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Am 1. Juli 2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) in Kraft getreten. Das Gesetz betrifft Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen, sodass seine Grundzüge jedermann geläufig sein sollte.

Absicht des Gesetzgebers

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem PflegeZG eine Entlastung der Pflegeversicherung, indem teure stationäre Pflege vermieden und kostengünstigere häusliche Pflege ermöglicht wird. Deshalb soll die Pflegezeit die häusliche Pflege naher Angehöriger durch Beschäftigte ermöglichen, ohne dass dadurch der  Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Ähnliche gesetzliche Regelungen gibt es bei der Elternzeit für die Kindererziehung.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten – Grundsätzliche Regelungen

Das Pflegezeitgesetz regelt grundsätzlich zwei verschiedene Leistungsansprüche. Und zwar die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit dem Recht des Beschäftigten, der Arbeit bis zu 10 Arbeitstagen fernzubleiben. Und außerdem die Pflegezeit mit einer Höchstdauer von längstens 6 Monaten.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten – Im Einzelnen:

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten.

Das bis zu 10-tägige Fernbleiben muss erforderlich sein, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dazu sind Beschäftigt verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der bis zu 6-monatigen Pflegezeit wird nur Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten eingeräumt. Der Beschäftigte muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen.

Zudem hat er dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn die Inanspruchnahme von Pflegezeit schriftlich anzukündigen und zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen will. Möchte der Beschäftigte während der Pflegezeit in Teilzeit weiterarbeiten, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit.

Die Höchstdauer der Pflegezeit beträgt pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen 6 Monate. Möchte der Beschäftigte eine zunächst darunter liegende Pflegezeit bis zur Höchstdauer ausdehnen, dann benötigt er die Zustimmung des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt nur, wenn ein geplanter Wechsel in der Person des Pflegenden aus wichtigem Grund scheitert. In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer zustimmen.

Endet die Pflegebedürftigkeit vorzeitig, so hat dies automatisch ein Ende der Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände zur Folge.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten – Sonstige Gesichtspunkte:

Fehlende Regelung zur Vergürtungspflicht

Das neue PflegeZG enthält keine Regelung zur Vergütungspflicht. Ein Vergütungsanspruch kann sich aber entweder aus einer Vereinbarung (Vertrag, Betriebsvereinbarung), aus Tarifvertrag  oder aber aus § 616 BGB ergeben. Dabei bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Rechtsprechung ihre bisherige Linie zur Entgeltfortzahlungspflicht bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 616 BGB) beibehält. Bisher wird zu dieser Frage nach der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses differenziert.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten – Fehlende Regelung zu staatlicher Unterstützung

Weiterhin gibt es (noch?) keine Regelungen zu finanzieller staatlicher Unterstützung wie beim Erziehungsgeld im Rahmen der Elternzeit.

Während der Pflegezeit genießt der Beschäftigte einen Sonderkündigungsschutz, der bereits mit der Ankündigung der Verhinderung oder der Pflegezeit beginnt und unabhängig von Betriebsgröße und bisheriger Dauer des Arbeitsverhältnisses ist.

Sonderkündigungsschutzregelungen für bestimmte Mitarbeitergruppen

Die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle kann eine Kündigung nur in Ausnahmefällen für zulässig erklären. Zuständig ist zum Beispiel in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Fachbereich 5 – Arbeitsschutz, in Dessau.

Der Gesetzgeber hat mit dem PflegeZG also weitere Sonderkündigungsschutzregelungen für bestimmte Mitarbeitergruppen geschaffen.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten – Prognose für die Inanspruchnahme von Pflegezeit wurde nicht genannt

Im Hinblick auf die voraussichtliche Inanspruchnahme erwartet der Gesetzgeber pro Jahr ca. 0,2 Mio. kurzfristige Freistellungen i.S.v. § 2 PflegeZG.

Eine Prognose für die Inanspruchnahme von Pflegezeit wurde nicht genannt. Angesichts von derzeit circa 1,45 Mio. ambulant versorgten Pflegebedürftigen, von denen circa 0,98 Mio. durch Angehörige versorgt und circa 0,47 Mio. durch zumindest teilweise Unterstützung von Pflegediensten versorgt werden sowie circa 0,13 Mio. Neuzugängen für ambulante Leistungen pro Jahr wird deutlich, in welchem Ausmaß die Inanspruchnahme von Pflegezeit voraussichtlich entsteht.

Bewährung in der Praxis abwarten

Und zwar wird die konkrete Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber sein mit dem PflegeZG verbundenes Ziel erreicht und Arbeit und Pflege miteinander vereint und ob eventuell weitere Hilfen und Unterstützung notwendig sind, wird die Praxis zeigen.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten.

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/begleitung-bei-fahrten-zum-arzt-als-pflegezeit/ und https://raheinemann.de/aufteilung-der-pflegezeit-moeglich/und https://raheinemann.de/begleitung-bei-fahrten-zum-arzt-als-pflegezeit/ und https://raheinemann.de/reform-der-gesetzlichen-pflegeversicherung/ und https://raheinemann.de/sg-muenster-pflegebedarf-richtet-sich-nicht-nur-nach-der-stoppuhr/ und https://raheinemann.de/familienpflegezeit-fuer-arbeitnehmer-ab-2012/ und https://raheinemann.de/familien-mit-kleinen-einkommen-sollen-besser-unterstuetzt-werden/ und https://raheinemann.de/thailaendische-pflegekraft-ueber-die-pflegekasse-zu-beschaffen/ und https://raheinemann.de/bundesrat-moechte-bundeseinheitliche-op-assistentenausbildung/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten. Am 01.07.08 ist das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) in Kraft getreten.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten. Am 01.07.08 ist das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) in Kraft getreten.