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Der BGH wird in der unter Az. I ZB 52/15 dort anhängigen Rechtsbeschwerde am 21.04.2016 über die Löschung der Farbmarke „Rot“ des Dachverbands der Sparkassen-Finanzgruppe entscheiden.
Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der insbesondere die Sparkassen gehören. Für ihn ist die am 07.02.2002 angemeldete und am 11.07.2007 eingetragene abstrakte Farbmarke „Rot“ (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ registriert.

Die Antragstellerinnen sind Unternehmen einer spanischen Bankengruppe, die in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Retail-Banking erbringen und für ihren Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der zugunsten des Markeninhabers eingetragenen Farbmarke mit der Begründung beantragt, die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung des nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Zeichens lägen nicht vor.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschl. v. 03.07.2015 – 25 W (pat) 13/14 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Bundespatentgericht das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Hierüber hat der EuGH mit Urteil vom 19.06.2014 entschieden (C-217/13, C-218/13). Das BPatG hat sodann die Löschung der Farbmarke angeordnet. Es hat angenommen, dem angegriffenen Farbzeichen fehle die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft, weil die Verwendung der roten Farbe im Bankensektor gängig und freihaltebedürftig sei. Die Schutzhindernisse seien auch nicht durch die Durchsetzung des Zeichens als Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen überwunden worden. Anhand der von den Parteien vorgelegten demoskopischen Gutachten und sonstigen Unterlagen könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Farbe „Rot“ zum Zeitpunkt der Markenanmeldung oder der Entscheidung des Bundespatentgerichts infolge ihrer Benutzung bei mindestens 50% der Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis der Sparkassen durchgesetzt habe. Diese Unsicherheit gehe zulasten des Markeninhabers, der die Verkehrsdurchsetzung der für ihn eingetragenen Farbmarke nachzuweisen habe.

Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Markeninhaber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 11/2016 v. 19.01.2016)