AG Hamburg, Hinweis vom 21. Januar 2013 – 36a C 676/12
Wir vertreten derzeit einen Mandanten vor dem Amtsgericht Hamburg. Er soll zwei Filme aus dem Bereich der „Erwachsenen-Unterhaltung“ in einer Internet-Tauschbörse angeboten haben.
Abgemahnt hatte zunächst die Fa. John Thompson Production e.K., Inhaber Raymond Loius Bacharach aus München. Nunmehr tritt deren Rechtsnachfolgerin, die Fa. Berlin Media Art JT e.K. – Inhaber Raymond Loius Bacharach aus Berlin auf. Vor dem Amtsgericht wird Schadensersatz geltend gemacht, und zwar:
– € 2.000,00 als fiktive Lizenzschäden und
– € 1.005,40 für außergerichtliche Anwaltskosten, also Abmahngebühren.
Mit der Zustellung der Klage an uns als Bevollmächtigte des Beklagten hat das Gericht uns auf Folgendes hingewiesen:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg beläuft sich der Schadensersatzbetrag für das Anbieten eines Films zum Download auf € 400,00.
Der Gegenstandswert für eine Abmahnung beläuft sich in diesen Fällen gegenüber dem Täter auf € 22.500,00 und gegenüber dem Störer auf € 15.000,00.“
Daraus resultieren „in Hamburg“ also „Abmahnkosten“
– für den Täter in Höhe von € 1.311,80 (= € 400,00 Schadensersatz + € 911,80 Anwaltskosten)
– für den Störer in Höhe von € 1.155,80 (= € 400,00 Schadensersatz + € 755,80 Anwaltskosten).
Das ist jedenfalls weniger als die Klageforderung… 😉
Über die weitere Entwicklung des Verfahrens halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden!
(LHW)