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In seiner Entscheidung vom 13.02.2019 führte das BSG zu Az. B 6 KA 62/17 R aus, dass die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden soll. Die Anstellung des betreffenden Arztes im MVZ auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle sei mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar.

Was ist passiert?

Klägerin ist die Trägerin eines MVZ mit einem vollen hausärztlich-internistischen und einem vollen fachärztlich-internistischen Versorgungsauftrag. Streitig ist die Anstellung einer Ärztin, Dr. K., in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Arztstelle. Die Klägerin beantragte im Zusammenhang mit der Nachbesetzung der hausärztlichen Arztstelle die Teilung beider Arztstellen. Sie wollte, Dr. K., die in dem MVZ bisher vollzeitig auf der fachärztlich-internistischen Stelle tätig gewesen ist, und einen weiteren Arzt jeweils im Umfang eines halben Versorgungsauftrages in der hausärztlichen und in der fachärztlichen Versorgung zu beschäftigen. Eine Anstellungsgenehmigung für Dr. K. auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Stelle lehnten sowohl der Zulassungsausschuss als auch der beklagte Berufungsausschuss ab.

Der Beschluss des Beklagten wurde vom Sozialgericht aufgehoben. Weiterhin entschied das SG, dass es der Klägerin gestattet ist, Dr. K. auf jeweils einer halben haus- und fachärztlichen Stelle zu beschäftigen. Nach Auffassung des SG folge aus der Unterscheidung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung und der Zuordnung von Arztgruppen zu einem der beiden Versorgungsbereiche kein gesetzliches Verbot, eine Ärztin jeweils zur Hälfte in beiden Versorgungsbereichen zu beschäftigen. Patienten dürften im fachübergreifenden MVZ der Klägerin ohne weiteres hausärztlich-internistisch und fachärztlich-internistisch versorgt werden. Mit der Anerkennung hälftiger Versorgungsaufträge durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz sei eine Flexibilisierung der beruflichen Betätigung beabsichtigt. Dies gehe der Trennung beider Versorgungsbereiche vor.

Der Beklagte rügt mit der vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevision eine Verletzung von § 73 Abs. 1a SGB V. Entweder müsse eine Ärztin nur in der hausärztlichen Versorgung oder nur in der fachärztlichen Versorgung tätig sein. Die zulassungsrechtlichen Folgen des Trennungsprinzips seien durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge weder beseitigt noch abgeschwächt worden.

Was sagt das BSG dazu?

Auf die Sprungrevision des beklagten Berufungsausschusses hat das BSG das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das klagende MVZ hat nach Auffassung des BSG keinen Anspruch auf die begehrte Anstellungsgenehmigung. Mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung sei die Anstellung von Dr. K. auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle der Klägerin nicht vereinbar. Jedenfalls könne ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge werde die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen nicht obsolet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.

  

Quellen: Pressemitteilungen des BSG v. 07.02. und 13.02.2019 und Juris das Rechtsportal

 

RH