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Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 „Silver Linings Playbook“ entschieden. Mit seiner Entscheidung hat der BGH den Inhalt und die Reichweite der so genannten sekundären Darlegungslast konkretisiert. Hierüber war es in der Vergangenheit im Rahmen von Prozessen um das unerlaubte Filesharing bzw. die illegale Tauschbörsen-Nutzung stets zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Der BGH hat klargestellt, dass den Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich keine anlasslosen Hinweis- und Überwachungspflichten treffen.