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In dem beim OLG Bremen unter Az. 5 U 3/17 in der Berufung anhängigen Rechtsstreit des ehemaligen Werder Bremen Fußballprofis Ivan Klasnic gegen die ihn behandelnden Vereinsärzte hat das Oberlandesgericht angeordnet, dass ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wird.

Was ist passiert?

In erster Instanz vor dem LG Bremen hat der ehemalige Fußballprofi geltend gemacht, die ihn behandelnden Ärzte und Einrichtungen aus dem Umfeld des Vereins Werder Bremen hätten über Jahre grob fahrlässig seine Nierenerkrankung nicht erkannt bzw. nicht richtig behandelt, was zu einer Niereninsuffizienz und zwei Nierentransplantationen geführt habe. Der ehemalige Fußballprofi hat daraufhin vom  Landgericht nach Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zugesprochen bekommen. Das Landgericht hat außerdem festgestellt, dass die Beklagten auch für dessen Verdienstausfall und weitere zukünftig entstehende Schäden einzustehen haben. Insofern erging ein Grundurteil, da diese Schäden der Höhe nach allerdings noch nicht feststanden. Alle Beklagten haben gegen diese Entscheidung des LG Bremen, Urt. v. 31.03.2017 – 3 O 766/08 – Berufung eingelegt, über die nun das OLG Bremen zu befinden hat.

Wie soll es weiter gehen?

In einem Verhandlungstermin am 21.09.2018 hatte das Oberlandesgericht zunächst einen der bereits in erster Instanz tätigen medizinischen Sachverständigen gehört. Nunmehr soll ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Hierfür hat das Oberlandesgericht einen Sachverständigen aus der Fachrichtung des Vereinsarztes bestellt und diesem eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 31.05.2019 gesetzt.

Das Oberlandesgericht hat im Übrigen noch klargestellt, welcher Behandlungszeitraum Gegenstand der Berufung ist und sich die Vernehmung weiterer Zeugen vorbehalten.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Bremen v. 18.10.2018 und Juris das Rechtsportal

 

RH