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Am 20.06.2018 hat das SG München zu Az. S 38 KA 180/17 entschieden, dass Ärzte nicht nur ihrer Fortbildungspflicht Genüge tun müssen, sondern die Fortbildungen auch rechtzeitig der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) melden müssen, andernfalls Honorarkürzungen die Folge sein könnten.

Was ist passiert?

Die KV hatte Honorarkürzungen vorgenommen, wogegen die Gynäkologin gerichtlich vorging. Die Ärztin argumentierte, sie habe alle Fortbildungen ordnungsgemäß absolviert.

Was sagt das SG München dazu?

Das SG München hat die Klage abgewiesen.

Unstrittig ist nach Auffassung des SG, dass die Gynäkologin ihrer Fortbildungspflicht Genüge getan und im betreffenden Zeitraum die erforderlichen Fortbildungspunkte erworben hat. Jedoch sei ausschliesslich entscheident der Nachweis gegenüber der KV, den die Gynäkologin verspätet erbracht habe.

  

Quellen: Pressemitteilung des DAV MedR 1/2019 v. 20.02.2019 und Juris das Rechtsportal

 

RH