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BSG, Urt. v. 12. Januar 2011 – B 12 KR 11/09 R

Mit Urteil vom 12. Januar 2011 hat das von der Klägerin im Wege der Sprungrevision angerufene Bundessozilagericht entschieden, dass die Klägerin ab 23. Dezember 2008 bei der Beklagten in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst a SGB V versicherungspflichtig war.  Die Klägerin verfügte ab dem genannten Zeitpunkt über keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, denn ihre Mitversicherung bei der Beigeladenen endete. Es bestand auch nicht die Möglichkeit der Begründung einer eigenen Mitgliedschaft bei der Beigeladenen. Schließlich war die Klägerin auch im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zuletzt in der GKV krankenversichert. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn der letzte Zeitraum der Versicherung in der GKV dem fraglichen Versicherungspflichttatbestand nicht unmittelbar vorausgeht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht eine automatische Mitgliedschaft.
(RH)