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Am 25.07.2018 hat der VGH Kassel entschieden, dass die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gespeicherten Daten über Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragte, wie etwa Name, Geburtsdatum und Geburtsort, nicht gelöscht werden müssen.

 Was ist passiert?

Die Kläger sind als Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt. Sie baten bei der Beklagten um Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und beantragten deren Löschung. Die BaFin erteilte Auskunft über die gespeicherten Daten. Die Auskunft umfasste den Namen einschließlich Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beginn der Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen sowie die Namen der zuständigen Anlageberater oder Vertriebsbeauftragten in der Datenbank der BaFin. Die BaFin lehnte jedoch die beantragte Löschung der Daten ab. Dagegen wandten sich die Kläger und erhoben Klage beim VG Frankfurt. Das VG Frankfurt hatte die Klage mit Urt. v. 02.07.2014 abgewiesen.

Was sagt der VGH Kassel dazu?

Die Berufung der Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragten gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat der VGH Kassel zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen eines Löschungsanspruches sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt. Ein Löschungsanspruch ergebe sich auch nicht aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen. Welche Daten von der BaFin im Mitarbeiter und Beschwerderegister zu speichern seien ergebe sich hinreichend aus den gesetzlichen Regelungen. Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit die Daten erfasst sehen wolle, die eine Identifikation der betreffenden Mitarbeiter ermögliche. Erforderlich sei hierfür die Angabe von Vorname, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt. Dies seien die Daten, die zu einer Identifikation der Person notwendig seien. Verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass sich die Dauer der Speicherung nicht bereits aus dem Gesetz ergebe.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Über eine von den Klägern etwaig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hätte das BVerwG zu entscheiden

  

Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 13/2018 v. 25.07.2018 und Juris das Rechtsportal

 

RH