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Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 13.05.2014 über die Klage auf Rückzahlung eines von der beklagten Bank im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages berechneten sog. Bearbeitungsentgelts entscheiden.

Die Frage der Wirksamkeit von Entgeltklauseln für die Bearbeitung von Privatkrediten war und ist Gegenstand zahlreicher bei dem XI. Zivilsenat des BGH anhängiger Verfahren. In einem früheren Rechtsstreit hatte der BGH bereits für den 11.09.2012 Verhandlungstermin bestimmt. Dieser Termin musste seinerzeit aufgehoben werden, nachdem die beklagte Sparkasse ihre Revision gegen das Urteil des OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11, zurückgenommen hatte (AZ XI ZR 452/11).

Im vorliegenden Fall begehren die Kläger von der beklagten Bank Rückzahlung eines sog. Bearbeitungsentgelts, das die Beklagte ihnen im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags berechnet hat. Die Parteien schlossen im März 2012 einen Online-Darlehensvertrag mit einem Nettokreditbetrag von 40.000 Euro (Gesamtdarlehensbetrag 49.129,71 Euro).

Dazu hatten die Kläger die von der Beklagten vorgefertigte und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske ausgefüllt, die u.a. folgenden Abschnitt enthielt:

„Bearbeitungsentgelt – Euro
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten. Die Höhe des Bearbeitungsentgelts war von der Beklagten sodann mit 1.200 Euro berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt worden. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts nebst entgangenen Gewinns, Verzugszinsen und Ersatz der Rechtsanwaltskosten.“

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe ein Bereicherungsanspruch zu, da die vorgenannte Klausel eine kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle und als solche insbesondere gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Zur Begründung führen sie unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB, weil die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstelle, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolge.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen (AG Bonn, Urteil vom 30.10.2012 – 108 C 271/12, LG Bonn, Urteil vom 16.04.2013 – 8 S 293/12) – bis auf einen kleinen Teil der Zinsen – erfolgreich gewesen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Leistung des Bearbeitungsentgelts von 1.200 Euro sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die angegriffene Klausel unwirksam sei. Es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliege, weil sie eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthalte. Das Bearbeitungsentgelt habe keinen zinsähnlichen Charakter, sondern bepreise Leistungen, die von der Bank ohnehin zu erbringen seien. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner des Verwenders zudem entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB könne ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden habe. Ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Bearbeitungsaufwand könne dagegen nicht verlangt werden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Bearbeitungsentgelte für Privatkredite waren oder sind Gegenstand mehrerer beim BGH anhängiger Verfahren.
(RH)