Am 01.02.2018 hat das LG Magdeburg zu Az. 10 O 984/17 entschieden, dass ein auf einem schadhaftem Radweg gestürzter Fahrradfahrer keinen Schadensersatz erhält, weil er den Unfall selbst verschuldet hat.
Was ist passiert?
Am Gründonnerstag 2016 war der Mann gegen Ende einer etwa 30 km langen Radtour auf dem Fahrradweg Löderburger See/Atensleben gestürzt. Der Teer Belag des Weges war an der Unfallstelle aufgewölbt und es gab Kuhlen und lange Risse. Der mittlerweile 80-jährige Fahrradfahrer hatte mindestens 3.500 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrrad und die Brille in Höhe von rund 400 Euro gefordert.
Was sagt das LG Magdeburg dazu?
Das LG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.
Zwar sei der Radweg nach Auffassung des Landgerichts in einem unfallträchtigen Zustand gewesen. Aber der Fahrradfahrer hätte seinen Unfall selbst verschuldet gehabt. Aufgrund der Vernehmung einer Zeugin und Fotos von der Unfallstelle stehe fest, dass der schlechte Zustand des Radweges schon von weitem gut erkennbar gewesen sei. Der Kläger hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen. Der Kläger sei zudem gegen Ende der Radtour erschöpft gewesen, wie er selbst vor dem Landgericht eingeräumt habe.
Dabei müsse die beklagte Stadt Staßfurt nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne. Wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden könne, hätten die Behörden aber regelmäßig keine weitergehenden Pflichten. Mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand müssten die Gebietskörperschaften nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar seien.
Die schadhafte Strecke sei mittlerweile saniert.
Quelle: Pressemitteilung des LG Magedburg v. 01.02.2018 und Juris das Rechtsportal
RH