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Viele Arbeitnehmer kennen das: Kaum ist der Urlaub vorbei, macht sich eine Krankheit bemerkbar. Ob Erkältung, Magen-Darm-Infekt oder eine andere Erkrankung – die Erkrankung verhindert regelmäßig, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten kann. Doch wie reagiert der Arbeitgeber? Ist eine Abmahnung rechtens, wenn man direkt nach dem Urlaub arbeitsunfähig ist?

Im Ratgeber “Krank nach Urlaub: Abmahnung möglich?” erfahren Sie, was das Arbeitsrecht dazu sagt, welche Pflichten Arbeitnehmer im Krankheitsfall haben und wie Sie bei einer Abmahnung vorgehen können. Außerdem geben wir praxisnahe Tipps, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

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Krank nach Urlaub: Darf der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Droht eine Abmahnung, wenn ich direkt nach dem Urlaub krank werde? Grundsätzlich gilt: Eine Krankheit nach dem Urlaub ist kein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten. Auch der Verdacht, die Arbeitsunfähigkeit könnte nur vorgetäuscht sein, reicht allein nicht aus, um eine Abmahnung oder gar eine Kündigung auszusprechen oder den Entgeltfortzahlungsanspruch zu versagen.

Der Arbeitgeber darf nur dann Maßnahmen ergreifen, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung bewusst vorgetäuscht hat. Das ist in der Praxis jedoch schwierig. Eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) schützt den Arbeitnehmer grundsätzlich, da sie als Beweis der Krankheit gilt.

Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann aber erschüttert werden (siehe unten zu “Beweislast und Rechte der Arbeitnehmer”). Hinsichtlich des Themas “Krank nach Urlaub: Abmahnung möglich?” gilt: Bei Hinweisen darauf, dass Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen missbräuchlich verwenden – etwa wenn in den sozialen Medien im Zeitraum der angeblichen Arbeitsunfähigkeit aktuelle Freizeitfotos auftauchen oder bei entsprechenden Aussagen Dritter – kann der Arbeitgeber möglicherweise arbeitsrechtlich reagieren und notfalls das Gericht entscheiden lassen.

Beweislast und Rechte der Arbeitnehmer

Wer direkt nach dem Urlaub krank wird, steht oft unter Generalverdacht. Doch im Arbeitsrecht ist die Beweislast klar geregelt: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wurde. Solange der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegt, gilt die Krankheit erstmal als nachgewiesen.

Bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist das Attest – offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer. Es verpflichtet den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung und schützt vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung oder Kündigung. Ohne ärztliche Bescheinigung kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Außerdem können dann weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen auf den Arbeitnehmer zukommen.

Wichtig bzgl. der Thematik “Krank nach Urlaub: Abmahnung möglich?”: Wer nach dem Urlaub krank ist, sollte sich sofort krankschreiben lassen. Eine verspätete Krankmeldung kann als Pflichtverletzung gewertet werden und eine Abmahnung zur Folge haben. Gehen Sie deshalb direkt zum Arzt, informieren Sie den Arbeitgeber umgehend über Ihre Arbeitsunfähigkeit und legen ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Zu beachten ist aber, dass der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert werden kann. Dies war beispielsweise in dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23 – entschiedenen Fall so. Und zwar hatte das BAG in dem betreffenden Fall entschieden, dass der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. Genau so verhielt es sich in dem vom BAG entschiedenen Fall und hatte zur Folge, dass der klagende Arbeitnehmer nunmehr für den betreffenden Zeitraum die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trug. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war damit dahin.

Dies bedeutete, dass die betreffende Krankheit nicht mehr aufgrund des Attestes angenommen werden konnte. Der Arbeitnehmer war nun gefordert, den genauen Sachverhalt und den vollen Beweis für die fragliche Krankheit zu erbringen, z. B. durch entsprechende Aussage des als Zeugen zu vernehmenden Arztes. Ob dem Arbeitnehmer dies letztlich gelungen ist, ist nicht bekannt. Die Sache wurde nämlich vom BAG zur entsprechenden Klärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Möglicherweise wurde das Verfahren dann durch einen gerichtlichen Abfindungsvergleich beendet.

Auch bei Aufhebungsverträgen und Vereinbarung von Abfindungen steht Ihnen in unserer Kanzlei ein Anwalt für Aufhebungsverträge und ein Anwalt für Arbeitsrecht in puncto Abfindungen zur Seite.

Krank nach dem Urlaub: Was sollten Arbeitnehmer beachten?

Nachfolgend möchten wir Ihnen im Rahmen unseres Ratgebers “Krank nach Urlaub: Abmahnung möglich?” Handlungsempfehlungen geben, wie Sie sich im Falle einer Krankheit idealerweise verhalten. Tritt eine Erkrankung direkt nach dem Urlaub auf, gelten die gleichen Pflichten wie bei jeder anderen Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber zunächst unverzüglich über die Krankheit informieren – am besten noch vor Arbeitsbeginn per Telefon oder E-Mail und ihm dann rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Spätestens am vierten Tag der Erkrankung ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen. Allerdings kann der Arbeitgeber laut § 5 Abs. 1 EFZG bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. Möglicherweise ist dies arbeitsvertraglich auch so geregelt. Es ist für den Arbeitnehmer daher anzuraten, entsprechend frühzeitig einen Arzt aufzusuchen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Äußert der Arbeitgeber Zweifel an der Krankheit, ist Gelassenheit gefragt. Bzgl. der Fragestellung “Krank nach Urlaub: Abmahnung möglich?” gilt:Solange ein gültiges Attest vorliegt, muss der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich akzeptieren. Erst wenn er konkrete Anhaltspunkte vorliegen (siehe z. B. oben die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2023, – 5 AZR 137/23 –) oder er einen konkreten Sachverhalt und entsprechende Beweise für einen Missbrauch hat, kann er arbeitsrechtliche Schritte einleiten – in diesem Fall kann ein Anwalt unterstützen.

Abmahnung erhalten, wie reagieren?

Kommt nach der Krankmeldung die Abmahnung ins Haus, ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt. Arbeitnehmer müssen die Abmahnung nicht einfach hinnehmen.

Und zwar haben Arbeitnehmer nach Erhalt einer Abmahnung grundsätzlich folgende Handlungsmöglichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber:

  • Verfassen einer Gegendarstellung, die der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen muss und
  • Geltendmachung eines Anspruchs auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Unabhängig davon kann der betroffene Arbeitnehmer abwarten. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, den der Arbeitnehmer nach einer wegen angeblich wiederholten Pflichtverstoßes ausgesprochenen Kündigung eingeleitet hat, wird die Abmahnung wegen Krankheit auf Rechtmäßigkeit überprüft. Wenn das Gericht im zu entscheidenden Fall die Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung für erforderlich hält, ist der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses regelmäßig davon abhängig, ob die Abmahnung rechtswidrig oder rechtmäßig war. Die Rechtswidrigkeit einer Abmahnung kann sich dabei bereits daraus ergeben, dass das angeblich vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers nicht genau genug beschrieben wurde oder der Arbeitnehmer nicht ermahnt wurde, sich zukünftig vertragstreu zu verhalten oder arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie Kündigung, nicht angedroht wurden, wenn der Arbeitnehmer den Regelverstoß noch einmal begeht.

Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Frist für die aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten, aber je schneller Sie reagieren, desto besser können Sie Ihre Position stärken. Lassen Sie die Abmahnung in jedem Fall rechtlich prüfen – gerade, wenn ein ärztliches Attest vorliegt und der Arbeitgeber trotzdem an der Arbeitsunfähigkeit zweifelt.

Eine anwaltliche Beratung ist dringend zu empfehlen, um die Frage der Rechtmäßigkeit der Abmahnung zu klären und den Arbeitnehmer mit entsprechenden Empfehlungen möglicherweise vor einer Kündigung zu bewahren. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob die Abmahnung aus formalen oder inhaltlichen Gründen angreifbar ist, und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten. Auch im Fall einer Kündigung steht Ihnen bei uns ein Anwalt nach Kündigung zur Seite.

Fazit: Krank nach Urlaub ist kein Kündigungsgrund, aber…

In Bezug auf die Thematik “Krank nach Urlaub: Abmahnung möglich?” lässt sich abschließend sagen: Eine Krankheit direkt nach dem Urlaub ist menschlich und rechtlich kein Grund zur Panik. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich weder eine Abmahnung noch eine Kündigung aussprechen, solange die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest ausgewiesen ist. Dennoch sollten Arbeitnehmer ihre Pflichten ernst nehmen:

  • rechtzeitige Krankmeldung,
  • fristgerechte Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und
  • transparente Kommunikation.

Falls der Arbeitgeber Zweifel äußert oder bereits eine Abmahnung ausgesprochen hat, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kennt die Feinheiten des Gesetzes und schützt Ihre Ansprüche – notfalls auch vor Gericht.

Mit dem richtigen Vorgehen lassen sich viele Konflikte vermeiden und rechtliche Risiken minimieren. Sind Sie also mit der Fragestellung “Krank nach Urlaub: Abmahnung möglich?” konfrontiert, stehen Ihnen unsere kompetenten Anwälte im Arbeitsrecht jederzeit zur Verfügung.

FAQ: Häufige Fragen zum Thema „krank nach Urlaub, Abmahnung möglich?“

Kann man nach dem Urlaub wirklich krank werden oder gilt das als Betrug?

Ja, natürlich kann eine Erkrankung auch direkt nach dem Urlaub auftreten. Ob Erkältung, Magen-Darm oder andere Krankheit – der Körper macht keinen Unterschied, wann er streikt. Der Arbeitgeber darf einen Betrug nicht einfach unterstellen. Ohne konkrete Beweise ist eine Abmahnung oder gar Kündigung grundsätzlich nicht zulässig.

Muss ich mit einer Kündigung rechnen, wenn ich direkt nach dem Urlaub krank bin?

Nein. Eine Krankmeldung nach dem Urlaub ist kein Kündigungsgrund. Solange ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorliegt, sind Arbeitnehmer grundsätzlich rechtlich abgesichert. Bei Hinweisen darauf, dass Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen missbräuchlich verwenden, könnte es arbeitsrechtliche Konsequenzen geben – solche Fälle sind allerdings selten und müssten gerichtlicher Überprüfung standhalten.

Zählt die Krankmeldung nach dem Urlaub als „unentschuldigtes Fehlen“?

Nein. Bei fristgerechter Krankmeldung und entsprechender Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllen Arbeitnehmer grundsätzlich ihre Pflichten. Ein „unentschuldigtes Fehlen“ liegt nur vor, wenn die Krankmeldung und Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterbleibt oder verspätet erfolgt. Deshalb immer rechtzeitig den Arbeitgeber über die Krankheit informieren und das entsprechende Attest vorlegen.