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LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02. Februar 2012 – L 5 P 29/11

Benötigt ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter bei Arztbesuchen Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Fahrzeug zur Arztpraxis, kann auch die für die Fahrt zur Praxis benötigte Zeit bei der Feststellung des Pflegebedarfs und der Eingruppierung in die Pflegestufe zu berücksichtigen sein.

Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 02. Februar 2012 – L 5 P 29/11 entschieden.

Die Klägerin bedurfte aufgrund ihrer Erkrankungen wegen einer bestehenden Sturzgefahr der pflegerischen Hilfe ihres Ehemannes, um von dem Fahrzeug zur Arztpraxis zu kommen. Auch wenn sie während der Fahrt zur Praxis keiner Betreuung bedurfte, war diese Zeit als Pflegezeit zu berücksichtigen, bei der ihr Ehemann Fahrer des Transportfahrzeugs war.

Einer Aufteilung der Zeiten steht entgegen, dass für die Begleitung vom Fahrzeug zur Praxis regelmäßig nur der Fahrer zur Verfügung steht. Damit ist in diesen Fällen wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch, bei denen ebenfalls kein tatsächlicher Betreuungsaufwand besteht und für die das bereits höchstrichterlich entschieden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 06.08.1998 – B 3 P 17/97 R), ein Pflegebedarf anzunehmen. Die Klägerin musste durch die beklagte Pflegekasse in die Pflegestufe I eingestuft werden.

Siehe auch: https://raheinemann.de/pflegezeitgesetz-pflegezg-in-kraft-getreten/

(Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz Nr. 6/2012)