Mehr Infos

AG Bonn, Urteil vom 23. April 2013 – 115 C 263/12

In seiner Entscheidung vom 23.04.2013 – 115 C 263/12 hat das Amtsgericht Bonn die Postbank AG, wie schon in anderen Fällen zuvor, zur  Rückzahlung zu Unrecht von den Klägern geleisteten Bearbeitungsentgeltes wegen einer unwirksamen Klausel zum Bearbeitungsentgelt, verurteilt. Im diesem Fall wurden die Kläger von uns vertreten.

Der Fall:

Am 02.12.2009 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über ein Wohnungsbaudarlehen über einen Betrag von 52.500,00 € ab. Unter Punkt 1.4 des Darlehensvertrages ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.050,00 € ausgewiesen. Nach der Valutierung des Darlehensvertrages wurde das Bearbeitungsentgelt vom Konto der Kläger eingezogen.

Die Entscheidung:
Das AG Bonn hat der Klage auf Rückzahlung der 1.050 € stattgegeben.

Die streitgegenständliche Klausel sei bei näherer Betrachtung als Preisnebenabrede zu qualifizieren, da es sich bei der Bearbeitung des Kreditantrages um eine Tätigkeit handele, die die Beklagte hauptsächlich im eigenen Interesse erbringe, nicht aber im Interesse der Kläger.

Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand. Die Erhebung eines Entgeltes für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteilige die betroffenen Kunden entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen.

Folgen für die Praxis:
Das Urteil des AG Bonn deckt sich mit zahlreichen und zu gleichgelagerten Sachverhalten ergangenen Urteilen der letzten 6 Monate. Dennoch denken die Banken gar nicht daran, ihre Erstattungspraxis zu ändern!

Wir empfehlen Kunden solcher Banken sich fachkundig bei uns hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer klageweise Geltendmachung des Erstattungsanspruchs beraten zu lassen. Wir konnten bereits zahlreichen Mandanten zur Durchsetzung ihres Rechts verhelfen!
(RH)