Nunmehr liegen auch uns die ersten Streaming-Abmahnungen durch die Kanzlei U+C bzw. Urmann+Collegen aus Regensburg vor! Bislang hatten sich die Rechteinhaber bzw. deren Rechtsanwälte noch auf das Filesharing spezialisiert bzw. konzentriert.
Die Abmahnungen beziehen sich auf das Streaming der Pornofilme
– Amanda´s Secret,
– Miriam´s Adventures,
– Hot Stories,
– Dreamt Trip und
– Glamour Show Girls
über die Plattform redtube.com. Gefordert wird – wie üblich – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und pauschaler Schadensersatz in Höhe von € 250,00.
Wir halten es für durchaus fraglich, ob die Abmahnungen berechtigt und begründet sind.
Anders als beim Filesharing entsteht beim Betrachten eines Streams nämlich keine dauerhafte Kopie. Um den Stream ansehen zu können, werden vielmehr lediglich Daten im Arbeitsspeicher gepuffert – es entsteht also allenfalls eine flüchtige Kopie.
Das Urhebergesetz erlaubt ein solches nur vorübergehendes Zwischenspeichern unter 2 Voraussetzungen:
– es muss einer rechtmäßigen Nutzung dienen und
– darf keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Ob diese Voraussetzungen des § 44a UrhG beim Streaming gegeben sind, ist umstritten.
Festzuhalten ist dazu zunächst, dass das Zwischenspeichern einer rechtmäßigen Nutzung dient (§ 44a Nr. 2 UrhG). Selbst in dem Fall, dass das Anbieten des Streams illegal erfolgt, ist das reine Betrachten dieses illegalen Angebots nämlich jedenfalls selbst nicht illegal: es ist nicht verboten, sich illegale Angebote „nur anzuschauen“. Illegal kann allenfalls das Kopieren eines illegalen Angebots sein.
Wie gesagt wird aber auch beim Streaming eine Kopie erzeugt – und zwar flüchtig im Arbeitsspeicher des Rechners. Die spannende Frage ist also, ob das Puffern im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung ist oder nicht.
Zum Teil wird angenommen, dass diese Zwischenspeichern aus technischen Gründen zum Betrachten notwendig ist. Da das Betrachten selbst eine rechtmäßige Nutzung darstellt, ist eine Urheberrechtsverletzung dann nicht gegeben.
Andere meinen, dass eine solche Gesetzeslücke vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Daher sei die Vorschrift des § 44a UrhG nicht einschlägig. Es läge auch beim Betrachten eines Streams eine Urheberrechtsverletzung vor.
Eine Gerichtsentscheidung gibt es zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht.
Wir können also wieder nur dazu raten, nach Erhalt einer Abmahnung nicht in Panik zu verfallen. Auf keinen Fall sollten vorschnell irgendwelche Erklärungen unterschrieben werden. Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine E-Mail oder kommen Sie vorbei und lassen sich beraten: Wir sorgen für Ihr Recht!
(LHW)