OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2013, Az. 34 U 53/10
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer für Anleger bedeutsamen Entscheidung vom 23.07.2013 – 34 U 53/10, die Fehlerhaftigkeit des für den Medienfonds VIP 4 herausgegebenen Emissionsprospekts festgestellt und ist insoweit der Rechtsprechung des OLG München gefolgt.
Was war passiert?
Dem Kläger, ihrem langjährigen Kunden, riet die beklagte Tochtergesellschaft einer in Dortmund tätigen Sparkasse im Jahre 2004 zur Beteiligung an dem Medienfonds VIP 4. Die Beratung nahm ihr Kundenberater auf der Grundlage eines dem Kläger zur Verfügung gestellten Anlageprospekts vor. Der Kläger erwarb eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000 Euro, die er zu 54,5% mit Eigenkapital und zu 45,5% mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehen finanzierte. Die Fondsbeteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht an.
Im Wege des Schadensersatzes verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts und behauptete, er sei von der Beklagten auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.
Das LG Dortmund hat der Klage stattgegeben. Dagegen wurde Berufung eingelegt.
Was sagt das OLG Hamm dazu?
Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt: Es hat die Beklagte zur Erstattung des Eigenkapitals und dazu verurteilt, den Kläger von den übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten freizustellen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung habe sie verletzt, weil sie den Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts beraten habe, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen.
Der Anlageprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Er kläre den Anleger nicht richtig über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken auf und erwecke den unzutreffenden Eindruck einer 115%igen Absicherung seiner Einlage. Zudem enthalte der Prospekt eine unrichtige Prognoserechnung zur künftigen Entwicklung der Anlage, die auf nicht nachvollziehbaren Erlösannahmen beruhe.
Die Pflichtverletzung der Beklagten stehe aufgrund der Verwendung eines falschen Prospekts fest. Den ihr als Anlageberaterin obliegenden Beweis, die Prospektmängel bei der Beratung berichtigt zu haben, habe die Beklagte nicht geführt. Dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, sei nicht anzunehmen. Die Absicherung der geleisteten Einlage und die Erlösprognose seien für die Anlageentscheidung des Klägers maßgebliche Kriterien gewesen.
Was lernen wir daraus?
Bereits das OLG München hatte zugunsten zahlreicher Anleger festgestellt, dass der Prospekt des Medienfonds VIP 4 teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend ist und sowohl die UniCreditbank als auch der Fondsinitiator für die erkannten Prospektfehler verantwortlich sind (OLG München, Musterentscheid vom 30.12.2011 – KAP 1/07). Dies wird mit der vorliegenden weiteren Entscheidung des OLG Hamm nunmehr bestätigt.
(RH)