OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02. Dezember 2009 – OVG 11 S 81.08, 8.09, 9.09, 10.09 und 32.09
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Beschwerden der Bundesnetzagentur gegen fünf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin betreffend die Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die sog. Vorratsdatenspeicherung nach dem Telekommunikationsgesetz entschieden.
Das Verwaltungsgericht hatte den Anträgen der Telekommunikationsunternehmen auf Erlass einstweiliger Anordnungen stattgegeben und somit deren Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung vorläufig ausgesetzt. Seine Entscheidung hatte es im Wesentlichen darauf gestützt, die Übertragung der nicht unerheblichen Kosten für derartige öffentliche Aufgaben auf die Unternehmen stelle einen unzulässigen Eingriff v.a. in deren Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung dar. Aufgrund der diesen drohenden irreparablen Folgen – ein späterer staatlicher Entschädigungsanspruch bestehe nicht – müsse die Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen.
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat den Beschwerden in vier der fünf Verfahren stattgegeben.
Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass an der Kostenregelung Zweifel jedenfalls nicht in einem Maße bestünden, die es rechtfertigen, die auf zwingendem Gemeinschaftsrecht, der Richtlinie 2006/24/EG, beruhende Verpflichtung zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung vorläufig auszusetzen. Auch eine Folgenabwägung der Nachteile für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr mit den Interessen der Telekommunikationsunternehmen müsse zu deren Lasten ausgehen. Den Unternehmen drohten keine derart schwerwiegenden Schäden, dass das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug der EU-Richtlinie zurücktreten müsse.
Lediglich in dem Beschwerdeverfahren eines kleinen Webhosting-Unternehmens, das Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung nebst der Möglichkeit anbietet, E-Mail-Fächer selbstständig einzurichten und zu betreiben, verblieb es bei der erstinstanzlichen vorläufigen Aussetzungsentscheidung. Maßgeblich hierfür waren Zweifel des Senats, ob dieses Unternehmen überhaupt der Vorratsdatenspeicherungspflicht unterliegt, sowie der Umstand, dass das (Klein-)Unternehmen voraussichtlich zur Einstellung seines Geschäftsbetriebs gezwungen wäre.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die vorliegenden Entscheidungen nur die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Speicherung auf eigene Kosten betreffen, nicht aber die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung im Verhältnis zum Bürger. Darüber wird das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 256/08 voraussichtlich in Kürze entscheiden.
(Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 27/09)