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OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Oktober 2013 – I-9 U 101/12

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 07. Oktober 2013 – I-9 U 101/12 entschieden, dass Banken auch einer Kommune gegenüber zu objektgerechter Beratung verpflichtet sind und die Bank bei „Swap-Geschäften“ (Zinswetten) insbesondere darüber aufklären muss, dass das Verlustrisiko der Kommune höher als das der Bank eingeschätzt wird.

Was war passiert?
Das LG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 11.05.2012 – 8 O 77/11 festgestellt, dass die Stadt Ennepetal keine weiteren Zahlungen auf Swap-Geschäfte erbringen muss, welche sie 2007 und 2008 mit der WestLB abgeschlossen hatte.

Gegen das Urteil hatte die beklagte Bank Berufung eingelegt.

Was sagt das OLG Düsseldorf dazu?
Das OLG Düsseldorf hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.

Das Oberlandesgericht bemängelte, die Bank habe nicht offengelegt, dass nach den finanzmathematischen Simulationsmodellen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein Verlust zu Lasten der Stadt als wahrscheinlicher galt. Nur dieser Umstand habe das Geschäft für die Bank überhaupt wirtschaftlich attraktiv gemacht und es ihr ermöglicht, die eigenen, somit besser eingeschätzten Chancen und Risiken alsbald gewinnbringend an andere Marktteilnehmer weiterzugeben. Die Bank habe sich folglich in einem gravierenden Interessengegensatz zu ihrem eigenen Kunden befunden und sei verpflichtet gewesen, die Stadt Ennepetal auf den für diese negativen Marktwert des Geschäftes hinzuweisen.

Die Grundsätze, die der BGH zur Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften aufgestellt habe, sind dabei nach Auffassung des Oberlandesgerichts uneingeschränkt auch auf Geschäfte mit Kommunen anwendbar. Städte und Gemeinden seien nicht weniger schutzbedürftig als mittelständische Unternehmen. Vertiefte Kenntnisse der Funktionsweise und Bewertung von Swap-Geschäften könnten auch bei ihnen nicht vorausgesetzt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann gegen die Nichtzulassung der Revision binnen eines Monats Beschwerde zum BGH einlegen.
Was lernen wir daraus?
Der Entscheidung des OLG Düsseldorf kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. In der Regel gibt es in der Verwaltung einer Kommune, die eine Größe aufweist wie Ennepetal, in Fragen der Geldanlage versiertes Personal. Selbst bei komplizierten und risikoreichen SWAP-Geschäften ist daher die Schutzwürdigkeit der Kommune fraglich. Nicht nachvollzogen werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass pauschal auf Städte und Kommunen abgestellt wird.
(RH)