Mehr Infos

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13

Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2013 – XI ZR 66/13 die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt.
Was war passiert?
Der klagende Verbraucherschutzverband nahm die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch:

„Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR“.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben.

Was sagt der BGH dazu?
Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH ist die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt, nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie werde den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein müsse.

Die beklagte Bank habe vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten i.H.v. (lediglich) 10,24 Euro an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Damit habe sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich sei. Sie habe weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend müsse sie das Entgelt i.S.d. § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten i.H.v. 15 Euro pro Kontoauszug auf alle Kunden verstoße gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Der BGH hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden könne. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des BGH anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Was lernen wir daraus?

Die Entscheidung des BGH reiht sich in schon bestehende Entscheidungen zu anderen Klauseln, die ebenfalls einer Überprüfung nach § 307 BGB nicht standgehalten haben, ein.
(RH)