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Am 28.01.2019 hat das LSG Celle-Bremen zu Az. L 16 KR 324/18 entschieden, dass Patienten sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen müssen, wenn die Ursache der Krankheit in willkürlichen Veränderungen des eigenen Körpers liegt.

Was ist passiert?

Klägerin war eine 46-jährige Frau, die eine schönheitschirurgische Brustvergrößerung als Privatbehandlung durchführen ließ. Sechs Jahre nach dem Eingriff kam es zu Rissen an einem Silikonimplantat und einer Brustentzündung, woraufhin die Klägerin die Implantate durch neue ersetzen liess, die sie ebenfalls privat bezahlte. Die Kosten für die Entnahme der alten Implantate in Höhe von 6.400,00 € trug zunächst die Krankenkasse, die von der Klägerin eine Beteiligung in Höhe von 1.300 Euro forderte. Begründung: Das Gesetz sehe eine Kostenbeteiligung von Versicherten bei Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen zwingend vor. Dies hielt die Frau für verfassungswidrig. Die Entwicklung der Schönheitschirurgie habe nach ihrer Ansicht dazu geführt, dass Brustimplantate völlig normal und üblich seien. Sich hübsch, sexy und begehrenswert zu präsentieren sei gesellschaftlich etablierter ästhetischer Standard. Abweichungen würden als Makel und psychische Beeinträchtigung empfunden. Die Zahl der Krankheitsfälle nach schönheitschirurgischen Eingriffen sei außerdem deutlich geringer als nach Sport-, Freizeit- oder Sexunfällen.

Was sagt das LSG Celle-Bremen dazu?

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover, Urt. v. 09.05.2018 – S 86 KR 1513/17 – hat das LSG Celle-Bremen zurückgewiesen.

Die Krankenkasse zahlt nach Auffassung des Landessozialgerichts grundsätzlich notwendige Leistungen nach dem Solidarprinzip ohne Rücksicht auf die Krankheitsursachen. Jedoch habe der Gesetzgeber Ausnahmen bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings geregelt. Um die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen sei dies verfassungsrechtlich zulässig. Es spiele keine Rolle, ob die Inanspruchnahme der Schönheitschirurgie mittlerweile normal sei. Allein entscheidend sei, dass diese Behandlungen medizinisch nicht erforderlich seien. Ene Kostenbeteiligung in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenze, gemessen am Grad des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Frau, sei angemessen.

 

Quellen: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 5/2019 v. 18.02.2019 und Juris das Rechtsportal

 

RH