Erbe annehmen oder ausschlagen: Kurze Übersicht
Erbe ausschlagen — was heißt das?
„Erbe ausschlagen“ bedeutet, dass Sie eine Erbschaft nach dem Tod einer verstorbenen Person (juristisch: Erblasser) nicht annehmen. Häufig liest man dafür auch die Begriffe Erbausschlagung, Ausschlagung, „Erbschaft ausschlagen“ oder „Erbe ablehnen“. Entscheidend ist: Sie müssen eine formelle Erklärung abgeben, damit das Recht eindeutig festhält, dass keine Annahme erfolgt.
Rechtlich hat die Ausschlagung klare Folgen: Ihr Teil am Nachlass fällt weg. Sie gelten dann nicht mehr als Erben in dieser Erbfolge. Stattdessen rückt die Person nach, die nach Testament oder gesetzlicher Reihenfolge als Nächstes dran wäre. Für Sie heißt das vor allem: Sie erhalten kein Vermögen aus dem Nachlass, haften im Grundsatz aber auch nicht für Schulden des Nachlasses.
Häufigster Grund für eine Ausschlagung des Erbes ist eine Überschuldung des Nachlasses. Auch persönliche Gründe können eine Rolle spielen. Insbesondere, wenn es in Familien wegen der Aufteilung des Nachlasses oder wegen testamentarischer Verfügungen Streit gibt.
Muss man ein Erbe annehmen?
Nein. Sie müssen ein Erbe nicht annehmen. Es ist vielmehr umgekehrt: Wenn Sie eine Erbschaft nicht wollen, müssen Sie diese ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung ist allerdings formbedürftig. Wirksamkeitserfordernis ist Einhaltung der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form. Was es damit auf sich hat, erklären wir weiter unten.
„Einfach nichts tun“ ist keine Option, wenn Sie das Erbe nicht antreten wollen. Wenn Sie die Erbschaft nicht annehmen wollen, zählt nämlich am Ende allein, ob Sie diese wirksam ausgeschlagen haben. Eine unwirksame Ausschlagungserklärung oder Versäumung der Ausschlagungsfrist haben zur Folge, dass die Erbschaft nach Fristablauf auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung als angenommen gilt. Das bedeutet, dass damit das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich etwaiger Schulden auf den Erben übergeht. Wer ein Erbe nicht annehmen möchte, sollte deshalb früh prüfen:
- Gibt es Nachlassschulden?
- Was steht im Testament bzw. wer ist als Erbe vorgesehen?
- Läuft bereits eine Frist für die Ausschlagung und wann war ggf. Beginn für die laufende Frist?
Wichtiger Hinweis: Auch schlüssiges Verhalten kann als Annahme gewertet werden
Nicht nur eine ausdrückliche Annahmeerklärung kann entscheidend sein. Auch bestimmtes Verhalten rund um Nachlass und Vermögen kann so wirken, als hätten Sie das Erbe angenommen, zum Beispiel wenn Sie wie ein Erbe verfügen oder Vermögenswerte, unabhängig vom jeweiligen Wert, „an sich nehmen“. Schlüssiges Verhalten kann insoweit die Erklärung der Annahme der Erbschaft beinhalten. Dies gilt auch dann, wenn sich der vorläufige Erbe gar nicht darüber im Klaren ist, dass er dadurch die Erbschaft annimmt. Deshalb ist es sinnvoll, bis zur Entscheidung vorsichtig zu handeln und die Ausschlagungsfrist im Blick zu behalten. Die typischen Fallstricke und was konkret unproblematisch ist, klären wir weiter unten im Text.
Möchten Sie ein Erbe ausschlagen ist unser Anwalt für Sie da. Treten Sie direkt mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie einen Termin.
Erbe annehmen oder ausschlagen: Entscheidungshilfe
Ob Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen, hängt fast immer an einer Frage: Stehen dem Vermögen im Nachlass möglicherweise Schulden gegenüber, die Sie am Ende treffen? Eine Ausschlagung der Erbschaft kommt grundsätzlich in Betracht, wenn nach realistischer Einschätzung aufgrund der vorliegenden Unterlagen kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die bestehenden Schulden zu decken. Mit einer klaren und schnellen Prüfung vermeiden Sie vorschnelles Handeln oder die Versäumung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft.
Der häufigste Grund für eine Ausschlagung ist eine Überschuldung des Nachlasses. In der Entscheidungsfindung können auch im Nachlass befindliche Immobilien mit hohem Sanierungsbedarf zu berücksichtigen sein. Die zur Sanierung einer solchen Immobilie aufzuwendenden Kosten übersteigen dann möglicherweise ggf. vorhandene Vermögenswerte.
Daneben gibt es auch andere Gründe für eine Ausschlagung, insbesondere solche persönlicher Art. So kann es sein, dass es in Familien wegen der Aufteilung des Nachlasses oder wegen testamentarischer Regelungen Streit gibt und ein auch als Erbe vorgesehenes Familienmitglied einen solchen Streit nicht ertragen kann oder will.
„Erbe annehmen oder nicht“ bei unbekanntem Nachlass: erste Schritte zur Klärung
Wenn Sie den Nachlass noch nicht kennen, helfen diese Schritte, schnell Klarheit zu bekommen:
- Unterlagen sichern: Kontoauszüge, Kreditverträge, Schriftverkehr, Versicherungen, Mietunterlagen, Steuerbescheide.
- Hinweise auf Schulden prüfen: Mahnungen, Inkasso, Kreditkarten, Bürgschaften, offene Pflegekosten.
- Testament und Erbenstellung klären: Gibt es ein Testament? Wer ist nach Gesetz oder Testament zuständig bzw. wer sind die Erben?
- Frist im Blick behalten: Die Ausschlagungsfrist läuft schnell an (zur Frist s.u.). Wer zu lange wartet, riskiert, dass die Erbschaft als angenommen gilt.
Alternative zur Ausschlagung: Haftung begrenzen statt sofort ausschlagen
Nicht immer ist „ausschlagen oder annehmen“ die einzige Wahl. Je nach Fall kann es Möglichkeiten geben, die Haftung für Schulden aus dem Nachlass zu begrenzen, statt sofort die Ausschlagung zu erklären. Das ist vor allem dann interessant, wenn Vermögen vorhanden sein könnte, die Risiken aber unklar sind. Wie diese Wege aussehen und wann sie passen, erläutern wir an anderer Stelle. Sie können auch gerne einen Termin in unserer Kanzlei zur anwaltlichen Beratung dazu vereinbaren.
Erbausschlagung Schritt für Schritt erklärt
Wem gegenüber muss die Ausschlagung erklärt werden?
Die Ausschlagung erfolgt durch formell vorgeschriebene Erklärung (siehe nachfolgend zur Form) gegenüber dem Nachlassgericht. Nachlassgerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte und regeln die rechtlichen Angelegenheiten nach dem Tod des Menschen.
Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Wichtig ist die Zuständigkeit: Örtlich zuständig für eine Erbausschlagung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen Wohnsitz im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte.
Welche Form ist für die Erklärung der Ausschlagung nötig?
Die Erklärung einer Erbausschlagung funktioniert wirksam nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Eine E-Mail, ein Telefonat oder ein einfacher Brief reichen nicht. Die Erklärung der Ausschlagung müssen Sie in gesetzlich vorgeschriebener Form gegenüber dem Nachlassgericht abgeben, und zwar zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Die öffentlich beglaubigte Form der Erklärung erfordert deren schriftliche Form und Beglaubigung Ihrer Unterschrift als Erklärende/-n durch einen Notar. Die Erklärung kann auch in elektronischer Form abgefasst sein, wobei auch dann notarielle Beglaubigung erforderlich ist. Und zwar muss dann die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
Die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist an die Einhaltung dieser strengen Form gebunden, damit rechtlich klar ist, dass keine Annahme stattfindet.
Welche Frist gibt es?
Für die Ausschlagung gilt eine gesetzliche Frist. Danach kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Es stellt sich die Frage, wann Erlangung dieser Kenntnis anzunehmen ist.
Bei gesetzlichem Erbrecht ist es so, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der Erbe Kenntnis vom Verwandtschaftsverhältnis hat, nichts von einer letztwilligen Verfügung (Testament) weiß oder er nicht annimmt, dass der Erblasser ein Testament errichtet hat.
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes (Testament) wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Die Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Typischerweise helfen diese Unterlagen, damit das Verfahren zügig läuft:
- Personalausweis oder Reisepass (zur Identifikation der Person)
- Sterbeurkunde bzw. Angaben zum Tod der verstorbenen Person
- Nachweise zur Erbenstellung, z. B. Testament oder Schreiben des Nachlassgerichts
- Angaben zum Wert des Nachlasses, soweit vorhanden (nicht immer zwingend, aber oft hilfreich)
Bei Kindern bzw. minderjährigen Erben gelten zusätzliche Anforderungen, häufig inklusive Genehmigung durch das beim zuständigen Amtsgericht angesiedelte Familiengericht.
Aufwand: Zeitlich und organisatorisch
Organisatorisch sollten im Fall der beabsichtigten Ausschlagung rechtzeitig Termine beim Nachlassgericht oder beim Notar vereinbart werden, um die Frist zur Ausschlagung einhalten zu können. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang noch einmal der Aufwand mit der Prüfung des Nachlasses dann der Entscheidung darüber, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen.
Welche Kosten entstehen und wer trägt sie?
Für die Erbausschlagung entstehen Kosten beim Gericht bzw. beim Notar. Die Höhe hängt typischerweise vom Wert ab, der im Verfahren zugrunde gelegt wird. Grundsätzlich tragen Sie die Kosten Ihrer eigenen Ausschlagung selbst. In Familien mit mehreren Erben fallen die Kosten pro ausschlagender Person jeweils separat an.
Was ist bei (minderjährigen) Kindern zu beachten?
Im Falle einer Erbausschlagung hat der ausschlagende vorläufige Erbe möglicherweise leibliche minderjährige Kinder. Wenn diese dann nachrücken und ebenfalls ausschlagen sollen, müssen die gesetzlichen Vertreter für das Kind eine solche Erklärung abgeben. Die Formerfordernisse für eine Ausschlagung gelten auch hier. Außerdem muss eine Ausschlagung grundsätzlich vom Familiengericht genehmigt werden. Eine solche Genehmigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn ein Elternteil ausgeschlagen hat und das Kind nur deshalb Erbe geworden ist.
Ist eine Teilausschlagung oder eine bedingte Ausschlagung des Erbes möglich?
Eine Ausschlagung oder auch Annahme der Erbschaft kann nicht
- auf einen Teil beschränkt oder
- mit einer Bedingung verbunden oder
- mit einer Zeitbestimmung verbunden
werden.
Insbesondere kann die Annahme einer Erbschaft nicht unter der Bedingung erklärt werden, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. Eine solche Erklärung wäre unwirksam. Wenn dann die Frist für die Erbausschlagung verstrichen ist, hätte dies zur Folge, dass die Erbschaft insgesamt als angenommen gilt.
Erbe ausschlagen und trotzdem zahlen? Beerdigungskosten
Viele Menschen erschrecken, wenn sie hören: Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen, können trotzdem Kosten rund um die Bestattung auf Sie zukommen. Der Grund liegt im Unterschied zwischen dem zivilrechtlich geregelten Erbrecht und Bestattungspflicht.
Wer muss die Beerdigung bezahlen, wenn man das Erbe ausschlägt?
Zum Thema Beerdigung wird unterschieden zur Bestattungspflicht, die in den Gesetzen der Länder öffentlich-rechtlich geregelt ist (z.B. das Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) und den Beerdigungskosten, die zivilrechtlich (§ 1968 BGB) geregelt sind. Bei den Beerdigungskosten gibt es also zwei Ebenen:
Erbrechtlich über den Nachlass
Grundsätzlich sollen die Kosten der Beerdigung aus dem Nachlass bezahlt werden. Das Gesetz (§ 1968 BGB) regelt insoweit schlicht: “Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.” Gibt es im Nachlass genug Vermögen, begleicht man Rechnungen für Bestatter, Friedhof, Trauerfeier etc. aus diesen Mitteln.
Unabhängig vom Erbe: Bestattungspflicht nach öffentlichem Recht
Daneben gibt es eine öffentlich-rechtliche Pflicht, eine Bestattung zu veranlassen. Diese in den Gesetzen der Bundesländer geregelte Pflicht trifft meist nahe Angehörige. Beispielsweise regelt das BestattG LSA insoweit folgendes:
“Für die Bestattung haben die Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen.”
Diese Personen sind: nach § 10 Abs. 2 BestattG LSA:
“…der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge…... Sind diese Personen nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.”
Die Bestattungspflicht besteht unabhängig davon, ob Sie Erben werden oder eine Ausschlagung erklären. Darum kann es passieren, dass Sie organisatorisch oder finanziell in Anspruch genommen werden, obwohl Sie die Erbschaft ausschlagen.
Kurz gesagt: Ausschlagung des Erbes beendet in der Regel die erbrechtliche Verantwortung für Schulden aus dem Nachlass, sie hebt aber nicht automatisch jede Pflicht rund um die Bestattung auf.
Erbrechtliche Haftung vs. Bestattungspflicht: verständlich erklärt
- Erbrechtliche Haftung bedeutet also: Als Erben können Sie für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass haften, also auch für offene Rechnungen. Diese Haftung betrifft den Nachlass und unter Umständen auch Ihr eigenes Vermögen, wenn Sie das Erbe annehmen.
- Bestattungspflicht bedeutet: Der Staat kann eine Person aus dem Kreis der Angehörigen verpflichten, die Bestattung zu veranlassen bzw. die Kosten zu tragen, wenn niemand sonst zahlt. Das läuft nicht über das Nachlassgericht, sondern über die zuständige Behörde.
Damit wird klar: „Erbe ablehnen“ und „nichts zahlen müssen“ sind nicht automatisch dasselbe.
Was ist mit Konten, Vorschüssen und Rechnungen? (Praxisbeispiele)
Beispiel 1: Konto des Verstorbenen
Sie dürfen nach einer Ausschlagung nicht einfach Geld vom Konto der verstorbenen Person nehmen, um Rechnungen zu bezahlen, wenn Sie nicht (mehr) Erben sind oder keine passende Vollmacht haben. Das kann später Ärger geben, weil es wie eine Verfügung über den Nachlass wirkt.
Beispiel 2: Sie zahlen die Beerdigung vor
Zahlen Sie als Angehörige die Bestattung zunächst aus eigener Tasche, kann je nach Lage ein Anspruch auf Erstattung aus dem Nachlass bestehen, wenn dort doch Vermögen vorhanden ist. Ob und wie das funktioniert, hängt vom Einzelfall ab, etwa wer am Ende Erben wird.
Beispiel 3: Rechnungen kommen nach der Ausschlagung
Wenn nach Ihrer Erbausschlagung Rechnungen an Sie adressiert werden, lohnt sich ein genauer Blick: Geht es um eine erbrechtliche Forderung gegen den Nachlass oder um eine Inanspruchnahme wegen Bestattungspflicht? Das ist rechtlich nicht dasselbe und führt zu unterschiedlichen Schritten.
Wenn in Ihrem Fall unklar ist, ob der Nachlass die Beerdigungskosten deckt oder ob Sie als Angehörige herangezogen werden, ist eine kurze Prüfung sinnvoll. Gerade bei vermuteten Schulden oder knapper Frist für die Erbausschlagung lassen sich so teure Fehlentscheidungen vermeiden.
Erbe ausschlagen bei mehreren Erben: Geschwister & Familienkonstellationen
Wenn mehrere Erben infrage kommen, sorgt eine Ausschlagung oft für Unsicherheit. Wichtig ist: Jede Person entscheidet für sich. Ihr Bruder oder Ihre Schwester kann die Erbschaft ausschlagen, während Sie das Erbe annehmen oder ebenfalls ausschlagen. Das Nachlassgericht betrachtet jede Erklärung einzeln.
Was passiert, wenn ein Geschwisterteil ausschlägt?
Schlägt ein Geschwisterteil seinen Teil am Nachlass aus, behandelt das Recht ihn so, als wäre er von Anfang an nicht Erbe geworden. Sein Anteil bleibt nicht „liegen“, sondern geht an die nächste Person, die nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge berufen ist. Damit verschiebt sich die Verteilung der Erbschaft automatisch.
Wichtig in der Praxis: Die Erbausschlagung eines Geschwisterteils schützt die übrigen Erben nicht vor Risiken. Wenn im Nachlass Schulden stecken, müssen die übrigen Erben diese nach Ablauf der Ausschlagungsfrist grundsätzlich tragen. Genau deshalb lohnt sich die gemeinsame Klärung, bevor die Frist abläuft.
Reihenfolge: Wer rückt nach?
Wer nachrückt, hängt davon ab, ob es ein Testament gibt:
- Mit Testament: Es zählt, was der Erblasser geregelt hat. Häufig gibt es Ersatzpersonen oder klare Quoten. Fehlt eine Regelung, greifen in der Regel die gesetzlichen Mechanismen.
- Ohne Testament (gesetzliche Erbfolge): In vielen Familien rücken bei Ausschlagung entsprechend den erbrechtlichen Vorschriften die Kinder des ausschlagenden Geschwisters nach. Gibt es keine Kinder, kommen weitere Verwandte in der Reihenfolge des Gesetzes in Betracht.
Bei minderjährigen Kindern wird auf unsere Hinweise weiter oben verwiesen.
Typische Konflikte und wie Sie das sauber lösen
In Geschwisterkonstellationen entstehen Konflikte meist an drei Stellen:
- Unterschiedliche Informationen über Nachlass und Schulden
Eine Person hat Unterlagen, die andere nicht. Lösung: Dokumente bündeln, Konten, Verträge und offene Posten strukturiert sammeln. So sprechen alle über denselben Nachlass. - Druck durch die Frist
Unter Zeitdruck trifft man schnelle Entscheidungen. Lösung: Fristbeginn klären, Zuständigkeit beim Nachlassgericht prüfen und zeitnah entscheiden, ob eine Ausschlagung in Betracht kommt. - Misstrauen: „Wer nimmt was?“
Streit entsteht, wenn jemand Vermögen „sichert“ oder Gegenstände verteilt. Lösung: Bis zur Entscheidung nicht über Nachlasswerte verfügen und klare Absprachen treffen. Das schützt auch davor, dass Verhalten als Annahme gewertet wird.
Wenn mehrere Erben beteiligt sind und unklar ist, wer nachrückt bzw. wie sich eine Ausschlagung auf Kinder oder weitere Angehörige auswirkt, lohnt sich eine kurze rechtliche Einordnung. Das bringt Klarheit, verhindert unnötige Konflikte und sorgt dafür, dass Erklärungen fristgerecht und formwirksam beim Nachlassgericht ankommen.
„Erbe ablehnen“ in der Praxis: Häufige Fehler, die richtig teuer werden
Wer ein Erbe „ablehnen“ möchte, muss sauber arbeiten. In der Praxis scheitert es selten am Willen, sondern an Fristen, Formfehlern oder Verhalten rund um den Nachlass. Diese Fehler kosten am Ende oft Geld, weil die Erbschaft als angenommen gilt oder weil die Erbausschlagung unwirksam ist.
1) Frist verpasst
Die Frist für die Ausschlagung des Erbes ist kurz. In der Regel gilt eine Frist von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Tod des Erblassers und Ihrer Stellung als Erben erfahren (siehe § 1944 BGB). Wenn Sie die Frist versäumen, wird aus „Erbe nicht annehmen“ schnell eine rechtliche Annahme mit allen Folgen, auch im Hinblick auf mögliche Schulden im Nachlass.
Typischer Fehler: Man wartet erst einmal ab, sammelt Unterlagen, hofft auf Klarheit und merkt zu spät, dass die Frist schon läuft oder schon abgelaufen ist.
2) Falsche Stelle oder falsche Form
Eine Erbausschlagung funktioniert nicht per E-Mail, Telefon oder einfachem Brief. Sie brauchen eine formgerechte Erklärung, die gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben wird. Wenn die Erklärung nicht zur richtigen Stelle geht oder die Form nicht passt, ist die Ausschlagung nicht wirksam und die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft läuft trotzdem weiter.
Typischer Fehler: Man schreibt „Ich schlage aus“ und schickt es irgendwohin, ohne dass das Gericht es als Ausschlagung im richtigen Verfahren akzeptiert. Sollte eine solche Erklärung auch nicht in der richtigen Form abgegeben worden sein, wäre sie schon deshalb unwirksam.
3) Unbeabsichtigte Annahme durch Verhalten
Viele Personen unterschätzen, dass man ein Erbe nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung annehmen kann. Bestimmtes Verhalten kann als Annahme gewertet werden, wenn es so wirkt, als würden Sie über Vermögen aus dem Nachlass verfügen oder Nachlasswerte „als Erbe“ behandeln.
Typische Risikosituationen:
- Gegenstände aus der Wohnung der verstorbenen Person mitnehmen und behalten
- Geld vom Konto des Verstorbenen nutzen, ohne klare Berechtigung
- Nachlassgegenstände verkaufen oder verbindlich verteilen
Wer unsicher ist, sollte bis zur Entscheidung zurückhaltend handeln und den Nachlass eher sichern als nutzen.
4) Ausschlagung „nur für Schulden“ geht nicht
Ein weiterer Klassiker: „Ich will das Vermögen, aber nicht die Schulden.“ Das funktioniert so nicht. Die Ausschlagung betrifft die ganze Erbschaft. Sie können nicht nur den „negativen Teil“ des Erbes ausschlagen. Entweder Sie nehmen die Erbschaft an oder Sie schlagen die Erbschaft insgesamt aus.
Wenn Schulden möglich sind, gibt es je nach Situation andere Wege, die Haftung zu begrenzen. Das ist aber keine Teil-Ausschlagung, sondern ein anderes rechtliches Vorgehen, das man rechtzeitig prüfen sollte.
Was passiert nach der Ausschlagung?
Mit der wirksamen Ausschlagung geben Sie Ihren Teil am Erbe endgültig auf. Ab diesem Zeitpunkt behandelt das Recht Sie so, als wären Sie in dieser Erbfolge nie Erbe geworden. Das wirkt sich vor allem auf Haftung, Ansprüche und die weitere Reihenfolge im Nachlass aus.
Haftung für Schulden: Was endet, was bleibt?
- Was endet: In der Regel haften Sie nach der Erbausschlagung nicht für Schulden aus dem Nachlass, weil Sie eben nicht Erbe werden. Forderungen, die eigentlich die Erben treffen würden, richten sich dann gegen die Person, die nachrückt, bzw. gegen den Nachlass.
- Was bleiben kann: Verpflichtungen, die nicht aus der Erbenstellung stammen, können trotzdem bestehen. Typisch sind Kosten oder Pflichten, die unabhängig vom Erbe an Sie anknüpfen, etwa rund um die Bestattung. Auch eigene Verträge oder eigene Unterschriften haften Sie selbstverständlich weiter, das hat mit dem Nachlass nichts zu tun.
Auswirkungen auf Pflichtteil und andere Ansprüche (kurz eingeordnet)
Ob trotz Erbausschlagung noch Ansprüche bestehen, hängt stark vom Ausgangspunkt ab:
- Wenn Sie durch ein Testament enterbt wurden, kann ein Pflichtteil überhaupt ein Thema sein.
- Wenn Sie gesetzlicher Erbe wären und ausschlagen, kann die Ausschlagung dazu führen, dass Sie Ihre Stellung als Erbe verlieren und damit auch Rechte aus dieser Erbenposition. In manchen Konstellationen kommen andere Ansprüche in Betracht, das ist aber sehr vom Einzelfall abhängig.
Wenn Pflichtteil, Testament und Ausschlagung zusammentreffen, lohnt sich meist eine kurze Prüfung, weil kleine Details große Unterschiede machen können. Sie können gerne einen Termin in unserer Kanzlei zur anwaltlichen Beratung dazu vereinbaren. Unser Anwalt für Erbrecht in Magdeburg steht Ihnen gerne zur Seite.
Steuer: Wann wird es relevant?
Steuerlich wird es meistens erst interessant, wenn Sie tatsächlich etwas aus der Erbschaft erhalten. Nach einer wirksamen Ausschlagung bekommen Sie aus diesem Nachlass nichts, deshalb entsteht in der Regel auch keine Erbschaftsteuer für Sie. Relevant wird das Thema vor allem dann, wenn
- Sie das Erbe doch annehmen und Vermögen erhalten, oder
- es Sonderkonstellationen gibt, in denen Zuwendungen außerhalb der Erbenstellung eine Rolle spielen.
Entscheidend ist also zunächst: Erhalten Sie am Ende einen Wert aus dem Nachlass oder nicht? Danach richtet sich, ob Steuern überhaupt ein Thema werden.
FAQ: Häufige Fragen rund ums Erbe ausschlagen
Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
Die Ausschlagung kann grundsätzlich nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Es stellt sich die Frage, wann Erlangung dieser Kenntnis anzunehmen ist.
Bei gesetzlichem Erbrecht ist es so, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der Erbe Kenntnis vom Verwandtschaftsverhältnis hat, nichts von einer letztwilligen Verfügung (Testament) weiß oder er nicht annimmt, dass der Erblasser ein Testament errichtet hat.
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes (Testament) wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Die Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden.
Kann ich erst prüfen und dann entscheiden?
Ja, und das ist oft sinnvoll. Sie sollten möglichst schnell klären, ob im Nachlass Vermögen oder Schulden stecken. Wichtig ist nur: Die Frist läuft trotzdem. Sie brauchen also einen zügigen Überblick, bevor Sie die Ausschlagung erklären oder die Erbschaft annehmen.
Kann ich die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft rückgängig machen?
Eine wirksame Ausschlagung oder Annahme lässt sich nicht einfach „zurücknehmen“. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Anfechtung in Betracht kommen, etwa wenn Sie sich über wesentliche Punkte geirrt haben. Das ist rechtlich eng und hängt stark vom Einzelfall ab. Wer unsicher ist, sollte vor der Erklärung sorgfältig prüfen. Zu beachten ist aber auch hier die Frist für die Erklärung einer Anfechtung: Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1954 Abs. 1 BGB).
Was, wenn ich schon etwas aus dem Nachlass genommen habe?
Dann kommt es darauf an, was genau passiert ist. Bestimmtes Verhalten kann als Annahme gewertet werden, vor allem wenn Sie über Nachlasswerte verfügen oder Vermögen wie ein Erbe behandeln. Reine Sicherungsmaßnahmen sind etwas anderes. Wenn Sie bereits Gegenstände an sich genommen oder Konten genutzt haben, sollten Sie die Situation schnell rechtlich einordnen, bevor Sie weitere Schritte machen.
Was gilt bei Kindern/Minderjährigen?
Im Falle einer Erbausschlagung hat der ausschlagende vorläufige Erbe möglicherweise leibliche minderjährige Kinder. Bei Kindern und minderjährigen Erben gelten zusätzliche Schutzregeln. Wenn diese dann nachrücken und ebenfalls ausschlagen sollen, müssen die gesetzlichen Vertreter für das Kind eine solche Erklärung abgeben. Die Formerfordernisse für eine Ausschlagung gelten auch hier. Außerdem muss eine Ausschlagung grundsätzlich vom Familiengericht genehmigt werden. Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Nummer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 3 BGB). Eine solche Genehmigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn ein Elternteil ausgeschlagen hat und das Kind nur deshalb Erbe geworden ist.
Was passiert, wenn alle ausschlagen?
Wenn alle berufenen Erben das Erbe ausschlagen, rücken weitere Personen nach, je nach gesetzlicher Reihenfolge oder Regelungen im Testament. Gibt es am Ende niemanden, der annimmt, fällt der Nachlass an den Staat. Das heißt nicht, dass „Schulden verschwinden“, aber eine private Haftung entsteht dann nicht mehr durch eine Erbenstellung.
Anwaltliche Beratung durch Kanzlei Heinemann
Eine kurze anwaltliche Einschätzung ist besonders hilfreich, wenn Sie beim Erbe nicht sicher sind, ob eine Annahme oder eine Ausschlagung die bessere Entscheidung ist. In vielen Fällen geht es nicht um komplizierte Theorie, sondern um eine saubere, fristgerechte Vorgehensweise beim Nachlassgericht und um Schutz vor unnötigen Kosten.
Wenn Schulden vermutet werden oder Gläubiger Druck machen
Sobald Hinweise auf Schulden auftauchen, steigt das Risiko. Typische Fälle sind Mahnungen, Inkasso, offene Darlehen oder unklare Verpflichtungen. Wir prüfen mit Ihnen, wie Sie sich bis zur Entscheidung verhalten sollten und welche Schritte eine Ausschlagung absichern. So vermeiden Sie, dass Sie durch falsche Maßnahmen plötzlich als Erben dastehen.
Wenn Fristen knapp sind oder Auslandsbezug besteht
Die Frist für die Erbausschlagung ist oft kurz, häufig sechs Wochen. Wenn Sie spät vom Tod des Erblassers erfahren, Unterlagen fehlen oder Sie im Ausland leben bzw. der Erblasser im Ausland gelebt hat, wird es schnell unübersichtlich. Wir klären, wie Sie sich am besten verhalten. Sie können gerne einen Termin in unserer Kanzlei zur anwaltlichen Beratung dazu vereinbaren.
Wenn Streit mit Miterben oder komplexe Familienkonstellationen drohen
Bei mehreren Erben, Geschwistern, Patchwork-Familien oder nach Trennung kann der Umgang mit dem Nachlass eskalieren. Wir helfen, die Rechtslage zu strukturieren: Wer rückt nach, wer ist zuständig, was gilt bei Kindern bzw. minderjährigen Beteiligten, und welche Schritte sind sinnvoll, damit niemand durch Verhalten ungewollt in die Annahme rutscht.
So kann Sie die Kanzlei Heinemann insbesondere unterstützen:
- Erstberatung zur Frage „Erbe annehmen oder ausschlagen“
- Unterlagen-Check (Testament, Schreiben, Forderungen, Hinweise auf Vermögen und Schulden)
- Aufklärung über Fristen: Fristbeginn, Zuständigkeit, formgerechte Vorbereitung der Ausschlagung
- Einordnung, ob statt sofortiger Ausschlagung eine Haftungsbegrenzung sinnvoll sein kann
- Außergerichtliche und ggf. gerichtliche anwaltliche Vertretung