Am 03.01.2018 ist die Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Kraft getreten: Von Mitschnitten der Beratungsgespräche über Geeignetheitserklärung und Risikoklassen bis hin zu Researchkosten reichen die Neuerungen.
Auf Verwerfungen im Finanzwesen und Missstände in der Anlageberatung hat der europäische Gesetzgeber reagiert und die Richtlinie MiFID ergänzt und erweitert. Eine weitere europaweite Harmonisierung der Finanzmärkte und eine Stärkung des Schutzes der Anleger ist das Ziel von MiFID II. Das Vertrauen in das Finanzwesen soll auf diese Weise nachhaltig gestärkt werden.
Laut BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele ist „Das große Ziel von MiFID II ein besserer Anlegerschutz“. Insbesondere erkenne man dies an den neuen Pflichten in der Produktwelt. In der Konzeption und beim Vertrieb von Produkten würden diese einen Paradigmenwechsel darstellen. Kernvorgabe sei, dass bereits bei der Produktentwicklung der Zielmarkt zu bestimmen ist. Produkthersteller müssten den potenziellen Kundenkreis also von Anfang an festlegen. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass der Vertrieb den vorgegebenen Zielmarkt kritisch prüfe und für seinen Kundenstamm konkretisiere. „Die Zielmarktbestimmung stellt bereits ganz am Anfang des Lebenszyklus eines Produkts wichtige Weichen für einen kundengerechten Vertrieb“, so Roegele.
Neuerungen werden für Kunden insbesondere in der Anlageberatung spürbar. Das bisher bekannte Beratungsprotokoll gibt es nicht mehr. Der Berater muss stattdessen eine europaweit harmonisierte Geeignetheitserklärung erstellen, die die Gründe enthält, warum bestimmte Produkte für den Kunden aufgrund seiner Anlageziele und seines Risikoprofils geeignet sind. Darüber hinaus werden nun externe und interne elektronische Kommunikation und Telefongespräche aufgezeichnet, die sich auf Kundenaufträge beziehen (Taping). Auf Verlangen des Kunden Unternehmen haben die Aufzeichnungen herauszugeben. Verbraucher können die Inhalte des Gesprächs und damit insbesondere die Risikoaufklärung so exakt nachvollziehen.
Kunden erhalten ab sofort umfassendere Informationen, um die Eigenschaften und Risiken von Produkten besser verstehen und vergleichen zu können.
Die Gesamtkosten von Produkten und Dienstleistungen sowie deren Auswirkungen auf die Rendite müssen Wertpapierdienstleister unaufgefordert darstellen. Kunden erhalten zudem auf Nachfrage eine Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen.
Die MiFID II gibt den drei europäischen Aufsichtsbehörden darüber hinaus ein Instrument in die Hand, über das die BaFin bereits seit Inkrafttreten des deutschen Kleinanlegerschutzgesetzes verfügt: die Produktintervention. Gibt es bei Produkten Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder sehen die Aufsichtsbehörden Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren, die Integrität oder die Stabilität der Finanz- und Warenmärkte, können sie die Vermarktung, den Vertrieb und Verkauf von Finanzinstrumenten verbieten oder beschränken.
Nur für die Finanzinstitute, die der BaFin-Aufsicht unterliegen gelten die Regeln unmittelbar. Die Richtlinie ist allerdings auch ein großes Thema für Berater mit Erlaubnis nach § 34f GewO, die schließlich ihr Geschäft über regulierte Institute einreichen.
Quelle: Pressemitteilung der BaFin v. 03.01.2018 und Juris das Rechtsportal
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