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Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist für viele Arbeitnehmer ein einschneidendes Erlebnis, das nicht nur das Arbeitsverhältnis abrupt beendet, sondern oft auch finanzielle Unsicherheiten mit sich bringt. In solchen Fällen stellt sich häufig die Frage nach einer Abfindung – einer einmaligen Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen kann.

Doch wann hat man als Arbeitnehmer überhaupt Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber? ? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es, und wie läuft der Prozess der Abfindungsverhandlungen ab? Dieser Blogbeitrag soll Ihnen einen umfassenden Überblick über das Thema Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber geben, von den rechtlichen Grundlagen bis hin zu praktischen Tipps für Verhandlungen und die Zeit nach der Kündigung.

Abfindung: Was ist das?

Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer regelmäßig aufgrund eines Urteils oder einer Vereinbarung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen hat. Und zwar soll eine solche Abfindung als finanzieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dem Arbeitnehmer die Übergangszeit erleichtern, bis er eine neue Beschäftigung findet. Die Höhe einer Abfindung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Als Orientierung für die Bestimmung der Höhe der Abfindung dient regelmäßig die Faustformel eines halben Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Diese Maßgabe greift § 1a KschG auf. Bei älteren Arbeitnehmern wird für die Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber auch schon mal ein höherer Faktor angesetzt, weil ein älterer Arbeitnehmer grundsätzlich größere Schwierigkeiten bei der Findung einer neuen Beschäftigung als ein jüngerer Arbeitnehmer hat.

Wer hat Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber?

Gibt es immer eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber? Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Arbeitnehmer bei jeder Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung haben. Tatsächlich gibt es in Deutschland keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung. Anspruch auf eine solche Abfindung kann unter bestimmten Voraussetzungen

  • von Gesetzes wegen,
  • aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines individuellen Arbeitsvertrags

bestehen. Natürlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Abfindung im Einzelfall auch in einem

  • gerichtlichen Vergleich,
  • einer Abwicklungsvereinbarung oder
  • einem Aufhebungsvertrag

darauf verständigen. Dazu im Einzelnen:

Gesetzliche Regelungen zur Abfindung

Abfindung gemäß §§ 9, 10 KschG

Der Gesetzgeber sieht im Kündigungsschutzverfahren gemäß § 9 KschG unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt wird, die der Arbeitgeber dann an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen hat. Und zwar ist das dann der Fall, wenn das Gericht in einem Kündigungsschutzprozess feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst ist.
Bezüglich der Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber gilt:
Wenn in einem solchen Fall

  • dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist,
  • eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen,

hat das Gericht im ersten Fall auf Antrag des Arbeitnehmers und im zweiten Fall auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Eine Begrenzung für die Abfindungszahlung sieht dann § 10 KschG vor.

Anspruch auf Abfindung nach § 1a KschG

Als Besonderheit bei betriebsbedingten Kündigungen sieht § 1a KschG vor, dass der Arbeitnehmer auch mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn der Arbeitgeber in Kündigung darauf hingewiesen hat.

Anspruch auf Abfindung aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuellem Arbeitsvertrag

Weiterhin gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus individuellem Arbeitsvertrag. Das setzt aber voraus, dass die entsprechenden Vereinbarungen bzw. Verträge Abfindungszahlungen vorsehen.

Der arbeitsgerichtliche Abfindungsvergleich

Eine Abfindung ist im Kündigungsschutzverfahren regelmäßig auch Gegenstand eines Vergleichs, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann im Gütetermin schließen. Mehr als zwei Drittel aller Kündigungsschutzklagen enden durch einen solchen Abfindungsvergleich im Gütetermin. Dazu im Einzelnen:

Abfindungsvergleich bei ordentlicher fristgemäßer Kündigung

Für die Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber gilt bzgl. fristgemäßer Kündigung: Wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer hat, kann der Arbeitgeber nicht mehr ohne weiteres ordentlich fristgemäß kündigen, sondern muss bei einer ordentlichen Kündigung zum Schutz des Arbeitnehmers das Kündigungsschutzgesetz beachten. Und zwar muss eine Kündigung durch den Arbeitgeber dann sozial gerechtfertigt sein, wenn sie rechtmäßig sein soll. Grundsätzlich unterscheidet man in diesem Zusammenhang zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen.

  • Betriebsbedingte Kündigung: Diese erfolgt, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen, wie etwa einer Betriebsschließung oder Umstrukturierung, Personal abbauen muss. Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl vorzunehmen. Bei einer solchen Sozialauswahl sind soziale Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Bei Fragen zur Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Hierbei liegt der Grund in einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das eine Weiterbeschäftigung unmöglich macht. In der Regel muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer solchen Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen haben.
  • Personenbedingte Kündigung: Diese basiert auf persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, die seine Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigen, etwa durch langfristige Krankheit oder fehlende Qualifikationen.

Daraus wird deutlich, dass das Risiko eine Prozessverlustes für den Arbeitgeber wesentlich größer ist, wenn er die Einhaltung der Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten hat. Spiegelbildlich ist bei der Kündigung von Arbeitnehmern aus Betrieben mit regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmern generell schon die Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer wesentlich geringer, weil der Arbeitgeber dann bei einer Kündigung grundsätzlich nur die Kündigungsfrist zu beachten hat. In einem solchen Fall reichen Arbeitnehmer eher auch schon keine Kündigungsschutzklage ein. Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen rund um die Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Unser Anwalt für Abfindungen ist gerne für Sie da.

Abfindungsvergleich bei außerordentlicher fristloser Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Um den Streit um das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes zu beenden und das gegenseitige Prozessrisiko zu begrenzen, schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren auch in einem solchen Fall häufig einen Abfindungsvergleich.

Außergerichtliche Abfindungsvereinbarung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich natürlich auch außergerichtlich nach Kündigung durch den Arbeitgeber vergleichsweise zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage über eine Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Vereinbarung zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses verständigen.


Auch bei außergerichtlichen Vereinbarungen zur Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber können Sie auf die Anwaltskanzlei Heinemann bauen. Unser Anwalt für Kündigungen steht Ihnen kompetent zur Seite.

Abfindung: Auch ohne Kündigung durch Arbeitgeber mit Aufhebungsvertrag

Auch ohne Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag über eine Abfindung verständigen. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Im Gegensatz zur Kündigung, die einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, erfordert der Aufhebungsvertrag das Einverständnis beider Parteien.

Der Aufhebungsvertrag bietet hinsichtlich der Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber sowohl Vor- als auch Nachteile:

Vorteile für den Arbeitnehmer

  • Oftmals beinhaltet ein Aufhebungsvertrag eine Abfindung, die grundsätzlich frei verhandelt werden kann. Maßgaben sind hier in der Regel allerdings die auch von den Arbeitsgerichten angewendeten Regeln, die wichtig für die Orientierung sind: Faustformel von „einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“, Besonderheiten bei älteren Arbeitnehmern sowie die Regelungen der §§ 9, 10 KschG (s.u.).
  • Der Arbeitnehmer kann den Beendigungszeitpunkt mitgestalten und hat unter Umständen eine längere Vorbereitungszeit für den nächsten Karriereschritt.
  • Ein Aufhebungsvertrag vermeidet die Unsicherheiten und möglichen Belastungen eines Kündigungsschutzprozesses.

Nachteile für den Arbeitnehmer

  • Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Eindruck hat, dass der Arbeitnehmer durch die Unterzeichnung des Vertrags die Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat.
  • Der Arbeitnehmer verzichtet auf den Kündigungsschutz und die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung vorzugehen.

Im Rahmen einer vertraglich festgelegten Aufhebung der Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist zu betonen: Es ist wichtig, vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sorgfältig abzuwägen, ob dieser Schritt sinnvoll ist. Eine rechtliche Beratung kann dabei helfen, die Verhandlung optimal zu führen und mögliche negative Konsequenzen zu vermeiden. Unser spezialisierter Anwalt für Aufhebungsverträge unterstützt Sie in allen Belangen.

Der Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei kann Sie im Zusammenhang mit Fragen einer Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber rechtlich beraten oder vertreten. Vereinbaren Sie mit ihm telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular einen Termin.

Höhe der Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber

Die Höhe einer Abfindung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer des Arbeitsverhältnisses, dem Alter des Arbeitnehmers und der finanziellen Situation des Betriebs. Die gesetzlichen Maßgaben zur Höhe einer Abfindung dienen aber regelmäßig als Orientierung für die Festlegung einer Abfindung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich.

Bei der Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber wird grundsätzlich als Bemessungsgrundlage für die Berechnung die Zahlung eines halben Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr herangezogen. Diese Maßgabe greift § 1a KschG auf und wurde vor Verabschiedung dieser gesetzlichen Regelung bereits lange vorher von den Arbeitsgerichten so praktiziert. Bei älteren Arbeitnehmern wird dann auch schon mal ein höherer Faktor angesetzt, weil ein älterer Arbeitnehmer grundsätzlich größere Schwierigkeiten bei der Findung einer neuen Beschäftigung als ein jüngerer Arbeitnehmer hat.
Eine Begrenzung für eine Abfindungszahlung sieht dann § 10 KschG bei Urteil nach § 9 KschG vor. Auch diese Maßgaben finden regelmäßig entsprechende Anwendung beim Abschluss von Abfindungsvergleichen.

Anzumerken bleibt bzgl. einer Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber, dass unabhängig davon natürlich grundsätzlich freier Verhandlungsspielraum und keine feste Regel für entsprechende Abfindungsvereinbarungen besteht.

Soziale und finanzielle Aspekte nach Erhalt einer Abfindung

Der Erhalt einer Abfindung kann kurzfristig finanzielle Sicherheit bieten, doch es gibt wichtige soziale und steuerliche Aspekte, die berücksichtigt werden sollten, um langfristige Nachteile zu vermeiden.

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld:

  • Eine Abfindung wird in der Regel nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es kann jedoch eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung zur Arbeitslosigkeit beigetragen hat.
  • Es ist wichtig in puncto der Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber, die Bedingungen des Aufhebungsvertrags genau zu prüfen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen, um negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Steuerliche Behandlung:

  • Abfindungen sind steuerpflichtig, können aber unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden (Fünftelregelung). Diese Regelung verteilt die Steuerlast auf fünf Jahre, wodurch die Progression gemildert wird.
  • Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Steuerberater zu konsultieren, um die steuerlichen Auswirkungen zu optimieren und die Abfindung bestmöglich zu nutzen.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte:

  • Während die Abfindung selbst nicht sozialversicherungspflichtig ist, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Versicherungspflicht. Der Arbeitnehmer muss sich dann um eine freiwillige Weiterversicherung oder eine private Krankenversicherung kümmern.
  • Außerdem elementar bzgl. einer Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber: Die Planung der sozialen Absicherung nach der Kündigung sollte Teil der Gesamtstrategie sein.

Die richtige Handhabung der Abfindung erfordert Sorgfalt und Weitsicht, um mögliche Risiken zu minimieren und die finanziellen Vorteile voll auszuschöpfen.

Rechtliche Beratung bei Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber

Bei einer Kündigung und den damit verbundenen Fragen zur Abfindung ist die rechtliche Beratung von entscheidender Bedeutung. Arbeitnehmer stehen oft vor komplexen juristischen Fragestellungen, bei denen Fehler schwerwiegende finanzielle und soziale Folgen nach sich ziehen können. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht aus der Anwaltskanzlei Heinemann in Magdeburg kann in solchen Situationen wertvolle Unterstützung bieten.

Zunächst einmal kann ein Anwalt schnell und zuverlässig beurteilen, ob eine Kündigung rechtmäßig ist und ob Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage bestehen. Diese Einschätzung ist hinsichtlich einer Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber entscheidend, um das weitere Vorgehen zu planen und mögliche Abfindungsansprüche zu sichern. Bei der Verhandlung einer Abfindung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags erweist sich eine professionelle Verhandlungsführung als unerlässlich. Ein spezialisierter Anwalt kennt die typischen Argumentationsmuster und kann so bessere Ergebnisse für den Arbeitnehmer erzielen.

Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, übernimmt der Anwalt die Vertretung vor Gericht und setzt sich dafür ein, dass die Rechte des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. Dies umfasst auch die Prüfung von Vergleichsangeboten und die Einschätzung, ob ein gerichtliches Verfahren fortgeführt werden sollte. Darüber hinaus bietet eine maßgeschneiderte Beratung die Möglichkeit, individuelle Lebensumstände zu berücksichtigen und die besten Ergebnissebzgl. einer Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber zu erzielen.

Kanzlei Heinemann: Ihre Experten für Arbeitsrecht

Rechtsanwaltskanzlei Heinemann in Magdeburg unterstützt nicht nur in akuten Fällen, sondern hilft auch bei der langfristigen Planung nach einer Kündigung. Dazu gehört beispielsweise die Beratung zur steuerlichen Gestaltung der Abfindung und zur sozialen Absicherung. Eine rechtliche Beratung ist somit oft der Schlüssel, um in einer schwierigen Situation die bestmöglichen Entscheidungen zu treffen und langfristig abgesichert zu sein. Vereinbaren Sie einen Termin mit dem Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei, der Sie im Zusammenhang mit Fragen einer Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber rechtlich beraten oder vertreten kann. Vereinbaren Sie jetzt telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular einen Termin.

Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber – Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei

Siehe auch:

Anwalt & Abfindung

Aufhebungsvertrag bei Drohung anfechtbar?

Anwalt für Aufhebungsvertrag in Magdeburg

Anwalt Kündigung

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

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