Im Zuge der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für das Heimrecht auf die Länder übergegangen. Es sollte daher ein Gesetz erlassen werden, das ein Heimrecht für Sachsen-Anhalt schafft. Die Landesregierung hatte einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeitet, der zahlreiche Änderungen und Anregungen aus vorherigen Anhörungen und anderen Ausschusssitzungen berücksichtigte. Der Ausschuss für Soziales hatte in diesem Zusammenhang zuletzt per 02. Dezember 2010 einen Entwurf als Beschlussempfehlung für den Landtag vorgelegt. Darin waren zahlreiche Änderungen und Anregungen aus vorherigen Anhörungen und Ausschusssitzungen berücksichtigt.
Dieser Entwurf vom 02. Dezember 2010 wurde von den Landtagsabgeordneten vor der Beschlussfassung zum neuen Gesetz in seiner Gänze um einen Änderungsvorschlag der Fraktionen von CDU und SPD zu Drs. 5/3008 modifiziert. Sodann verabschiedete das Landtagsplenum in seiner Sitzung am 09. Dezember 2010 mit der Mehrheit seiner Stimmen das „Gesetz über Wohnformen und Teilhabe (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG)“ in der um den angenommenen Änderungsvorschlag zu Drs. 5/3008 veränderten Form des Gesetzesentwurfs vom 02. Dezember 2010.
Zum Beschlussergebnis: Abgelehnt wurde der Gesetzesentwurf lediglich von den Abgeordneten der FDP. Die Linken enthielten sich mit ihren Stimmen.
Mit dem neuen Gesetz soll unter anderem dafür Sorge getragen werden, dass die gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung durch das Land gefördert wird zumal diese Menschen nach Art.l 38 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unter dem besonderen Schutz des Landes stehen.
Der Entwurf vom 02. Dezember 2010 wurde nicht mehr wesentlich durch den zu Drs. 5/3008 angenommenen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und CDU verändert.
Bezüglich der vom Plenum am 09. Dezember 2010 vor Beschlussfassung in der Debatte angesprochenen Punkte sowie darüber hinaus sollen folgende gesetzliche Regelungen, insbesondere Änderungen, die sich nach dem letzten Entwurf vom 21. April 2010 ergeben hatten, hervorgehoben werden:
1. Änderungen nach Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und CDU: Verordnungsermächtigung nach § 33 (Verordnungen, die die bisherige HeimMindBauV, HeimPersV etc.) ersetzen, können vom zuständigen Ministerium nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Landtag erlassen werden.
2. Änderungen nach Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und CDU: 4-jährige Evaluierung der Auswirkungen des neuen Gesetzes durch das Ministerium mit nachfolgender Berichterstattung an den Landtag (§ 36).
3. Änderungen nach Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und CDU: Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ist die bereits im Entwurf vom 21. April 2010 Löschungsverpflichtung in relativierter Form wieder aufgenommen worden.
4. Zu § 10 wurde der Vorschlag der Notarkammer zur besonderen Bedeutung der Vorsorgevollmacht aufgegriffen: …“ sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner“.
5. Zu § 11 wurde der Anregung der Apothekerkammer gefolgt, den Träger einer Einrichtung zum Vertragsabschluss mit einer öffentlichen Apotheke bezüglich der Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zu verpflichten.
6. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 hat nunmehr der Träger die Bewohnervertretung/-fürsprecher über die Entgelterhöhung zu informieren. Die Erhöhung wird nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach der Unterrichtung wirksam. Der Träger hat außerdem die Entgelterhöhung entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 zu erläutern.
7. Nach § 19 Abs. 6 ist eine jährliche Prüfung vorgesehen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Prüfung durch den MDK und Vorliegen von Erkenntnissen, wonach den Anforderungen nach diesem Gesetz Genüge getan ist) alle 2 Jahre. Die Regelung, wonach auch der 2-jährige Turnus bei Einrichtungen, die sich „nach außen öffnen“, gelten soll, wurde gestrichen.
8. Nach § 19 Abs. 8 können die nach § 19 vorgesehenen Prüfungen auch zur Überprüfung, ob eine stationäre Einrichtung vorliegt, durchgeführt werden. Diese Regelung war auch schon im Entwurf vom 21. April 2010 vorgesehen, soll aber noch einmal wiederholt werden.
9. § 20 Abs. 3 und 4 des Entwurfs vom 21. April 2010, wo es um Durchsetzung von Qualitätsanforderungen ggü. ambulanten Pflegediensten und Ausspruch von Beschäftigungsverboten ging, sind aus rechtssystematischen Gründen gestrichen worden. Stattdessen sind nunmehr entsprechende Bestimmungen in § 21 Abs. 2 i.V.m. §§ 22 – 26 enthalten.
10. Im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelprüfungen sind Abstimmungen insbesondere mit dem MDK gem. § 29 vorgesehen. Diese Regelung war schon im Entwurf vom 21. April 2010 enthalten, ist aber noch einmal überarbeitet worden.
11. Nach § 32 hat das Landesverwaltungsamt sicherzustellen, dass die Durchführung dieses Gesetzes durch entsprechend kompetente Personen erfolgt (siehe im einzelnen § 32).
12. Im Hinblick auf bestehende Anzeigepflichten soll zunächst auf die Regelung des § 18 hingewiesen werden, die entsprechende Pflichten bei sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen auch für Pflege- und Betreuungsdienste vorsieht. Neu aufgenommen wurde gem. § 35 Abs. 2 nunmehr auch eine Übergangsregelung, die unbedingt beachtet werden sollte.
13. Das neue WTG tritt am Tage nach seiner Verkündung (Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt Sachsen-Anhalt entsprechend Art. 82 Verf. LSA) in Kraft.
(RH)