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Landesberufungsgericht für Heilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2012 LBG-H A 10353/12

Das Landesberufungsgericht für Heilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz verwarnte mit seinem Urteil vom 08. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 einen Apotheker, der mit einer „Rezeptprämie“ warb.

Was war passiert?
Der beklagte Apotheker warb mit einer „Rezeptprämie“: Jeder Kunde bekam pro Einlösung eines Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 €, pro Rezept max. 3 €, geschenkt.

Die Landesapothekerkammer sah darin eine Berufspflichtverletzung und leitete ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Das Berufsgericht sprach den Apotheker frei.

Dagegen wendet sich die Landesapothekerkammer vor dem OVG.

Was sagt das Landesberufungsgericht dazu?
Das Landesberufungsgericht hat das Urteil des Berufsgerichts aufgehoben und den Apotheker verwarnt.

Das Gericht hat sich der Ansicht der Landesapothekerkammer angeschlossen, dass das Verhalten des Apothekers eine Berufspflichtverletzung darstellt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann bei geringwertigen Kleinigkeiten wettbewerbsrechtlich keine Unterlassung gefordert werden. Dennoch hat der Apotheker nach Ansicht der Richter gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen.

Dies verstößt nach Auffassung des Gerichts auch nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit. Die Preisbindung ist eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung, da sie eine zuverlässige, flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten soll. Dieser Schutz wurde durch die Werbeaktion des Beklagten gefährdet. Somit sei eine berufsgerichtliche Maßnahme auch verhältnismäßig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Was lernen wir daraus?
In dem in Zeiten von Online-Apotheken schwer umkämpften Arzneimittelmarkt ist nicht jede Werbemaßnahme zulässig. Gutscheine für eingelöste Rezepte verstoßen gegen die Arzneimittelpreisverordnung, die eine gleichmäßige und eben auch preislich weitestgehend einheitliche Versorgung der Bevölkerung gewährleisten soll.

Es bleibt abzuwarten, mit welchen neuen Ideen Apotheker die Kunden zu sich locken werden.
(RH)