Sie sind Handwerker und schließen mit Ihren Kunden Verträge nicht ausschließlich in Ihrem Betrieb? Dann steht Ihren Kunden, die Verbraucher sind, ein Widerrufsrecht zu – und Sie müssen Ihre Kunden darüber auch belehren!
Kunden, die einen Handwerker beauftragen wollen, suchen diesen in der Regel nicht in seinem Betrieb auf. Vielmehr kommt der Handwerker zu ihnen, schaut sich die Sache an und macht dann ein Angebot.
Schickt der Handwerker dem Kunden sein Angebot per Post, E-Mail oder Fax und nimmt der Kunde das Angebot telefonisch oder auch per Post, E-Mail oder Fax an, so liegt ein so genannter Fernabsatzvertrag vor. Für einen solchen Vertrag steht dem Kunden, der Verbraucher ist, gemäß §§ 312g, 355 BGB grds. ein Widerrufsrecht zu.
Aber auch, wenn der Handwerker gleich vor Ort bei seinem Kunden ein Angebot angibt und der Kunde dies annimmt, hat der Kunde, der Verbraucher ist, ein Widerrufsrecht. Dieses besteht nach § 312g Abs. 1 BGB nämlich auch bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“.
Wenn also ein Verbraucher zu Hause einen Handwerker beauftragt, muss der Handwerker grds. über das Widerrufsrecht belehren!
Ausnahmen bestehen nur in einem kleinen Bereich. Kein Widerrufsrecht besteht beispielsweise in dem Fall, dass der Handwerker mit „dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten“ beauftragt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Darüber hinaus erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Handwerker die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Handwerker verliert (§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB).
Die möglichen Folgen bei einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sind durchaus schwerwiegend: So kann der Verbraucher den Vertrag noch bis spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen. Möglicherweise kann der Handwerker dann noch sämtlichen Anspruch auf Werklohn verlieren; bei Maklern jedenfalls hat die Rechtsprechung einen Zahlungsanspruch abgelehnt.
Sie wollen wissen, worauf Sie achten müssen und wie sie sich ordnungsgemäß verhalten können? Kommen Sie vorbei, schicken uns eine E-Mail oder rufen Sie an – und lassen sich beraten. Wir sorgen für Ihr Recht!