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Am 14.06.2017 hat der BGH zu Az. IV ZR 141/16, entschieden, dass in der privaten Krankheitskostenversicherung kein Versicherungsschutz für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende besteht.

Was ist passiert?

Die kinderlose Klägerin begab sich im Jahr 2012 in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF) . Mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) wurden dort durchgeführt. Den jeweiligen Spenderinnen wurden Eizellen entnommen. Von diesen wurden jeweils einige befruchtet. Der letzte Versuch führte zu einer Schwangerschaft der Klägerin und schließlich zur Entbindung. Die Klägerin nimmt den beklagten privaten Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rund 11.000 Euro) in Anspruch.

Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen LG München I, Urt. v. 24.11.2015 – 23 O 14874/14, und OLG München, Urt. v. 13.05.2016 – 25 U 4688/15, keinen Erfolg.

Was sagt der BGH dazu?

Die Revision der Klägerin hat der BGH zurückgewiesen.

Dem Versicherungsvertrag lagen nach Auffassung des BGH die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde, nach denen sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. vorgesehen sei ferner, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliege. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Diese Bestimmungen hat der BGH dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen habe, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt seien. Der Versicherungsschutz erstrecke sich zwar nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Dies sei aber aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen. Dies bedeute aber nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen habe, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt seien.

Danach stehe der Klägerin kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu. Die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende sei nach deutschem Recht verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz). Daher habe für die Behandlung in der Tschechischen Republik auch kein Versicherungsschutz bestanden, obwohl die Eizellspende dort erlaubt sei. Der BGH hat einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verneint und eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Streitfall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 91/2017 v. 14.06.2017 und Juris das Rechtsportal

RH