KG Berlin, Urteil vom 15. März 2013 – 5 U 41/12 – berlin.com
Im Streit um die Verwendung des Namens „Berlin“ als Internet-Domain ist das Berliner Kammergericht (KG) in der Berufungsverhandlung der Rechtsauffassung des Landes Berlin gefolgt. Dem vom Land Berlin auf Unterlassung beklagten US-Unternehmen wurde mit Urteil vom 15. März 2013 – 5 U 41/12 gerichtlich untersagt, die Internetdomain berlin.com für die Bereitstellung von Informationen über die Hauptstadt Berlin zu benutzen.
Das Unternehmen hatte im Februar 2011 eine neue Version der Domain berlin.com – verstärkt mit Informationen über die Hauptstadt Berlin in deutscher Sprache – freigeschaltet. Entsprechend der Unterlassungsklage des Landes Berlin hat das Kammergericht bestätigt, dass durch die Verwendung der Domain „berlin.com“ das nach § 12 BGB geschützte Namensrecht des Landes Berlin verletzt wird und bewusst eine Verwechslungsgefahr (sog. „Zuordnungsverwirrung“) zu dem offiziellen Stadtinformationssystem Berlin.de gestiftet wird.
Senatssprecher Dr. Richard Meng: „Wir freuen uns über die Entscheidung des Kammergerichts, welche im Übrigen auch höchstrichterlichen Urteilen des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen folgt. Dadurch wird Europas meistgenutztes Stadtportal Berlin.de weiterhin als 1. Adresse für die Informationen über das Land Berlin ohne Verwechslungsgefahren abgesichert.“
Das Urteil des Kammergerichts hebt das erstinstanzliche Urteil des Berliner Landgerichts vom 01. März 2012 – 12 O 407/11 auf, welches die Klage des Landes Berlin zunächst abgewiesen hatte.
Gleichzeitig hat das Kammergericht eine Revision der Beklagten gegen das Urteil nicht zugelassen. Da die Gegenseite von der formalrechtlich möglichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Gebrauch macht, ist das Urteil seit Mitte Mai 2013 rechtskräftig.
(Quelle: Pressemitteilung des Landes Berlin vom 29. Mai 2013)