was lernen wir daraus?
Krankenhausleistungen sind grundsätzlich nur zwischen Krankenkasse uns Krankenhaus abzurechnen, auch wenn letzteres in einem bestimmten Rahmen Dritte hinzuzieht. Diese Dritten erbringen ihre Leistung aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht gegenüber dem Patienten oder dessen Krankenkasse, sondern gegenüber dem Krankenhaus. Dies gilt allerdings nur für Leistungen, die die Hauptbehandlungsleistung unterstützen oder ergänzen sollen(sog. Verbringung). Geht allerdings die Gesamtverantwortung für einen Patienten vollständig auf den Dritten über, handelt es sich um eine Verlegung, die einen eigenen Vergütungsanspruch des aufnehmenden Krankenhauses begründet.
(RH)