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Bankgeheimnis ggü Markeninhaber auch bei Produktpiraterie? Dazu hat der BGH am 04.07.2013, I ZR 51/12, verhandelt. Und zwar in dem Streit zwischen einer Sparkasse und einer Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von „Davidoff“-Parfüms. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Bankgeheimnis ggü Markeninhaber auch bei Produktpiraterie? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Im Januar 2011 war über die Auktionsplattform eBay ein gefälschtes Parfüm unter der Marke „Davidoff“ angeboten worden. Als Konto, auf das Zahlungen an den Anbieter erfolgen sollten, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto hinterlegt worden.

Die Klägerin ist weltweite Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb des Parfums „D. “. Im Rahmen ihrer Marktbeobachtung stieß sie im Januar 2011 auf das Angebot eines Verkäufers, der unter dem Synonym „…“ über die Internetauktionsplattform B. Parfum anbot. Nach Auskunft von B. war S. F., J.-Straße 1, M. die Verkäuferin. Der Anbieter erbat die Zahlung auf das bei der Beklagten geführte Konto. Nachdem die Klägerin den Betrag überwiesen hatte, erhielt sie unter dem Nachnamen „H.“ ein Päckchen mit der Ware. Hierbei handelte es sich um eine auch für einen Laien erkennbare Fälschung (vgl. Anlage K 11; Bd. I, Bl. 44 d. A.). Eine Umsatzanalyse bei B. ergab ferner, dass der Verkäufer „…“ zwischen dem 12.12.2010 und 14.01.2011 einen Gesamtumsatz von 10.956,63 EUR erzielt hatte.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich an S. F. gewandt und von ihr die Auskunft erhalten, nicht die Verkäuferin des Parfums zu sein und wegen eines bestehenden Zeugnisverweigerungsrechtes keine weiteren Informationen zu erteilen. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2011 erfolglos auf, Auskunft über Name und Anschrift des Kontoinhabers zu erteilen.

Die Vorinstanzen

Bankgeheimnis ggü Markeninhaber auch bei Produktpiraterie? Und zwar verurteilte das Landgericht Magdeburg die Beklagte antragsgemäß und führte zur Begründung aus, es liege eine offensichtliche Rechtsverletzung vor, die unter Nutzung des von der Beklagten bereitgestellten Kontos erfolgt sei. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Das Bankgeheimnis wirke nur zwischen der Beklagten und dem Kontoinhaber, nicht jedoch gegenüber Dritten. Zudem überschreite das im nationalen Recht vorgesehene Zeugnisverweigerungsrecht die in Art. 8 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Einschränkungen des Auskunftsrechtes.

Das OLG Naumburg hat die Klage abgewiesen. Kreditinstitute hätten gegenüber einem Markeninhaber ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten solcher Kunden, über deren Konto der gewerbliche Verkauf von offensichtlich gefälschter Ware abgewickelt worden ist, so das OLG. Die Regelungen in §§ 19 Abs. 2 MarkenG; 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO seien mit der Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vereinbar.

Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Auskunftsbegehren weiter.

Bankgeheimnis ggü Markeninhaber auch bei Produktpiraterie? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?

Bankgeheimnis ggü Markeninhaber auch bei Produktpiraterie? Die Erwägungen des BGH

Der Senat hat in der Verhandlung dazu eingangs klargestellt, dass seiner Ansicht nach das Kreditinstitut jedenfalls als Dienstleister im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG anzusehen ist. Damit ist die Bank im Grundsatz zur Auskunft verpflichtet.

Der Senat ließ jedoch weiter erkennen, dass nach seiner Auffassung aufgrund der nationalen Rechtslage der Sparkasse ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zustehe. Dies könnte einem Auskunftsanspruch im konkreten Fall entgegenstehen.

Nach einhelliger Auffassung schütze § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch das Bankgeheimnis – und zwar unabhängig davon, woraus sich dieses rechtstechnisch ableitet. Für den Senat stand die Frage im Vordergrund, ob diese nationale Regelung mit der europäischen Durchsetzungsrichtlinie übereinstimmt oder ob die Richtlinie die Auskunftsverweigerungsberechtigung weiter einschränkt. Maßgeblich sei insofern, was unter einem „Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 lit. e.) der Richtlinie zu verstehen sei.

Im Rahmen der Erörterungen hat der Senat offen gelassen, wie er sich zu dieser Frage stellt und welche Konsequenzen gegebenenfalls daraus zu ziehen sind, sollte er zu der Auffassung gelangen, dass die nationale Regelung von der Richtlinie nicht mehr gedeckt ist.

Wie geht es weiter?

Bankgeheimnis ggü Markeninhaber auch bei Produktpiraterie? Zur Entscheidung des EuGH vom 16.07.2015 und nachgehend des BGH vom 21.10.2015 wird auf die entsprechenden Beiträge auf unserer Seite verwiesen:

Bankgeheimnis nachrangig gegenüber Auskunftsanspruch

Muss Bank bei Markenfälschung den Kontoinhaber nennen?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bankgeheimnis ggü. Markeninhaber auch bei Produktpiraterie?  Dazu hat der BGH am 04.07.2013, I ZR 51/12, verhandelt. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Bankgeheimnis ggü Markeninhaber auch bei Produktpiraterie? Dazu hat der BGH am 04.07.2013, I ZR 51/12, verhandelt. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei

Quelle: Juris das Rechtsportal