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Am 24.03.2017, Az. 7 U 121/16, hat das OLG Köln entschieden, dass an ein Inkassounternehmen aus der Schweiz nicht in jedem Fall gezahlt werden muss. Im vorliegenden Fall war das Inkassounternehmen nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert.

Was ist passiert?

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Forderung i.H.v. rund 800.000 Euro, die das in der Schweiz ansässige Inkassounternehmen bei dem Beklagten einziehen wollte. Das klagende Inkassounternehmen war aber nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als Inkassounternehmen registriert.

Was sagt das OLG Köln dazu?

Das LG Köln hatte die Klage abgewiesen.

Das klageabweisende Urteil des LG Köln hat das OLG Köln auf die Berufung des schweizerischen Inkassounternehmers bestätigt und entschieden, dass das Inkassounternehmen die Zahlung der Forderung nicht verlangen kann.

Wegen fehlender Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Abtretung der Forderung im Rahmen der Inkassovereinbarung (Inkassozession) unwirksam. Auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen sei das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz anwendbar, wenn, wie hier, maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen. Der Auftraggeber des Inkassounternehmens habe zwar seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Aber er habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Außerdem unterliege der Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten deutschem Recht, so dass bei einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden sei. Daher greife der Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, zu Gunsten des Schuldners ein.

Die Inkassotätigkeit aus der Schweiz wäre erlaubnisfrei gewesen, wenn der Kläger die abgetretene Forderung nicht auf fremde Rechnung eingezogen hätte (Inkassozession), sondern wenn er die Forderung endgültig gekauft hätte und das Risiko eines Forderungsausfalls auf ihn übergegangen wäre (erlaubnisfreier Forderungskauf). Im vorliegenden Fall habe das aber nicht festgestellt werden können.

Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 24.03.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH