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Markenrechtlicher Dritt-Auskunftsanspruch gegen eine Bank – „Davidoff“? Dazu hat der BGH am 04.07.2013, I ZR 51/12, verhandelt. Und zwar hat der BGH über den Streit zwischen einer Sparkasse und einer Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von „Davidoff“-Parfüms verhandelt.

Was ist passiert?

Im Januar 2011 war über die Auktionsplattform eBay ein gefälschtes Parfüm unter der Marke „Davidoff“ angeboten worden. Als Konto, auf das Zahlungen an den Anbieter erfolgen sollten, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto hinterlegt worden.

Markenrechtlicher Dritt-Auskunftsanspruch gegen eine Bank – „Davidoff“? was sagt der BGH:

Der Senat hat in der Verhandlung dazu eingangs klargestellt, dass seiner Ansicht nach das Kreditinstitut jedenfalls als Dienstleister im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG anzusehen ist. Damit ist die Bank im Grundsatz zur Auskunft verpflichtet.

Der Senat ließ jedoch weiter erkennen, dass nach seiner Auffassung aufgrund der nationalen Rechtslage der Sparkasse ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zustehe. Dies könnte einem Auskunftsanspruch im konkreten Fall entgegenstehen.

Nach einhelliger Auffassung schütze § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch das Bankgeheimnis – und zwar unabhängig davon, woraus sich dieses rechtstechnisch ableitet. Für den Senat stand die Frage im Vordergrund, ob diese nationale Regelung mit der europäischen Durchsetzungsrichtlinie übereinstimmt oder ob die Richtlinie die Auskunftsverweigerungsberechtigung weiter einschränkt. Maßgeblich sei insofern, was unter einem „Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 lit. e.) der Richtlinie zu verstehen sei.

Im Rahmen der Erörterungen hat der Senat offen gelassen, wie er sich zu dieser Frage stellt und welche Konsequenzen gegebenenfalls daraus zu ziehen sind, sollte er zu der Auffassung gelangen, dass die nationale Regelung von der Richtlinie nicht mehr gedeckt ist.

Wie geht es weiter?

Der Bundesgerichtshof hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Mittwoch, 16. Oktober 2013 bestimmt.

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/dritt-auskunftsanspruch-wegen-markenverletzung-davidoff/ und https://raheinemann.de/bankgeheimnis-nachrangig-gegenueber-auskunftsanspruch/ und https://raheinemann.de/bank-muss-bei-markenfaelschung-kontoinhaber-nennen/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: