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Am 19.04.2017, Az. 11 K 11327/16, hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger zur Erhaltung einer Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers selbst trägt, weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Was ist passiert?

Der Kläger hatte in dem zur Entscheidung stehenden Fall in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung, nachdem es Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte. Dagegen machte der Kläger geltend, dass er im Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Deshalb seien diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Was sagt das FG Berlin-Brandenburg dazu?

Das FG Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen.

Sonderausgaben liegen nach Auffassung des Finanzgerichts insoweit nicht vor, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen ist. Auch außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG lägen nicht vor. Hierzu zählten zwar nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Aber nur dann seien diese steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte, fehle es hieran.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG Berlin-Brandenburg die Revision zum BFH zugelassen.


Quelle: Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg Nr. 5/2017 v. 15.06.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH