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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – III ZR 114/11

Bei einem Krankenhausaufnahmevertrag ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses. Dieser umfasst auch den Vergütungsanspruch des Krankenhauses. Deshalb ist das Gericht am Ort des Krankenhauses auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO- EuGVVO) für Vergütungsansprüche des Krankenhauses international zuständig.

Was war passiert?
Die Klägerin, Trägerin eines Krankenhauses in Berlin, nahm den Beklagten wegen einer stationären Krankenhausbehandlung im Jahr 2005 auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von € 111.685,48 nebst Zinsen  in Anspruch. Der Beklagte, ein serbischer Staatsbürger, wohnte zur Zeit der Aufnahme ins Krankenhaus in Belgrad und wohnt dort auch heute noch.

Was sagt der Bundesgerichtshof dazu?
Der Bundesgerichtshof hat die lamge umstrittene Frage entschieden, ob sich bei einem Krankenhausaufnahmevertrag mangels einer Vereinbarung über den Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort auch für den Vergütungssanspruch des Krankenhauses am Ort der Klinik ergibt.

Diees ergebe sich daraus, dass der Schwerpunkt der dem Patienten gegenüber zu erbringenden Leistungen am Ort der Klinik liege. Dies werde nicht dadurch infrage gestellt, dass unter Umständen einzelne Leistungen auf Veranlassung des Krankenhauses oder der zur selbstständigen Liquidation berechtigten Ärzte von Dritten oder von Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses erbracht werden.

Es komme hinzu, dass der Patient zwar nicht die rechtliche Pflicht habe, sich am Ort des Krankenhauses der vorgesehenen Behandlung zu unterziehen. Er könne die Behandlung aber nur dort entgegennehmen. Soweit seine Mitwirkung erforderlich sei, werde sie am Ort des Krankenhauses benötigt. Die gesamte Durchführung des Vertrages sei an seine persönliche Anwesenheit im Krankenhaus gebunden.

Insofern sei, so die Richter weiter, der Natur des Schuldverhältnisses eigen, dass sich der Patient am Ort des Krankenhaus zur Behandlung bereit halte und zustimmend mitwirke.

Außerdem hätten Krankenhäuser, die ihre Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abzurechnen haben, gegen einen Patienten, der einen Krankenversicherungsschutz nicht nachweisen könne, gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 KHEntgG einen gesetzlichen Anspuch auf eine angemessene Vorauszahlung bzw. gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 KHEntgG auf angemessene Abschlagszahlungen. Ein Recht, Voraus- und Abschlagszahlungen bestehe gemäß § 8 Abs. 7 S. 3 KHEntgG nur dann nicht, wenn durch Verträge oder andere Regelungen nach §§ 12 bis 114 SGB V sowie nach § 11 Abs. 1 KHEntgG eine zeitnahe Vergütung anderweit sichergestellt sei. Aus dem Regelungszusammhang dieser Normen ergäbe sich somit, dass Krankenhäuser, die ihre Leistungen nicht ohne Weiteres von Vorschusszahlungen abhängig machen könnten, sondern in Akutfällen sofort behandeln müssten, vor der Gefahr bewahrt werden sollen, auf ihre Leistungen nach Abschluss der Behandlung und Entlassung des Patienten keine Vergütung mehr zu erhalten.

Was lernen wir daraus?
Krankenhäuser müssen Entgeltforderungen aus dem Krankenhausaufnahmevertrag nicht zwingend am Wohnsitz des Patienten geltend machen. Vielmehr kann nun gemäß § 29 Abs. 1 ZPO auch am Sitz des Krankenhauses geklagt werden. Dies war bislang nur im Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 1 lit.b.) EuGVVO möglich.
(LHW)