LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19. Mai 2011 – L 10 KR 52/07
Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, handelt rechtsmissbräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.
Dies hat der 10. Senat des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 19. Mai 2011 – L 10 KR 52/07 entschieden.
Die nicht krankenversicherte Klägerin war als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab. Die dagegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Die Richter sind von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht erbracht, es sei auch für sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Umsätze hätte Betrieb wohl nicht gemacht. Die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung in bar in der Klinik entsprächen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein; medizinische Ermittlungen durch das Gericht habe die Klägerin aber verweigert.
(Quelle: Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt Nr. 007/11)