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OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Mai 2013 – 4 U 85/12

Der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 31.05.2013 – 4 U 85/12, entschieden, dass der Heimbetreiber haftet, wenn vom Pflegeheimpersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und auch demenzkranken Heimbewohnern zurückgelassen wird und sich eine im Rollstuhl sitzende pflegebedürftige Heimbewohnerin mit heißem Tee verbrüht.

Was war passiert?
Die 73 Jahre alte und pflegebedürftige Heimbewohnerin war beim Essen und Trinken auf Hilfe angewiesen und saß im Rollstuhl (Pflegestufe III). Nach dem Mittagessen wurde sie zusammen mit anderen, unter anderem auch demenzkranken Heimbewohnern unbeaufsichtigt in einem Aufenthaltsraum zurückgelassen. Das Pflegepersonal hatte zuvor heißen Tee in Thermoskannen abgefüllt und auf die Fensterbank gestellt. Später wurden bei der alten Dame erhebliche Verbrennungen an den Oberschenkeln festgestellt. Sie musste länger als einen Monat im Krankenhaus behandelt werden, unter anderem waren auch Hauttransplantationen erforderlich.

Die Behandlungskosten über 85.000 Euro wollte die Krankenkasse der alten Dame anschließend von dem Heimbetreiber ersetzt haben.

Was sagt das OLG Schleswig-Holstein dazu?
Das OLG Schleswig hat den Heimbetreiber verurteilt, der Krankenkasse die Behandlungskosten in Höhe von mehr als 85.000 Euro zu ersetzen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Heimbetreiber der Krankenkasse zum Schadensersatz verpflichtet (vertragliche und deliktische Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X).

Es liege eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals vor, wenn heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen Heimbewohnern, auch Demenzerkrankten, gelassen werde. Dies gelte auch dann, wenn die Verletzte selbst aufgrund ihrer Behinderung nicht die Möglichkeit hatte, die auf der Fensterbank abgestellten Thermoskannen zu erreichen. Es sei für das Pflegepersonal vorhersehbar gewesen, dass sich ein in diesem Aufenthaltsraum befindlicher anderer Bewohner einer Thermoskanne bemächtige, um dann der alten Dame Tee einzuschenken, den sie entweder beim Ansetzen zum Trinken verschütte, oder aber es beim Verschütten durch diesen weiteren Bewohner zu erheblichen Verbrühungen komme. Eine andere ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Schadenverlaufs sei nicht ersichtlich.

Gegenüber Heimbewohnern habe der Betreiber des Heims Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen. Darüber hinaus treffe ihn eine Obhutspflicht insbesondere im Zusammenhang mit übernommenen Pflegeaufgaben. Es sei voraussehbar gewesen, dass eine der Thermoskannen ergriffen und der alten Dame dann eingeschenkt werde. Das Personal hätte dies bei Anwesenheit im Raum verhindern können – und im Rahmen der Aufsichtspflicht auch müssen.

Zwar sei es dem Personal nicht abzuverlangen, ständige Aufsicht zu führen. Denn nach dem Heimgesetz solle die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner gewahrt und gefördert werden. Auch müsse eine Betreuung mit einem vernünftigen und finanziell tragbaren Aufwand überhaupt realisierbar sein. Dem Heimbetreiber sei es aber ohne finanziell erheblichen Aufwand möglich gewesen, das vorhersehbare Schadensgeschehen abzuwenden. So hätte es ausgereicht, dass das Personal bei Verlassen des Aufenthaltsraumes diese Thermoskannen schlicht mitnehme, um damit eine Gefahr abzuwenden, der die Heimbewohnerin ansonsten ausgeliefert gewesen wäre.

Der Annahme einer Pflichtverletzung stehe nicht entgegen, dass der Tee beim Herausgehen des Personals aus dem Aufenthaltsraum nicht mehr kochend heiß war. Denn auch nicht mehr kochend heißer Tee vermag schon ab einer Temperatur von etwa 60 Grad Verbrühungen in nicht unerheblichem Maße auszulösen, mithin bei einer Temperatur die auch nach geraumer Zeit nach dem Einschenken kochend heißen Tees in Thermoskannen vorhanden sein kann.

Was lernen wir daraus?
Zwar ist es dem Personal nicht abzuverlangen, ständige Aufsicht zu führen. Eine Betreuung muss mit einem vernünftigen und finanziell tragbaren Aufwand überhaupt realisierbar sein. Dem Heimbetreiber ist es aber zuzumuten, vorhersehbare Schadensgeschehen ohne finanziell erheblichen Aufwand abzuwenden.
(RH)