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Am 10.11.2016 hat das FG Kassel zu Az. 4 K 179/16 entschieden, dass der Attac-Trägerverein in den Streitjahren 2010 bis 2012 als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anzuerkennen ist.

Worum geht es?

Es ging im vorliegenden Finanzrechtsstreit um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Attac-Trägervereins e.V. durch das Finanzamt Frankfurt am Main III.

Was sagt das FG Kassel dazu?

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit hat das FG Kassel verneint.

Die Abgabenordnung mit ihren Vorschriften zu den steuerbegünstigten Zwecken (§§ 51 ff. AO) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH enthalten nach Auffassung des Finanzgerichts einen ausreichenden rechtlichen Rahmen zur steuerlichen Beurteilung des vorliegenden Falles. Es handele sich um einen Einzelfall. Die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung erlaubten eine politische Tätigkeit zur Erreichung des nach der Abgabenordnung anzuerkennenden Satzungszwecks. Insbesondere der Vereinszweck der Förderung der Bildung sei vorliegend weit zu verstehen. Dieser beinhalte nicht nur die Darstellung des Status Quo sondern auch die Vermittlung von alternativen Modellen anhand einzelner Ereignisse. Die politische Tätigkeit sei auch in ein umfassendes Informationsangebot eingebettet gewesen. Ferner habe die politische Betätigung insbesondere auch unmittelbar dem Zweck der Förderung des Gemeinwesen und des Schutzes der Umwelt gedient.

Eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalles hat das FG Kassel verneint und die Revision nicht zugelassen. Noch ist das Urteil allerdings n cht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einzureichen.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Kassel v. 10.11.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH