Das Bundesgesundheitsministerium hat am 13. September 2011 die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bekannt gegeben.
Die Veränderungsrate beträgt im gesamten Bundesgebiet + 1,98 %.
Allerdings wurde mit der gesetzlichen (Kostendämpfungs-)Regelung im GKV-Finanzierungsgesetz eine um 0,5% reduzierte Anwendung der Veränderungsrate im Krankenhausbereich für das Jahr 2012 festgelegt.
Die Veränderungsrate kommt daher bei der Vereinbarung der landesweiten Basisfallwerte nur in Höhe 1,48 % zum Tragen.