SG Berlin, Urt. v. 21. November 2011 – S 98 U 178/10
Eisschlecken auf dem Heimweg von der Arbeit geschieht auf eigene Gefahr. Wer sich dabei verschluckt, erleidet keinen Arbeitsunfall.
Was war passiert?
Ein Unternehmensberater hatte sich auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin an einem hartgefrorenen Brocken Speiseeis verschluckt. In der Folge hatte er einen Herzinfarkt erlitten.
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Gewährung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Heilbehandlung oder Verletztengeld ab. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Sozialegricht Berlin erhoben.
Was sagt das Sozialgericht dazu?
Das Sozialgericht hat der Unfallversicherung Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Vorgang der Nahrungsaufnahme grundsätzlich unversichert ist. Etwas anderes gelte nur, wenn die Nahrungsaufnahme zur Wiedererlangung der Arbeitskraft erforderlich ist oder sie aus betrieblichen Gründen besonders schnell erfolgen muss und der Unfall auf das hastige Essen zurückzuführen ist.
Vorliegend fehle es jedoch am danach erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Eisschlecken und der Berufstätigkeit. Eis werde erfahrungsgemäß zum Genuss verzehrt und nicht etwa, um sich für die Arbeit zu stärken. Dies gelte umso mehr, als sich der Unternehmensberater auf dem Heimweg befunden habe.
Was lernen wir daraus?
Normalerweise ist man auf dem Arbeitsweg durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das gilt aber nur für Tätigkeiten, die irgendetwas mit dem Beruf zu tun haben. Ein Eis zu schlecken, gehört nach der Entscheidung des SG Berlin jedenfalls üblicherweise nicht dazu.
(LH)