Am 11.05.2018 hat das OLG Dresden in den Berufungsverfahren um den insolventen Finanzdienstleister Infinus zu den Az. 8 U 1630/17, 8 U 1631/17, 8 U 1629/17, 8 U 1628/17, 8 U 1618/17, 8 U 1623/17, 8 U 1636/17 und 8 U 1617/17 entschieden, dass die von der Emissionsgesellschaft verwendeten Prospekte erhebliche inhaltliche Fehler aufwiesen, die geeignet waren, ein unzutreffendes Bild über die Chancen und Risiken der angebotenen Kapitalanlage zu vermitteln.
Was ist passiert?
Die Anleger, die Kapitalanlagen bei der Fubus- bzw. Infinus-Unternehmensgruppe gezeichnet hatten, verklagten die Verantwortlichen aus der Unternehmensgruppe auf Schadensersatz. In Deutschland gilt der Fall Infinus als einer der größten Anlegerskandale. Um bis zu 312 Mio. Euro soll das Firmengeflecht um den Finanzdienstleister mit einem Schneeballsystem rund 22.000 Anleger geprellt haben.
Die Klagen der Kapitalanleger gegen ehemalige Verantwortliche der Firmengruppe hatte das LG Dresden jeweils abgewiesen.
Was sagt das OLG Dresden dazu?
In einem Teil der Berufungsverfahren hat das OLG Dresden die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die von der Emissionsgesellschaft verwendeten Prospekte erhebliche inhaltliche Fehler aufwiesen, die geeignet waren, ein unzutreffendes Bild über die Chancen und Risiken der angebotenen Kapitalanlage zu vermitteln. Das OLG hat von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, da zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 11.05.2018 und Juris das Rechtsportal
RH