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Eine Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer ist die Ausnahme, nicht die Regel: Wer selbst kündigt, hat grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Dennoch gibt es Situationen, in denen Arbeitnehmer auch nach einer Eigenkündigung Geld vom Arbeitgeber erhalten, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder bei einem Aufhebungsvertrag. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann eine Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer möglich ist, wie hoch sie ausfallen kann und wie Sie Ihre Chancen in der Verhandlung verbessern.

Sie überlegen, Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, und möchten wissen, ob Ihnen eine Abfindung zusteht? Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch mit unserem erfahrenen Anwalt für Abfindungen in Magdeburg. Wir prüfen Ihren Fall und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber.

Anspruch auf Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer: Die Rechtslage

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber oder nach §§ 9, 10 KSchG bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Kündigen Sie selbst, greifen diese Regelungen nicht.

Das heißt: Bei einer ordentlichen Eigenkündigung gehen Sie in der Regel leer aus. Eine Abfindung erhalten Sie nur, wenn besondere Umstände vorliegen oder sie vertraglich vereinbart ist. Mögliche Anspruchsgrundlagen sind:

  • ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung
  • ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung mit Abfindungsansprüchen
  • ein Sozialplan bei betriebsbedingten Veränderungen
  • Schadensersatz nach § 628 BGB bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund
  • einzelvertragliche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag

Prüfen Sie deshalb vor jeder Eigenkündigung, ob Ihr Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthält. Eine arbeitsrechtliche Prüfung zeigt, ob ein Rechtsanspruch besteht und welche Abfindungshöhe realistisch ist.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Die wichtigste Ausnahme betrifft die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 626 BGB. Kündigen Sie außerordentlich, weil der Arbeitgeber seine Pflichten gravierend verletzt (etwa durch ausstehenden Lohn, Mobbing oder Sicherheitsmängel am Arbeitsplatz), können Sie nach § 628 BGB Schadensersatz verlangen. Dieser Anspruch umfasst den Verdienstausfall bis zum rechtmäßigen Ende des Arbeitsverhältnisses.

Wichtig: Dieser Ausgleich ist keine klassische Abfindung, kommt wirtschaftlich aber einer Abfindungszahlung nahe. Voraussetzung ist, dass der wichtige Grund tatsächlich vorliegt und die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen wird. Gehen Sie hier kein Risiko ein: Erweist sich die Kündigung später als unwirksam, können sich für Sie nachteilige Folgen ergeben. Grundsätzlich bleiben Sie wegen des dann nicht beendeten Arbeitsverhältnisses zur Arbeit verpflichtet. Sollten Sie der Arbeit dennoch unentschuldigt fernbleiben, verlieren Sie Ihren Entgeltanspruch. Zudem könnte der Arbeitgeber Sie abmahnen und möglicherweise selber kündigen sowie außerdem Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch Ihr unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ein Schaden entsteht. Lassen Sie Ihre Situation daher vorab rechtlich prüfen.

Abfindung bei Aufhebungsvertrag durch Arbeitnehmer

Deutlich häufiger führt der Weg zur Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer über einen Aufhebungsvertrag. Dabei einigen sich beide Seiten einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, häufig gegen Zahlung einer Abfindung. Auch wenn die Initiative von Ihnen ausgeht, lässt sich möglicherweise eine Abfindung bei Aufhebungsvertrag durch Arbeitnehmer vereinbaren. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen ohnehin Stellen abbaut und eine Kündigung mit nachfolgendem Kündigungsschutzprozess durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages vermeiden kann.

Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar. Als Faustregel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, je nach Ausgangslage sind aber deutlich höhere Beträge möglich. Achtung: Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Lassen Sie sich vor der Unterschrift von einem Anwalt für Aufhebungsvertrag beraten.

Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer wegen Krankheit

Sie können Ihr Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer regelmäßig ordentlich fristgerecht unter Einhaltung der Schriftform kündigen, und zwar auch bei Vorliegen einer Erkrankung und Krankschreibung. Eine Abfindung ist von Gesetzes wegen in einem solchen Fall nicht vorgesehen. Können Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, lohnt sich allerdings das Gespräch mit dem Arbeitgeber: Statt einer langwierigen krankheitsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber einigen sich beide Seiten häufig auf eine einvernehmliche Beendigung mit Abfindungszahlung. Für den Arbeitgeber ist das oft die sauberere Lösung, da eine krankheitsbedingte Kündigung hohe rechtliche Hürden hat. Zudem stärkt ein langes Arbeitsverhältnis Ihre Position: Das Unternehmen müsste Ihre gesundheitliche Situation und mögliche betriebliche Alternativen umfassend prüfen.

Häufige Fehler bei der Eigenkündigung

Viele Arbeitnehmer verschenken Geld, weil sie zu schnell handeln. Drei Fehler sollten Sie vermeiden: Erstens sollten Sie nicht kündigen, bevor Sie Ihre Ansprüche geprüft haben: Schon ein Blick in den Arbeitsvertrag kann Zusatzansprüche offenbaren. Zweitens unterschreiben Sie keine Aufhebungsvereinbarung, ohne die Folgen für das Arbeitslosengeld zu kennen. Drittens beachten Sie Kündigungsfristen und Dokumentationspflichten, sonst drohen Gehaltseinbußen in der Übergangszeit und weitere Folgen, die wir bereits oben zum Thema „Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ aufgeführt haben. Eine kurze Beratung vor der Eigenkündigung kostet wenig und kann mehrere tausend Euro sichern.

So verhandeln Sie Ihre Abfindung erfolgreich

Auch ohne gesetzlichen Anspruch lässt sich eine Abfindung oft erzielen, wenn Sie strategisch verhandeln. Diese Schritte erhöhen Ihre Chancen:

  1. Timing nutzen: Sprechen Sie das Thema an, wenn der Arbeitgeber selbst an einer Beendigung interessiert sein könnte, etwa bei Umstrukturierungen.
  2. Gegenleistung bieten: Ein zeitnaher Austritt spart dem Unternehmen Gehaltskosten, ein starkes Argument für eine Abfindung.
  3. Kündigungsschutz als Hebel: Genießen Sie besonderen Kündigungsschutz, wird eine Trennung für den Arbeitgeber riskant und teuer. Das verbessert Ihre Position in der Verhandlung.
  4. Betriebsrat einbinden: Gibt es einen Betriebsrat, kann er bei betrieblichen Regelungen zusätzliche Ansprüche sichern.
  5. Rechtliche Unterstützung: Arbeitgeber nehmen Forderungen ernster, wenn sie rechtlich fundiert vorgetragen werden.

Erfahrung zahlt sich hier aus. Ein Anwalt für Kündigungen kennt die Argumente der Arbeitgeberseite und weiß, welche Abfindungshöhe in Ihrer Situation realistisch ist.

Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer ist möglich

Eine Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer erhalten Sie vor allem über drei Wege: die einvernehmliche Aufhebung mit Abfindungsregelung oder Ansprüche aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Sozialplan. Der mögliche Schadensersatz nach § 628 BGB stellt im Fall einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund nach § 626 BGB keine Abfindung im klassischen Sinn, sondern eine „Quasiabfindung“ dar (s.o.).

Ohne rechtliche Prüfung verschenken Sie womöglich Geld oder riskieren Ihre berufliche Zukunft. Eine frühzeitige Beratung hilft Ihnen, Fallstricke wie Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld oder eine übereilte Eigenkündigung zu vermeiden.

Sie möchten Ihr Arbeitsverhältnis beenden und eine Abfindung sichern? Die Kanzlei Heinemann in Magdeburg berät Sie zu Abfindung, Eigenkündigung und dem rechtssicheren Abschluss Ihres Arbeitsverhältnisses. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch mit unserem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg. Wir prüfen Ihren Fall und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber.

FAQ: Häufige Fragen zur Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer

Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich selbst kündige?

Grundsätzlich nicht. Wer selbst kündigt, hat keinen automatischen Anspruch auf Geld. Eine Abfindung ist nur möglich, wenn sie vereinbart wurde oder ein Sonderfall wie eine betriebliche Umstrukturierung vorliegt. Der mögliche Schadensersatz nach § 628 BGB stellt im Fall einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund nach § 626 BGB keine Abfindung im klassischen Sinn, sondern eine „Quasiabfindung“ dar.

Wie hoch fällt die Abfindung aus, wenn ich selbst kündige?

Eine feste Höhe gibt es nicht. In der Praxis dient ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Orientierung. Was Sie am Ende erhalten, hängt von Ihrer Ausgangslage und Ihrem Verhandlungsgeschick ab.

Ist eine einvernehmliche Aufhebung besser als die eigene Kündigung?

Nicht pauschal. Eine einvernehmliche Regelung bietet die Chance auf eine Abfindung, kann aber eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Insoweit sollte der Aufhebungsvertrag sorgfältig gestaltet werden.

Erhalte ich Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?

Ja, aber meist nicht sofort. Bei eigener Kündigung verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Ausnahmen gelten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa nachgewiesene gesundheitliche Belastungen oder ein anstehender Umzug zum Partner.

Muss ich die Abfindung versteuern?

Ja. Die Abfindung zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, Sozialversicherungsbeiträge fallen darauf jedoch nicht an. Mit der sogenannten Fünftelregelung lässt sich die Steuerlast häufig deutlich senken: Ein Steuerberater oder erfahrener juristischer Beistand rechnet Ihnen das durch.