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Zum 01. Januar 2009 treten Änderungen des PStG in Kraft. Diese betreffen insbesondere auch die Anzeige von Geburten und Sterbefällen.

Die Verpflichtung zur Anzeige von Geburten ergibt sich künftig aus § 20 PStG n.F.; Anzeigepflichten bei Sterbefällen sind in § 30 PStG n.F. geregelt.

Wesentliche Änderungen zu den bisher in §§ 16, 32 PStG a.F. geregelten Pflichten ergeben sich dabei nicht. Der Gesetzgeber hat lediglich den Kreis der zur schriftlichen Anzeige Verpflichteten erweitert. Neben den öffentlichen Anstalten und Einrichtungen müssen künftig auch entsprechende private Einrichtungen schriftliche Anzeigen machen.

Gemäß § 20 PStG n.F. ist folglich bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, die Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Gemäß § 30 PStG n.F. ist bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen die Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige von Geburten und Sterbefällen durch Einrichtungen muss gemäß § 18 Nr. 2 PStG und § 28 Nr. 2 PStG n.F. schriftlich erfolgen.

Über das Schriftformerfordernis der Anzeige hinausgehende Vorgaben über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht enthält das PStG nicht. Geht man vom Gesetzeszweck der behördlichen Anzeige von Geburten bzw. der Identifizierung von Verstorbenen aus, dürfte sich die inhaltliche Verpflichtung zur Anzeige nur auf die zu diesem Zweck unbedingt erforderlichen Angaben beziehen.

Ebenfalls sieht das PStG keinen Formularzwang vor. Es dürfte daher keine Verpflichtung bestehen, für die Anzeige bestimmte, ggf. sogar  kostenpflichtig zu beschaffende, Vordrucke zu verwenden.
(RH)