Ihr Rechtsanwalt für Internetrecht in Magdeburg
Unser Rechtsanwalt Lars Hänig-Werner im MDR-Fernsehen zum Thema: „Dashcams – erlaubt oder verboten?“
Was darf man ins Netz stellen: Landschaften, Autokennzeichen, Personen?
Von der im Grundgesetz verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit ausgehend ist erst einmal „alles erlaubt, was nicht verboten ist.“
Ein Verbot, Landschaften zu fotografieren und die Bilder zu veröffentlichen, ist nirgends verankert. Selbst wenn es sich um Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Gebäude handelt – zum Beispiel der so genannten Hundertwasserhäuser, aber auch des Berliner Hauptbahnhofs –, reicht das Urheberrecht nicht so weit, dass deren Abbildung und Veröffentlichung untersagt werden könnte. Das nennt sich Panoramafreiheit. Nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt wären allerdings Aufnahmen, die ich von nicht öffentlich einsehbaren Orten aufnehme, etwa indem ich zum Fotografieren über einen Zaun auf eine Leiter steige.
Das Aufnehmen von Autokennzeichen kann nach dem Bundesdatenschutzgesetz verboten sein – wenn nämlich nicht nur so genannte „eigene Zwecke“ verfolgt werden. Heftig umstritten ist dies derzeit für die so genannten Dash-Cams. Das sind kleine Videokameras, die, hinter der Windschutzscheibe montiert, permanent den vor dem Fahrzeug liegenden Verkehrsraum überwachen.
Das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos von Personen kann deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen und daher untersagt sein.
Wie sieht es mit Bildern/Videos aus, die ich zum Beispiel in einer Kneipe oder Disko mache: kann ich die einfach bei Facebook & Co. hochladen?
Die Frage ist hier, was genau auf den Aufnahmen zu erkennen ist.
Grundsätzlich bedarf die Veröffentlichung der Einwilligung der abgebildeten Personen. Einwilligung heißt dabei vorherige Zustimmung. Die Einwilligung muss nicht zwingend ausdrücklich erklärt werden. Es kann auch genügen, wenn jemand einfach in die Kamera lächelt. Ob das als eine Einwilligung in die Veröffentlichung zu verstehen ist, wird aber davon abhängen, ob der Betreffende in diesem Moment erkennen kann, dass sein Foto veröffentlicht werden soll. Davon ausgehen muss man wohl, wenn jemand offensichtlich so genannte „party pics“ schießt, die dann auf entsprechenden Seiten veröffentlicht werden. Bei einer privaten Aufnahme kann das schon wieder anders sein: Ich muss nämlich nicht unbedingt damit rechnen, dass mein Freund ein Foto von mir veröffentlicht.
Ganz ohne Einwilligung dürfen Bilder nur veröffentlicht werden, wenn die Personen lediglich als Beiwerk erscheinen oder es sich um eine Abbildung einer Veranstaltung als solcher handelt.
Wenn ich mich im Netz auf Bildern/Videos erkenne: wie kann ich mich dagegen vorgehen und mich wehren und wie teuer ist so etwas?
Ich kann zunächst einmal versuchen, mich mit dem betreffenden Dienst selbst in Verbindung zu setzen. Dieser bietet in der Regel eine Möglichkeit, Rechtsverletzungen schnell und unkompliziert zu melden. Die Löschung erfolgt meist recht schnell. Das kostet nichts.
Natürlich kann man auch zum Anwalt gehen. Der mahnt den Rechtsverletzer dann ab. Dabei fordert er auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der zukünftigen Verstößen vorgebeugt werden soll. Die Kosten dafür trägt derjenige, der die Rechte verletzt hat. Die Kosten würde ich mit mindestens 500 Euro ansetzen; bei schwerwiegenden Verletzungen auch noch höher. Will man es auf einen Prozess ankommen lassen, riskiert man aber schnell das Vier- bis Fünffache.